IM NAMEN DES VOLKES

 
VG 4 K 549 / 14

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

n durch den Geschäftsführer, Herrn
D_,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E_ F_, G_ H_ 11,
I_ J_, Az.: 89 / 18 S01,

gegen

den Verbandsvorsteher des K_ L_ - M_ N_,
O_ P_ Q_, R_ S_ T_, Az.:,

Beklagten,

wegen: Schmutzwasseranschlussbeitrag

hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus
ohne mündliche Verhandlung

am 01. Juli 2021

durch
den Richter am Verwaltungsgericht

als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Beklagten über den

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Schmutzwasserbeitrag vom 06.01.2014 ( Bescheidnummer: SB 2014 00001 )
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2014 in Gestalt des
Teilrücknahmebescheides vom 06.05.2020 wird aufgehoben, soweit damit ein
Beitrag von mehr als 104.764,59 Euro festgesetzt wurde. Der Beklagte wird
verurteilt, an die Klägerin 1.733,82 Euro Zinsen sowie weitere Zinsen in Höhe
von 0,5 % je Monat aus 5,67 Euro vom 09.10.2017 bis 20.06.2019 und in Höhe
von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5,67 Euro seit dem
21.06.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 4 / 5, der Beklagte zu 1 / 5. Die
Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für
notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten und soweit der Beklagte zur Zahlung verurteilt
wurde gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag.

Beklagt ist der Verbandsvorsteher des K_ L_ - und

N_ ( U_ ).

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das sich in auf den

heutigen Flurstücken 731,732,733,734,743,744 und 745 der V_ der

Gemarkung befindet. Die Flurstücke bildeten zusammen mit dem heutigen

W_ das historische X_. Das Grundstück liegt im

Geltungsbereich des Bebauungsplans vom

29.01.2002 der Stadt. Der Bebauungsplan wurde mehrfach geändert. Das

Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich der am 02.04.2009 in Kraft

getretenen 4. Änderung des Bebauungsplans. Es war bereits vor dem 03.10.1990 an

eine zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen.

Der MAWV gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises

Y_ - Z_ in seinem Feststellungsbescheid vom 26.06.2000 nach den

Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für

Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ( ZwVerbStabG ) vom 06.07.1998

( GVBl. I S. 162 ) als am 01.05.1994 entstanden. A1_ ist Gründungsmitglied des

MAWV.

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Mit Bescheid vom 06.01.2014 ( SB 2014 00001 ) veranlagte der Beklagte die Klägerin

zunächst zu einem Schmutzwasserbeitrag für das Grundstück auf dem X_

in Höhe von 136.352,16 Euro. Er ging hierbei davon aus, dass die gesamte

Grundstücksfläche von 24.048 m2 beitragspflichtig sei und auf dem Grundstück 4,00

Vollgeschosse zulässigerweise errichtet werden dürfen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 31.01.2014 Widerspruch.

Der Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 05.03.2014 teilweise ab und

wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Durch die Teilabhilfe wurde die

Beitragsfestsetzung in Höhe von 10.206,00 Euro aufgehoben. Der Beitrag betrug

daher nur noch 126.146,16 Euro.

Mit Teilrücknahmebescheid vom 06.05.2020 hob der Beklagte den Bescheid vom

06.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2014 in Höhe eines

weiteren Teilbetrages von 21.375,90 Euro auf, sodass der festgesetzte

Schmutzwasserbeitrag 104.770,26 Euro betrug. Zur Begründung führte er aus, dass

die bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans beitragspflichtige

Grundstücksfläche im Außenbereich 3.770 m2 betragen habe. Daher sei nur eine

Fläche von 18.478 m2 heranziehbar. Diese Grundfläche bestehe aus den

Flurstücken 731,732,733,734,743,744 und 745 abzüglich der 3.700 m2, die nicht

mehr heranziehbar seien.

Die Klägerin hat am 03.04.2014 Klage erhoben.

