IM NAMEN DES VOLKES
VG 4 K 549 / 14
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
n durch den Geschäftsführer, Herrn
D_,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E_ F_, G_ H_ 11,
I_ J_, Az.: 89 / 18 S01,
gegen
den Verbandsvorsteher des K_ L_ - M_ N_,
O_ P_ Q_, R_ S_ T_, Az.:,
Beklagten,
wegen: Schmutzwasseranschlussbeitrag
hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus
ohne mündliche Verhandlung
am 01. Juli 2021
durch
den Richter am Verwaltungsgericht
als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Beklagten über den
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Schmutzwasserbeitrag vom 06.01.2014 ( Bescheidnummer: SB 2014 00001 )
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2014 in Gestalt des
Teilrücknahmebescheides vom 06.05.2020 wird aufgehoben, soweit damit ein
Beitrag von mehr als 104.764,59 Euro festgesetzt wurde. Der Beklagte wird
verurteilt, an die Klägerin 1.733,82 Euro Zinsen sowie weitere Zinsen in Höhe
von 0,5 % je Monat aus 5,67 Euro vom 09.10.2017 bis 20.06.2019 und in Höhe
von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5,67 Euro seit dem
21.06.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 4 / 5, der Beklagte zu 1 / 5. Die
Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für
notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten und soweit der Beklagte zur Zahlung verurteilt
wurde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag.
Beklagt ist der Verbandsvorsteher des K_ L_ - und
N_ ( U_ ).
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das sich in auf den
heutigen Flurstücken 731,732,733,734,743,744 und 745 der V_ der
Gemarkung befindet. Die Flurstücke bildeten zusammen mit dem heutigen
W_ das historische X_. Das Grundstück liegt im
Geltungsbereich des Bebauungsplans vom
29.01.2002 der Stadt. Der Bebauungsplan wurde mehrfach geändert. Das
Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich der am 02.04.2009 in Kraft
getretenen 4. Änderung des Bebauungsplans. Es war bereits vor dem 03.10.1990 an
eine zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen.
Der MAWV gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises
Y_ - Z_ in seinem Feststellungsbescheid vom 26.06.2000 nach den
Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ( ZwVerbStabG ) vom 06.07.1998
( GVBl. I S. 162 ) als am 01.05.1994 entstanden. A1_ ist Gründungsmitglied des
MAWV.
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Mit Bescheid vom 06.01.2014 ( SB 2014 00001 ) veranlagte der Beklagte die Klägerin
zunächst zu einem Schmutzwasserbeitrag für das Grundstück auf dem X_
in Höhe von 136.352,16 Euro. Er ging hierbei davon aus, dass die gesamte
Grundstücksfläche von 24.048 m2 beitragspflichtig sei und auf dem Grundstück 4,00
Vollgeschosse zulässigerweise errichtet werden dürfen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 31.01.2014 Widerspruch.
Der Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 05.03.2014 teilweise ab und
wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Durch die Teilabhilfe wurde die
Beitragsfestsetzung in Höhe von 10.206,00 Euro aufgehoben. Der Beitrag betrug
daher nur noch 126.146,16 Euro.
Mit Teilrücknahmebescheid vom 06.05.2020 hob der Beklagte den Bescheid vom
06.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2014 in Höhe eines
weiteren Teilbetrages von 21.375,90 Euro auf, sodass der festgesetzte
Schmutzwasserbeitrag 104.770,26 Euro betrug. Zur Begründung führte er aus, dass
die bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans beitragspflichtige
Grundstücksfläche im Außenbereich 3.770 m2 betragen habe. Daher sei nur eine
Fläche von 18.478 m2 heranziehbar. Diese Grundfläche bestehe aus den
Flurstücken 731,732,733,734,743,744 und 745 abzüglich der 3.700 m2, die nicht
mehr heranziehbar seien.
Die Klägerin hat am 03.04.2014 Klage erhoben.
Sie führt aus, er Beitragsfestsetzung stehe Verjährung entgegen. §8 Abs. 7 S. 2
KAG n. F. sei nicht anwendbar, da er gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Denn
das Grundstück der Klägerin sei bereits zu DDR - Zeiten tatsächlich an eine zentrale
Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen gewesen. Das Grundstück sei
zudem bereits vor 1990 baulich genutzt worden, selbst wenn es sich bis zum Jahre
2002 im Außenbereich befunden haben sollte. Auf die baurechtliche Änderung im
Bebauungsplan 2002 käme es daher nicht an.
