Ungeliebter Balkon

Modernisierungsankündigung nach neuem Recht


Zum 1. Mai 2013 wurde das Mietrecht mal wieder „reformiert“ und dabei u. a. die Voraussetzungen für Modernisierungen verändert. Mittlerweile liegen dazu die ersten Urteile vor, da auch die geänderten Vorschriften das Streitpotenzial zwischen Mietern und Vermietern nicht beseitigt haben. So hatte das Amtsgericht Köpenick mit Urteil vom 09.10.2013 (Az. 10 C 60/13 [117 KB] ) darüber zu entscheiden, ob und wann ein Mieter zur Duldung des Anbaus von Balkonen verpflichtet ist. Die Vermieterin benannte in ihrer Modernisierungsankündigung die Größe und die Lage des Balkons vor einem Zimmer der Wohnung des Mieters unter Bezugnahme auf anliegende Grundrisszeichnungen. Nachdem der Mieter dennoch die Duldung der angekündigten Arbeiten ablehnte, erhob die Vermieterin eine Klage auf Duldung der Maßnahmen. Der Mieter verteidigte sich u. a. mit eigenen Krankheiten und Krankheiten seiner Ehefrau sowie einer hohen finanziellen Belastung als unzumutbare Härte. Der Mieter meinte außerdem, dass das von der Modernisierung betroffene Zimmer nicht ausreichend bezeichnet sei und Angaben zum Standort des neuen Heizkörpers und zur Größe des zu erweiternden Fensters fehlen würden. Das Gericht entschied jedoch, dass der Vermieterin der geltend gemachte Duldungsanspruch gegen den Mieter zusteht. Erforderlich sind Angaben in der Ankündigung der Modernisierung zum voraussichtlichen Umfang der Maßnahme. Dazu gehören die Angaben, welche Abmessungen der Balkon haben soll und in welchem Zimmer der Wohnung des Mieters der Balkon konkret angebaut werden soll, so dass sich der Mieter ein hinreichendes Bild von den Änderungen, die aufgrund der Modernisierung auf ihn zukommen, machen kann. Die Modernisierungsankündigung der Vermieterin entsprach den Anforderungen der durch das Mietrechtsänderungsgesetz vom 13.12.2012 neu eingefügten §§ 555 b ff. BGB. Durch den beabsichtigten Balkonanbau wird der Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöht. Sofern das betroffene Zimmer dem Mieter bereits aus einem anderen Schreiben der Vermieterin bekannt war, ist die Angabe der Größe des Zimmers in der Ankündigung ausreichend, wenn sich nur ein Zimmer dieser Größe mit Fenster in der Wohnung befindet. Die Angabe der konkreten Lage des zu versetzenden Heizkörpers hält das Gericht nicht mehr für zwingend erforderlich, da die Maßnahmen nach neuem Recht nur noch in „wesentlichen Zügen“ darzustellen sind. Wenn sich der Mieter nach wie vor auf eine unzumutbare Härte wegen der zu erwartenden Mieterhöhung beruft, ist dieser Einwand seit dem 1. Mai 2013 für das Bestehen des Duldungsanspruchs nicht mehr entscheidungserheblich. Darüber ist erst bei der nachfolgenden Frage der Mieterhöhung zu entscheiden.


(erschienen im BLICKPUNKT Strausberg vom 11.01.2014)


Hier das Urteil im Volltext zum PDF-Download [117 KB]