Sie führt aus, er Beitragsfestsetzung stehe Verjährung entgegen. §8 Abs. 7 S. 2

KAG n. F. sei nicht anwendbar, da er gegen das Rückwirkungsverbot verstoße. Denn

das Grundstück der Klägerin sei bereits zu DDR - Zeiten tatsächlich an eine zentrale

Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen gewesen. Das Grundstück sei

zudem bereits vor 1990 baulich genutzt worden, selbst wenn es sich bis zum Jahre

2002 im Außenbereich befunden haben sollte. Auf die baurechtliche Änderung im

Bebauungsplan 2002 käme es daher nicht an.

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Die Satzung sei darüber hinaus nichtig. Denn §4 Abs. 5 lit l der

Schmutzwasserbeitragssatzung vom 04.09.2014 ( SWBS 2014 III ) zur Bestimmung

der beitragspflichtigen Grundstücksfläche würden nicht dem Grundsatz der

konkreten Vollständigkeit entsprechen. Es fehle insbesondere an einer lückenlosen

Vorteilsbemessungsregelung für den Fall, dass kein Bebauungsplan bestehe oder in

diesem weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die

Geschossflächenzahl oder die Geschossfläche festgelegt sei. Die Zahl der

Vollgeschosse sei danach nicht immer eindeutig bestimmbar, insbesondere bei

Neubaugebieten außerhalb oder am Rande gewachsener Ortsteile, da es dort keine

bauplanungsrechtliche Prägung geben könne.

Ein erheblicher Teil von ca. 10.000 m2 des Grundstücks sei zudem im

Bebauungsplan als Grün - und Waldfläche festgesetzt, die weder baulich noch

gewerblich genutzt werden kann. Waldflächen unterlegen dem Waldgesetz und seien

daher in ihrer Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt und grundsätzlich der Bebauung

entzogen. §19 KAG stelle keine absolute Verjährungsfrist da und sei

verfassungswidrig.

Die Klägerin beantragte zunächst,

1. den Bescheid des Beklagten über den Schmutzwasserbeitrag vom

06.01.2014 ( Bescheidnummer: SB 2014 00001 ) in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 05.03.2014 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin den Beitrag nebst Zinsen in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit

zu zahlen.

Nachdem der Beklagte mit Teilrücknahmebescheid den Bescheid vom 06.01.2014 in

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2014 in Höhe von 21.375,90 Euro

aufgehoben hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt

erklärt. Die Klägerin beantragt danach sinngemäß noch,

1. den Bescheid des Beklagten über den Schmutzwasserbeitrag vom

06.01.2014 ( Bescheidnummer: SB 2014 00001 ) in Gestalt des

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Widerspruchsbescheides vom 05.03.2014 in Gestalt des

Teilrücknahmebescheides vom 06.05.2020 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in gesetzlicher Höhe

für jeden vollen Monat ab Rechtshängigkeit bis zur Rückzahlung des

Teilbetrages aus der zunächst erhobenen Beitragssumme von 126.146,16

Euro sowie weitere Zinsen auf den verbliebenen Betrag in Höhe von

104.770,26 Euro ab dem Folgetag der Rückzahlung des Teilbetrages zu

zahlen,

3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig

zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und führt aus, das Grundstück sei bereits

vor Erlass des Bebauungsplans mit einem Gebäude bebaut gewesen. Es handele

sich um eine Gärtnerei, die an die Trink - und Schmutzwasseranlage angeschlossen

war. Dieses Gebäude habe eine Grundfläche von 754 m2 gehabt. Auf Grundlage der

Satzung sei daher von einer schon früher beitragspflichtigen Teilfläche von 3.770 m2

auszugehen. Für die übrige Grundstücksfläche sei indes erst mit Inkrafttreten des

Bebauungsplanes die sachliche Beitragspflicht entstanden, sodass der Beitrag noch

erhoben werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen

Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der

Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß §101 Abs. 2

VwGO ohne mündliche Verhandlung.

II. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben,

war das Verfahren einzustellen, vgl. §92 Abs. 3 S. 1 VwGO analog.