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Die Satzung sei darüber hinaus nichtig. Denn §4 Abs. 5 lit l der
Schmutzwasserbeitragssatzung vom 04.09.2014 ( SWBS 2014 III ) zur Bestimmung
der beitragspflichtigen Grundstücksfläche würden nicht dem Grundsatz der
konkreten Vollständigkeit entsprechen. Es fehle insbesondere an einer lückenlosen
Vorteilsbemessungsregelung für den Fall, dass kein Bebauungsplan bestehe oder in
diesem weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die
Geschossflächenzahl oder die Geschossfläche festgelegt sei. Die Zahl der
Vollgeschosse sei danach nicht immer eindeutig bestimmbar, insbesondere bei
Neubaugebieten außerhalb oder am Rande gewachsener Ortsteile, da es dort keine
bauplanungsrechtliche Prägung geben könne.
Ein erheblicher Teil von ca. 10.000 m2 des Grundstücks sei zudem im
Bebauungsplan als Grün - und Waldfläche festgesetzt, die weder baulich noch
gewerblich genutzt werden kann. Waldflächen unterlegen dem Waldgesetz und seien
daher in ihrer Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt und grundsätzlich der Bebauung
entzogen. §19 KAG stelle keine absolute Verjährungsfrist da und sei
verfassungswidrig.
Die Klägerin beantragte zunächst,
1. den Bescheid des Beklagten über den Schmutzwasserbeitrag vom
06.01.2014 ( Bescheidnummer: SB 2014 00001 ) in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 05.03.2014 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin den Beitrag nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
Nachdem der Beklagte mit Teilrücknahmebescheid den Bescheid vom 06.01.2014 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2014 in Höhe von 21.375,90 Euro
aufgehoben hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt
erklärt. Die Klägerin beantragt danach sinngemäß noch,
1. den Bescheid des Beklagten über den Schmutzwasserbeitrag vom
06.01.2014 ( Bescheidnummer: SB 2014 00001 ) in Gestalt des
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Widerspruchsbescheides vom 05.03.2014 in Gestalt des
Teilrücknahmebescheides vom 06.05.2020 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in gesetzlicher Höhe
für jeden vollen Monat ab Rechtshängigkeit bis zur Rückzahlung des
Teilbetrages aus der zunächst erhobenen Beitragssumme von 126.146,16
Euro sowie weitere Zinsen auf den verbliebenen Betrag in Höhe von
104.770,26 Euro ab dem Folgetag der Rückzahlung des Teilbetrages zu
zahlen,
3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig
zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt aus, das Grundstück sei bereits
vor Erlass des Bebauungsplans mit einem Gebäude bebaut gewesen. Es handele
sich um eine Gärtnerei, die an die Trink - und Schmutzwasseranlage angeschlossen
war. Dieses Gebäude habe eine Grundfläche von 754 m2 gehabt. Auf Grundlage der
Satzung sei daher von einer schon früher beitragspflichtigen Teilfläche von 3.770 m2
auszugehen. Für die übrige Grundstücksfläche sei indes erst mit Inkrafttreten des
Bebauungsplanes die sachliche Beitragspflicht entstanden, sodass der Beitrag noch
erhoben werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der
Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß §101 Abs. 2
VwGO ohne mündliche Verhandlung.
II. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben,
war das Verfahren einzustellen, vgl. §92 Abs. 3 S. 1 VwGO analog.
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III. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten über den Schmutzwasserbeitrag vom
06.01.2014 ( Bescheidnummer: SB 2014 00001 ) in Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 05.03.2014 in Gestalt des
Teilrücknahmebescheides vom 06.05.2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin
in ihren Rechten ( §113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ), soweit damit ein Beitrag von mehr als
104.764,59 Euro festgesetzt wurde. Im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten.
1. Rechtsgrundlage des Bescheides ist die Schmutzwasserbeitragssatzung des
MAWV vom 04.09.2014 ( SWBS 2014 III ), die sich Rückwirkung zum 01.01.2013
beimisst und den Beitragsbescheid in zeitlicher Hinsicht erfasst. Die auf den §§1,2,
8 KAG beruhende Satzung wurde ordnungsgemäß bekannt gemacht im Amtsblatt für
den Landkreis B1_ - Z_ vom 17.09.2014 auf S. 35 ff., im Amtsblatt für den
Landkreis C1_ - D1_ vom 10.09.2014 auf S. 29 ff. sowie im Amtsblatt für den
Landkreis E1_ - F1_ vom 20.09.2014 auf S. 19 ff. Auch im Übrigen lässt die
Satzung keine offenkundigen Fehler erkennen. Die Kammer schließt sich insoweit
der Rechtsprechung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus an, welche die
Satzung bereits für gültig befunden hat ( vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. November
2014 - 6 K 230 / 14 -, juris Rn. 20 ff. ).
Insbesondere ist die Satzung nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der
konkreten Vollständigkeit mangels einer von der Klägerin gerügten
Maßstabsregelung nichtig. Insoweit hat die 6. Kammer des erkennenden Gerichts,
der sich die 4. Kammer anschließt bereits Folgendes zur Maßstabsregelung
ausgeführt ( VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2014 - 6 K 230 / 14 -, Rn. 26,
juris ):
" Auch die Regelungen in §4 Abs. 5 SWBS 2014 III zur Ermittlung der
anrechenbaren Zahl der Vollgeschosse sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie
ähneln in weiten Teilen den mit Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014, a. a. O., Rz. 33 ff.
überprüften Regelungen in §4 Abs. 5 WVBS 2012 II. Soweit Abweichungen
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vorliegen, ändern diese das Maßstabsmodell nicht, sondern schaffen lediglich
Rechtssicherheit mit Blick auf die Einhaltung des Grundsatzes der konkreten
Vollständigkeit. Dies gilt namentlich für die jeweiligen Ergänzungen in Buchstaben b )
bis f ) sowie i ) und j ) um den Passus " mindestens aber ein Vollgeschoss " bzw. für die
Regelung des Buchstaben l ) Untergruppen d. und e., da die umfassende hilfsweise
Fiktion eines Vollgeschosses im Wege der normerhaltenden Auslegung auch mit
Blick auf die Regelung in §4 Abs. 5 Buchstabe n ) SWBS 2014 III ( gleichlautend mit
§4 Abs. 5 Buchst. o ) WVBS 2012 II ) gegolten hätte ( vgl. Urteil der Kammer vom 6.
Mai 2014, a. a. O., Rz. 59 f. und 62 ). "
Insoweit hatte die 6. Kammer zu den im Wesentlichen gleichlautenden
Maßstabsregelungen im Hinblick auf die WVBS 2012 II des MAWV bereits
ausgeführt VG Cottbus, Urteil vom 06. Mai 2014 - 6 K 838 / 11 -, Rn. 62, juris:
" Die Regelung in Buchstabe m ) begegnet jedenfalls in Kombination mit der
Auffangregelung unter Buchstabe o ) ( vgl. dazu bereits die Ausführungen oben )
keinen Bedenken. Buchstabe m ) regelt, dass soweit kein Bebauungsplan besteht
oder in diesem weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die
Geschossflächenzahl oder die Geschossfläche oder die Gebäudehöhe festgesetzt
sind ( §30 Abs. 3 BauGB ): aa ) bei Grundstücken, die innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils ( §34 BauGB ) liegen, die Zahl der nach
Maßgabe des §34 BauGB zulässigen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl
der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, bb ) bei Grundstücken, die im
Außenbereich ( §35 BauGB ) liegen, die Zahl der tatsächlich vorhandenen
Vollgeschosse, gilt. Für diejenigen von der Norm erfassten Grundstücke im Innen -
und Außenbereich, die wie ein mit mindestens einem Vollgeschoss bebautes
Grundstück zu Wohn - oder Gewerbezwecken genutzt werden, ohne dass die
Bebauung - hinsichtlich der lichten Höhe der Räume - einem Vollgeschoss
entspricht, greift die Auffangregel des Buchstaben o ) unproblematisch ein. Für
diejenigen von der Norm erfassten Grundstücke im Innenbereich oder Außenbereich
- sollte es solche überhaupt geben ( können ) -, die nur wie ein mit mindestens einem
Vollgeschoss bebautes Grundstück zu Wohn - oder Gewerbezwecken genutzt
werden können - aber noch nicht werden -, ohne dass die Bebauung - hinsichtlich
der lichten Höhe der Räume - einem Vollgeschoss entspricht, kann auf die obige
normerhaltende Auslegung zum Buchstaben o ) verwiesen werden und dieser zur
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Anwendung gebracht werden. Auch ist der OVG - Rechtsprechung genüge getan,
wonach nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit die Satzung
grundsätzlich auch für Grundstücke des Außenbereichs, auf denen zwar kein
Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich
nutzbar sind, Regelungen für alle im Versorgungsgebiet in Betracht kommenden
Anwendungsfälle vorsehen muss, wie etwa für Grundstücke mit niedrigeren
Wochenendhäusern, Lauben und gegebenenfalls Zelt - und Campingplätze oder
Lagerplätze ( vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 9 N
207.13 - ). Denn die Auffangregelung des Buchstaben o ) kann ohne Weiteres dahin
verstanden und normerhaltend weit ausgelegt werden, dass sie auch private
Wochenendhäuser und Lauben erfasst, da diese zwar nicht zum dauerhaften
Wohnen, aber eben doch zu Wohnzwecken dienen. Auch ist als weitere
Auffangnorm die - wiederum unbedenkliche - Vorschrift des Buchstaben i ) in die
Betrachtung miteinzubeziehen, wonach bei Grundstücken im Innen - und im
Außenbereich, auf denen keine oder eine nur untergeordnete Bebauung zulässig ist,
die aber gewerblich genutzt werden können, die Zahl von einem Vollgeschoss,
mindestens aber die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse gilt. "
Es ist auch nicht ersichtlich, dass es die von der Klägerin angeführte Konstellation
eine Neubaugebietes ohne entsprechenden Bebauungsplan oder nähere
Umgebungsbebauung im Verbandsgebiet überhaupt gibt.