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III. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten über den Schmutzwasserbeitrag vom

06.01.2014 ( Bescheidnummer: SB 2014 00001 ) in Gestalt des

Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 05.03.2014 in Gestalt des

Teilrücknahmebescheides vom 06.05.2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin

in ihren Rechten ( §113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ), soweit damit ein Beitrag von mehr als

104.764,59 Euro festgesetzt wurde. Im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt die

Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Rechtsgrundlage des Bescheides ist die Schmutzwasserbeitragssatzung des

MAWV vom 04.09.2014 ( SWBS 2014 III ), die sich Rückwirkung zum 01.01.2013

beimisst und den Beitragsbescheid in zeitlicher Hinsicht erfasst. Die auf den §§1,2,

8 KAG beruhende Satzung wurde ordnungsgemäß bekannt gemacht im Amtsblatt für

den Landkreis B1_ - Z_ vom 17.09.2014 auf S. 35 ff., im Amtsblatt für den

Landkreis C1_ - D1_ vom 10.09.2014 auf S. 29 ff. sowie im Amtsblatt für den

Landkreis E1_ - F1_ vom 20.09.2014 auf S. 19 ff. Auch im Übrigen lässt die

Satzung keine offenkundigen Fehler erkennen. Die Kammer schließt sich insoweit

der Rechtsprechung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus an, welche die

Satzung bereits für gültig befunden hat ( vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. November

2014 - 6 K 230 / 14 -, juris Rn. 20 ff. ).

Insbesondere ist die Satzung nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der

konkreten Vollständigkeit mangels einer von der Klägerin gerügten

Maßstabsregelung nichtig. Insoweit hat die 6. Kammer des erkennenden Gerichts,

der sich die 4. Kammer anschließt bereits Folgendes zur Maßstabsregelung

ausgeführt ( VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2014 - 6 K 230 / 14 -, Rn. 26,

juris ):

" Auch die Regelungen in §4 Abs. 5 SWBS 2014 III zur Ermittlung der

anrechenbaren Zahl der Vollgeschosse sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie

ähneln in weiten Teilen den mit Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014, a. a. O., Rz. 33 ff.

überprüften Regelungen in §4 Abs. 5 WVBS 2012 II. Soweit Abweichungen

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vorliegen, ändern diese das Maßstabsmodell nicht, sondern schaffen lediglich

Rechtssicherheit mit Blick auf die Einhaltung des Grundsatzes der konkreten

Vollständigkeit. Dies gilt namentlich für die jeweiligen Ergänzungen in Buchstaben b )

bis f ) sowie i ) und j ) um den Passus " mindestens aber ein Vollgeschoss " bzw. für die

Regelung des Buchstaben l ) Untergruppen d. und e., da die umfassende hilfsweise

Fiktion eines Vollgeschosses im Wege der normerhaltenden Auslegung auch mit

Blick auf die Regelung in §4 Abs. 5 Buchstabe n ) SWBS 2014 III ( gleichlautend mit

§4 Abs. 5 Buchst. o ) WVBS 2012 II ) gegolten hätte ( vgl. Urteil der Kammer vom 6.

Mai 2014, a. a. O., Rz. 59 f. und 62 ). "

Insoweit hatte die 6. Kammer zu den im Wesentlichen gleichlautenden

Maßstabsregelungen im Hinblick auf die WVBS 2012 II des MAWV bereits

ausgeführt VG Cottbus, Urteil vom 06. Mai 2014 - 6 K 838 / 11 -, Rn. 62, juris:

" Die Regelung in Buchstabe m ) begegnet jedenfalls in Kombination mit der

Auffangregelung unter Buchstabe o ) ( vgl. dazu bereits die Ausführungen oben )

keinen Bedenken. Buchstabe m ) regelt, dass soweit kein Bebauungsplan besteht

oder in diesem weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die

Geschossflächenzahl oder die Geschossfläche oder die Gebäudehöhe festgesetzt

sind ( §30 Abs. 3 BauGB ): aa ) bei Grundstücken, die innerhalb eines im

Zusammenhang bebauten Ortsteils ( §34 BauGB ) liegen, die Zahl der nach

Maßgabe des §34 BauGB zulässigen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl

der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, bb ) bei Grundstücken, die im