2. Das hier veranlagte Grundstück auf den - aufgrund des Teilrücknahmebescheides
nur noch herangezogenen - Flurstücken 731,732,733,734,743,744 und 745
unterliegt auch der Beitragspflicht gemäß §3 Abs. 1 lit. a SWBS 2014 III, da es nach
dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten im Geltungsbereich des
Bebauungsplans " Schwermaschinenbau - Gelände " vom 29.01.2002 der Stadt G1_
in der für die Beitragserhebung maßgeblichen Fassung der 4. Änderung vom
02.04.2009 liegt. Die Anschlussmöglichkeit an die
Schmutzwasserbeseitigungsanlage des U_ ist nach Lage der Dinge unstreitig.
Das W_ hat der Beklagte letztlich zutreffend durch den
Teilrücknahmebescheid aus seiner Beitragserhebung ausgeschieden, da es im
maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht als
Grundstück im Außenbereich kein wirtschaftliches Grundstück mit den anderen
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Flurstücken bildete, obwohl es unter einer laufenden Nummer im Grundbuch
eingetragen war.
3. Bezüglich des Beitrages ist weder Festsetzungsverjährung noch hypothetische
Festsetzungsverjährung eingetreten und dementsprechend die Beitragspflicht auch
nicht erloschen nach §12 Abs. 1 Nr. 2 b ) KAG i. V. m. §47 der Abgabenordnung
( AO ).
Die vierjährige Festsetzungsfrist des §12 Abs. 1 Nr. 4 b ) KAG i. V. m. §169 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 AO war nicht ( hypothetisch ) abgelaufen.
Die Festsetzungsfrist beginnt gem. §12 Abs. 1 Nr. 4 b ) KAG i. V. m. §170 Abs. 1
AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden
ist.
a ) Die sachliche Beitragspflicht eines Anschlussbeitrags nach §8 Abs. 4 KAG
entsteht gem. §8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. sobald das Grundstück an die Einrichtung
oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten
der rechtswirksamen Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt
bestimmen kann.
Vorliegend ist auch nicht etwa aufgrund verfassungsrechtlicher Grundsätze §8 Abs.
7 Satz 2 KAG a. F. anzuwenden, nach dem es für den Beginn der Festsetzungsfrist
nicht darauf ankam, ob die Satzung rechtswirksam war.
Der Beitragsbescheid schränkt die Grundrechte der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 des
Grundgesetzes ( GG ) i. V. m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des
Vertrauensschutzes gem. Art. 20 Abs. 3 GG nicht in verfassungswidrig rückwirkender
Weise ein.
Die Anwendung des §8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. verstößt zwar in Fällen, in denen
Beiträge nach §8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht mehr erhoben werden könnten,
gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.
November 2015 - 1 BvR 2961 / 14,1 BvR 3051 / 14 -, juris ), mit der Folge, dass es
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insoweit bei der Regelung des §8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. verbleibt ( vgl.
Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a. a. O.,
Rn. 30 ). Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich
gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen
jedoch nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum
Zeitpunkt der Gesetzesänderung ( 1. Februar 2004 ) noch keine hypothetische
Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische
Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre ( vgl. Oberverwaltungsgericht
Berlin - Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a. a. O., Rn. 32 f. ). Dabei ist auf die
rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede
stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der
Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren ( aufgegebenen )
Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der
neuen Einrichtung geworden ist ( vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg,
Urteil vom 11. Februar 2016, a. a. O., Rn. 27 ). Nur in Bezug auf Grundstücke mit
Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es
Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben ( vgl.
Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a. a. O.,
juris Rn. 32 ).
In Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im
Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des §8
Abs. 7 Satz 2 KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift hingegen lediglich
zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene
( hypothetische ) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine
Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der
Beitragssatzung abhängt. Damit wird mithin nachträglich in keinen bereits
abgeschlossenen Sachverhalt ( etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische
Festsetzungsverjährung ) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern
allenfalls von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann ( vgl. VG
Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376 / 14 - juris Rn. 37 ff. ).
Vorliegend ist es nicht so, dass ein Fall vorliegt, in dem der Beitrag nach §8 Abs. 7
Satz 2 KAG a. F. nicht mehr erhoben werden könnte, weil in Anwendung dieser
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Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht ( eine entsprechend weit
zurückwirkende, wirksame Satzung unterstellt ) zugleich die Festsetzungsverjährung
einträte.
Denn bei dem Grundstück handelte es sich unwidersprochen bis zum Inkrafttreten
des Bebauungsplans " Schwermaschinenbau - Gelände " vom 29.01.2002 der Stadt
H1_ um ein Außenbereichsgrundstück.
Demnach ist zu berücksichtigen, dass erst nach der durch das Zweite Gesetz zur
Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17.12.2003 ( GVBl. I S.
294 ) eingeführten und mit Wirkung zum 01.02.2004 ( vgl. Art. 10 des Gesetzes ) in
Kraft gesetzten Regelung des §8 Abs. 6 Satz 5 KAG das Beitragsgebiet auch
Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich umfasst, soweit für
diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht.
Durch diese Regelung hat sich die Rechtslage für die Berücksichtigung von
Außenbereichsgrundstücken im Anschlussbeitragsrecht geändert, insbesondere was
die Frage der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht anbetrifft. Beitragssatzungen
müssen nunmehr auch diejenigen nicht angeschlossenen, bebauten bzw. gewerblich
oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzten Außenbereichsgrundstücke mit
potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall erfassen, für welche lediglich eine
tatsächlich und rechtlich gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit besteht, während
es nach alter Rechtslage für diese Grundstücke auf das Bestehen eines
tatsächlichen Anschlusses ankam ( vgl. VG Cottbus, Urteile vom 23. Juni 2011 - 6 K
1213 / 07 -, vom 21. Juni 2011 - 6 K 238 / 07 -; vom 20. Juni 2011 - 6 K 150 / 07 -,; vom
3. März 2011 - 6 K 357 / 09 -, veröff. in juris; vom 24. Februar 2011 - 6 K 953 / 06 -,
veröff. in juris; Urteil vom 8. Juni 2011 - 6 K 1033 / 09 -, veröff. in juris; vom 5. Februar
2009 - 6 K 24 / 08 -, veröff. in juris; vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037 / 05 -, veröff. in juris
und vom 17. September 2009 - 6 K 447 / 06 -, veröff. in juris; ebenso VG Potsdam,
Beschluss vom 16. Februar 2009 - 8 L 817 / 09 -, veröff. in juris; VG Cottbus, Urteil
vom 05. Juli 2012 - 6 K 844 / 11 -, Rn. 33, juris ).
Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass das Grundstück allerdings bereits vor
dem Inkrafttreten des Bebauungsplans unstreitig tatsächlich bebaut und an die
Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen war.
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Insoweit gilt aber Folgendes: Beschränkt sich die Vorteilslage, die mit der
betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung begründet wurde, auf eine
Teilfläche des Grundstücks, so entsteht die Beitragspflicht für weitere Teilflächen
erstmalig mit dem Zeitpunkt, zu dem diese in die Beitragspflicht hineinwachsen ( vgl.
VG Cottbus, Urteil vom 28. Mai 2020 - 6 K 1241 / 17 -, juris Rn. 50; VG Cottbus,
Urteil vom 29. Dezember 2020 - 6 K 411 / 16 -, Rn. 36, juris ). War danach - wie hier
- ein Teil des Grundstücks zum Zeitpunkt der - sei es materiell - rechtlichen, sei es
formell - rechtlichen Entstehung der Beitragspflicht - wegen seiner
Außenbereichslage noch nicht bebaubar und damit nicht beitragspflichtig, wird es
jedoch später durch einen in Kraft getretenen Bebauungsplan baulich nutzbar,
entsteht für die zuvor nicht veranlagte Grundstücksteilfläche die sachliche
Beitragspflicht erst im Zeitpunkt der baulichen Nutzbarkeit mit dem Tage, an dem der
die Baulandqualität gewährende Bebauungsplan rechtsverbindlich wird ( vgl. vgl.
OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 - OVG 9 S 8. 17 -,
juris Rn, 12; Petermann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, §8 Rn. 1479 m. w. N.;
Blomenkamp in: Driehaus, a. a. O., §8 Rn. 1055a m. w. N.; VG Cottbus, Urteil vom 28.
Mai 2020 - 6 K 1241 / 17 -, Rn. 50, juris ). Vorliegend ist dementsprechend allein die
Teilfläche sachlich bereits vor dem 01.01.2000 beitragspflichtig gewesen, die durch
die Regelung in §4 Abs. 2 lit. g SWBS 2014 III erfasst war. Hiernach gilt als
beitragspflichtige Grundstücksfläche bei bebauten Grundstücken im Außenbereich ( §
35 BauGB ) die Grundfläche der an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage
angeschlossenen oder anschließbaren Gebäude ( gemessen an den Außenmauern )
dividiert durch die Grundflächenzahl 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen
Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand
von den Außenwänden der Baulichkeit verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der
Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung
auf dem Grundstück erfolgt. Dies betrifft hier nach dem unwidersprochen
gebliebenen Vortrag des Beklagten eine Grundstücksfläche von 3.770 m2. Denn das
Grundstück war bereits vor dem 01.01.2000 an die zentrale
Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten angeschlossen und tatsächlich
mit einem Gewächshaus auf einer Fläche von 754 m2 bebaut. Diese ( Teil - ) Fläche
und die nach der Satzungsregelung ebenfalls beitragspflichtigen Abgeltungs - bzw.
Umgriffsflächen bildeten den einzigen sachlichen beitragspflichtigen Teil des
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Grundstücks. Denn im Übrigen war das Grundstück ein unbebautes
Außenbereichsgrundstück. Dies hat sich durch das Inkrafttreten des
Bebauungsplans " Schwermaschinenbau - Gelände " vom 29.01.2002 der Stadt G1_
geändert. Zum maßgeblichen Zeitpunkt war das Grundstück aufgrund des
Bebauungsplans i. V. m. den folgenden Änderungen dieses Bebauungsplans nunmehr
vollständig im beplanten Innenbereich belegen. Dadurch fiel die übrige Teilfläche
erstmals in die sachliche Beitragspflicht, die dementsprechend erst nach dem
01.01.2000 entstanden ist.
b ) Führt demnach die Anwendung der Regelung des §8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F.
nicht zu einer echten Rückwirkung, handelt es sich, da die sachliche Beitragspflicht
der hier noch interessierenden Grundstücksfläche erstmals durch die Einbeziehung
dieser Fläche in den Innenbereich im Jahr 2002 entstanden ist, um eine unechte
Rückwirkung. Grundsätzlich ist eine solche unechte Rückwirkung mit der Verfassung
vereinbar. Für sie ergeben sich aber aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der
Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Grenzen. Für den Bürger bedeutet
Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Auch bei unechter Rückwirkung ist
das Vertrauen enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt,
mit dem der Berechtigte nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen
Dispositionen nicht berücksichtigen konnte ( vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1
BvL 5 / 80 - juris Rn. 129 ). Darüber hinaus darf das schutzwürdige Bestandsinteresse
des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen
Interessenabwägung nicht überwiegen ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar
2008 - 1 BvR 2137 / 06 - juris Rn. 43 ). Beides ist hier nicht gegeben. Mit einer
Gesetzesänderung im Bereich des hier entscheidungserheblichen Abgabenrechts
muss der Betroffene grundsätzlich rechnen ( vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin -
Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 - OVG 9 N 58. 09 - juris Rn. 11 und Urteil
vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44. 06 - juris Rn. 58 ), so dass ein
überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren
Rechtslage zu verneinen ist. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde
liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen
kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie vorliegend der
Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder
Personengruppen dienen ( vgl. §§6 Abs. 1 Satz 1,8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG ),
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nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis
finanziert werden ( vgl. Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Urteil vom 3.