Außenbereich ( §35 BauGB ) liegen, die Zahl der tatsächlich vorhandenen

Vollgeschosse, gilt. Für diejenigen von der Norm erfassten Grundstücke im Innen -

und Außenbereich, die wie ein mit mindestens einem Vollgeschoss bebautes

Grundstück zu Wohn - oder Gewerbezwecken genutzt werden, ohne dass die

Bebauung - hinsichtlich der lichten Höhe der Räume - einem Vollgeschoss

entspricht, greift die Auffangregel des Buchstaben o ) unproblematisch ein. Für

diejenigen von der Norm erfassten Grundstücke im Innenbereich oder Außenbereich

- sollte es solche überhaupt geben ( können ) -, die nur wie ein mit mindestens einem

Vollgeschoss bebautes Grundstück zu Wohn - oder Gewerbezwecken genutzt

werden können - aber noch nicht werden -, ohne dass die Bebauung - hinsichtlich

der lichten Höhe der Räume - einem Vollgeschoss entspricht, kann auf die obige

normerhaltende Auslegung zum Buchstaben o ) verwiesen werden und dieser zur

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Anwendung gebracht werden. Auch ist der OVG - Rechtsprechung genüge getan,

wonach nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit die Satzung

grundsätzlich auch für Grundstücke des Außenbereichs, auf denen zwar kein

Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich

nutzbar sind, Regelungen für alle im Versorgungsgebiet in Betracht kommenden

Anwendungsfälle vorsehen muss, wie etwa für Grundstücke mit niedrigeren

Wochenendhäusern, Lauben und gegebenenfalls Zelt - und Campingplätze oder

Lagerplätze ( vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 9 N

207.13 - ). Denn die Auffangregelung des Buchstaben o ) kann ohne Weiteres dahin

verstanden und normerhaltend weit ausgelegt werden, dass sie auch private

Wochenendhäuser und Lauben erfasst, da diese zwar nicht zum dauerhaften

Wohnen, aber eben doch zu Wohnzwecken dienen. Auch ist als weitere

Auffangnorm die - wiederum unbedenkliche - Vorschrift des Buchstaben i ) in die

Betrachtung miteinzubeziehen, wonach bei Grundstücken im Innen - und im

Außenbereich, auf denen keine oder eine nur untergeordnete Bebauung zulässig ist,

die aber gewerblich genutzt werden können, die Zahl von einem Vollgeschoss,

mindestens aber die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse gilt. "

Es ist auch nicht ersichtlich, dass es die von der Klägerin angeführte Konstellation

eine Neubaugebietes ohne entsprechenden Bebauungsplan oder nähere

Umgebungsbebauung im Verbandsgebiet überhaupt gibt.

2. Das hier veranlagte Grundstück auf den - aufgrund des Teilrücknahmebescheides

nur noch herangezogenen - Flurstücken 731,732,733,734,743,744 und 745

unterliegt auch der Beitragspflicht gemäß §3 Abs. 1 lit. a SWBS 2014 III, da es nach

dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten im Geltungsbereich des

Bebauungsplans " Schwermaschinenbau - Gelände " vom 29.01.2002 der Stadt G1_

in der für die Beitragserhebung maßgeblichen Fassung der 4. Änderung vom

02.04.2009 liegt. Die Anschlussmöglichkeit an die

Schmutzwasserbeseitigungsanlage des U_ ist nach Lage der Dinge unstreitig.

Das W_ hat der Beklagte letztlich zutreffend durch den

Teilrücknahmebescheid aus seiner Beitragserhebung ausgeschieden, da es im

maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht als

Grundstück im Außenbereich kein wirtschaftliches Grundstück mit den anderen

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Flurstücken bildete, obwohl es unter einer laufenden Nummer im Grundbuch

eingetragen war.

3. Bezüglich des Beitrages ist weder Festsetzungsverjährung noch hypothetische

Festsetzungsverjährung eingetreten und dementsprechend die Beitragspflicht auch

nicht erloschen nach §12 Abs. 1 Nr. 2 b ) KAG i. V. m. §47 der Abgabenordnung

( AO ).

Die vierjährige Festsetzungsfrist des §12 Abs. 1 Nr. 4 b ) KAG i. V. m. §169 Abs. 2

Satz 1 Nr. 2 AO war nicht ( hypothetisch ) abgelaufen.