Dezember 2003 - 2 A 417 / 01 - S. 16 EA ). Daher kann derjenige, dem - wie der
Klägerin - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein
schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer
ohne Gegenleistung zu erhalten ( vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K
852 / 14 - juris Rn. 44 ). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin
schützenswerte wirtschaftliche Dispositionen im Hinblick auf die vermeintlich nicht
mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen hat, die
durch die Änderung des §8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. entwertet worden wären.
c ) Ist demnach §8 Abs. 7 S. 2 KAG n. F. anzuwenden, so ist nach Maßgabe dieser
Vorschrift die sachliche Beitragspflicht erst mit dem 01.01.2013 entstanden. Die erste
rechtswirksame Schmutzwasserbeitragssatzung des MAWV war indes die hier
herangezogene vom 04.09.2014 ( SWBS 2014 III ), die sich auf den 01.01.2013
Rückwirkung beimisst. Damit hätte Festsetzungsverjährung frühestens mit Ablauf
des 31.12.2017 eintreten können. Zu diesem Zeitpunkt war indes der hier
streitgegenständliche Beitragsbescheid bereits erlassen.
4. Soweit die Klägerin meint, dass §19 Abs. 1 KAG und insbesondere die dort
enthaltene Hemmungsregelung verfassungswidrig sei, trifft dies nicht zu. Das
Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestätigt ( vgl.
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01. Juli 2020 - 1 BvR 2838 / 19 -, Rn. 28ff.,
juris ). Das Festsetzungsverbot des §19 Abs. 1 KAG konnte vorliegend frühestens
am 31.12.2015 eintreten. Dementsprechend steht dieses der hier interessierenden
Beitragserhebung nicht entgegen.
5. Die Beitragsfestsetzung ist indes - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
und des Teilrücknahmebescheides - der Höhe nach zu beanstanden.
a ) Der Beklagte hat den zutreffenden Beitragsmaßstab angewandt, ist aber
unzutreffend von einer Grundstücksfläche von 18.478 m2 ausgegangen. Die
beitragspflichtige Grundstücksfläche beträgt 18.477 m2. Gemäß §4 Abs. 2 lit. a
SWBS 2014 III gilt als beitragspflichtige Grundstücksfläche bei Grundstücken die im
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Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Grundstücksfläche, wenn für
das Grundstück im Bebauungsplan eine bauliche oder gewerbliche Nutzung
festgesetzt ist. Das Grundstück auf den - aufgrund des Teilrücknahmebescheides
( zutreffend ) nur noch herangezogenen - Flurstücken 731,732,733,734,743,744
und 745 liegt vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplans
" Schwermaschinenbau - Gelände " vom 29.01.2002 der Stadt G1_. Von der
Gesamtgrundstücksfläche hat der Beklagte insoweit mit dem Teilrücknahmebescheid
und dem Widerspruchsbescheid zutreffend die Flächen abgezogen, die aufgrund der
bereits früheren Bevorteilung der hypothetischen Festsetzungsverjährung
anheimfallen ( 754 m2 / 0,2 = 3.770 m2 ). Er ist aber fehlerhaft wohl davon
ausgegangen, dass die Grundstücksfläche des Flurstückes 736 nur 1.800 m2 und
nicht - wie zutreffend - 1.801 m2 beträgt. Die Grundstücksfläche des hier
herangezogenen historischen Flurstücks 478 betrug indes - ersichtlich unstreitig -
24.048 m2, sodass die beitragspflichtige Grundstücksfläche sich wie folgt berechnet:
24.048 m2 - 3.770 m2 - 1.801 m2 = 18.477 m2.
Soweit die Klägerin der Sache nach meint, ein Teil der Grundstücksfläche sei nicht
beitragspflichtig, da sie als Wald o. Ä. zu qualifizieren sei, greift dies nicht durch. Liegt
ein Grundstück - wie hier - vollständig im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
gemäß §30 Abs. 1 BauGB so ist es grundsätzlich mit seiner gesamten Fläche, also
auch hinsichtlich der nicht bebauten oder sogar einer Bebauung entzogenen
Grundstücksteile beitragspflichtig, da unter der Anwendung des wirtschaftlichen
Grundstücksbegriffs regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche Baulandqualität hat
und auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach
Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung
des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin das gesamte Grundstück
durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist ( vgl. OVG Berlin -
Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2014 - 9 S 41. 13 -; Beschluss vom 19.
Dezember 2006, - 9 S 58 / 06 -, S. 3 des E. A.; Beschluss vom 1. August 2005 - 9 S
2.05 -, S. 9 ff. des E. A.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - 2
B 133 / 02 -, S. 11 des E. A.; Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9 / 02 -, S. 13 des
E. A.; OVG Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 25. September 2001 - 15 A 3850 / 99 -,
KStZ 2002,190 ). Insoweit ist zudem anzumerken, dass eine etwaige Bebauungs -
oder Nutzungsbeschränkung - deren Relevanz einmal angenommen - bereits gar
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nicht ersichtlich ist. Vielmehr ist für den weit überwiegenden Teil des Grundstücks
gemäß dem Bebauungsplan eine überbaubare Grundstücksfläche i. S. d. §9 Abs. 1
Nr. 2 BauGB festgesetzt ( vgl. die im Bebauungsplan eingezeichnete Baugrenze ).
Allenfalls am östlichen Rand des Grundstücks sind Flächen für Bepflanzung
vorgesehen. Damit geht der Bebauungsplan selbst von einer viel höheren
Bebaubarkeit aus als die Klägerin geltend macht. Dass dem eine Bewaldung
entgegenstehen würde, ist demgegenüber nicht im Ansatz ersichtlich, geschweige
denn in Höhe von 40 % der Grundstücksfläche, wie die Klägerin reklamiert.
b ) Auch ist der Beklagte von der zutreffenden Anzahl der Vollgeschosse
ausgegangen. Gemäß §4 Abs. 4 lit. dd ) SWBS 2014 III beträgt der Nutzungsfaktor
bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75. Gemäß §4 Abs. 5 lit. a SWBS 2014 III gilt
als Zahl der Vollgeschosse bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der
Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe -,
Industrie - und Sondergebieten i. S. v. §11 Absatz 3 BauNVO die durch 3,5 und in
allen anderen Baugebieten die durch 2,4 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf
ganze Zahlen abgerundet, mindestens aber ein Vollgeschoss. Hier legt der
Bebauungsplan " Schwermaschinenbau - Gelände " vom 29.01.2002 der Stadt G1_
in Gestalt der 4. Änderung vom 02.04.2009 für das Grundstück ein Gewerbegebiet
fest und setzt die Gebäudehöhe mit 15 m fest. Dies führt zur Annahme von 4
Vollgeschossen ( 15 / 3,5 = 4,286 ).
c ) Der Beitrag ist damit zutreffend wie folgt zu berechnen: 18.477 m2 x 1,75 x 3,24
Euro / m2 = 104.764,59 Euro. In Höhe von 5,67 Euro unterliegt der Beitragsbescheid
damit der ( weiteren ) Aufhebung.
6. Der Klägerin steht ein weiterer Zinsanspruch in Höhe von 1.733,82 Euro, der
unwidersprochen vom Beklagten im Hinblick auf den teilweise aufgehobenen und
zurückerstatteten Beitrag nicht bezahlt wurde, zu. Ferner steht der Klägerin im
Hinblick auf die weitere Teilaufhebung durch dieses Urteil ein weiterer Zinsanspruch
aus 5,67 Euro zu, wobei zu beachten ist, dass vom Tag der Rechtshängigkeit - dem
03.04.2014 - bis zum Ablauf des 20.06.2019 über §12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG a. F. §
238 Abs. 1 S. 1 AO in unveränderter Form Anwendung fand, sodass der Zinssatz in
diesem Zeitraum 0,5 % je Monat, mithin 6 % p. a. betrug, jedoch durch Art. 1 Nr. 3 des
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Gesetzes zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen vom
19.06.2019 ( GVBl. I / 19, [ Nr. 36 ] vom 20.06.2019 ) §12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG mit
Wirkung zum 21.06.2019 ( vgl. insoweit Artikel 3 des benannten Gesetzes ) geändert
wurde. Nach der neuen Fassung gelten die §§238 bis 240 AO mit der Maßgabe,
dass die Höhe der Zinsen abweichend von §238 Absatz 1 Satz 1 AO zwei
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach §247 BGB jährlich beträgt.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§154 Abs. 1,161 Abs. 2 VwGO. Die
Notwendigerklärung der Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das
Vorverfahren folgt aus §162 Abs. 2 S. 2 VwGO.
V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO
i. V. m. §709 S. 2 der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem
Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils
zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Cottbus, Vom - Stein -
P_ I1_, J1_ K1_, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen,
aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits
mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin -
L1_, M1_ N1_, O1_ D_, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch
Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung
der Berufung.
Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst in §67 Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 4 Satz 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und
Organisationen zugelassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann
sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen
Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten
Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche
Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.
P1_
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B e s c h l u s s
Der Streitwert wird gemäß §52 Abs. 3 GKG auf 126.146,16 Euro festgesetzt.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann binnen sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in
der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat,
Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Cottbus, Q1_ - R1_ - P_ I1_, 03050
K1_, eingelegt werden.
P1_
Beglaubigt
S1_
Verwaltungsgerichtsbeschäftigte
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