Die Festsetzungsfrist beginnt gem. §12 Abs. 1 Nr. 4 b ) KAG i. V. m. §170 Abs. 1

AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden

ist.

a ) Die sachliche Beitragspflicht eines Anschlussbeitrags nach §8 Abs. 4 KAG

entsteht gem. §8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. sobald das Grundstück an die Einrichtung

oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten

der rechtswirksamen Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt

bestimmen kann.

Vorliegend ist auch nicht etwa aufgrund verfassungsrechtlicher Grundsätze §8 Abs.

7 Satz 2 KAG a. F. anzuwenden, nach dem es für den Beginn der Festsetzungsfrist

nicht darauf ankam, ob die Satzung rechtswirksam war.

Der Beitragsbescheid schränkt die Grundrechte der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 des

Grundgesetzes ( GG ) i. V. m. dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des

Vertrauensschutzes gem. Art. 20 Abs. 3 GG nicht in verfassungswidrig rückwirkender

Weise ein.

Die Anwendung des §8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. verstößt zwar in Fällen, in denen

Beiträge nach §8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht mehr erhoben werden könnten,

gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.

November 2015 - 1 BvR 2961 / 14,1 BvR 3051 / 14 -, juris ), mit der Folge, dass es

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insoweit bei der Regelung des §8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. verbleibt ( vgl.

Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a. a. O.,

Rn. 30 ). Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich

gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen

jedoch nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum

Zeitpunkt der Gesetzesänderung ( 1. Februar 2004 ) noch keine hypothetische

Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische

Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre ( vgl. Oberverwaltungsgericht

Berlin - Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a. a. O., Rn. 32 f. ). Dabei ist auf die

rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede

stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der

Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren ( aufgegebenen )

Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der

neuen Einrichtung geworden ist ( vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg,

Urteil vom 11. Februar 2016, a. a. O., Rn. 27 ). Nur in Bezug auf Grundstücke mit

Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es

Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben ( vgl.

Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a. a. O.,

juris Rn. 32 ).

In Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im

Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des §8

Abs. 7 Satz 2 KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift hingegen lediglich

zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene

( hypothetische ) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine

Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der

Beitragssatzung abhängt. Damit wird mithin nachträglich in keinen bereits

abgeschlossenen Sachverhalt ( etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische

Festsetzungsverjährung ) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern

allenfalls von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann ( vgl. VG

Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376 / 14 - juris Rn. 37 ff. ).

Vorliegend ist es nicht so, dass ein Fall vorliegt, in dem der Beitrag nach §8 Abs. 7

Satz 2 KAG a. F. nicht mehr erhoben werden könnte, weil in Anwendung dieser

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Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht ( eine entsprechend weit

zurückwirkende, wirksame Satzung unterstellt ) zugleich die Festsetzungsverjährung

einträte.

Denn bei dem Grundstück handelte es sich unwidersprochen bis zum Inkrafttreten

des Bebauungsplans " Schwermaschinenbau - Gelände " vom 29.01.2002 der Stadt

H1_ um ein Außenbereichsgrundstück.

Demnach ist zu berücksichtigen, dass erst nach der durch das Zweite Gesetz zur

Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17.12.2003 ( GVBl. I S.

294 ) eingeführten und mit Wirkung zum 01.02.2004 ( vgl. Art. 10 des Gesetzes ) in

Kraft gesetzten Regelung des §8 Abs. 6 Satz 5 KAG das Beitragsgebiet auch

Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich umfasst, soweit für

diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht.

Durch diese Regelung hat sich die Rechtslage für die Berücksichtigung von

Außenbereichsgrundstücken im Anschlussbeitragsrecht geändert, insbesondere was

die Frage der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht anbetrifft. Beitragssatzungen

müssen nunmehr auch diejenigen nicht angeschlossenen, bebauten bzw. gewerblich

oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzten Außenbereichsgrundstücke mit

potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall erfassen, für welche lediglich eine

tatsächlich und rechtlich gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit besteht, während

es nach alter Rechtslage für diese Grundstücke auf das Bestehen eines

tatsächlichen Anschlusses ankam ( vgl. VG Cottbus, Urteile vom 23. Juni 2011 - 6 K

1213 / 07 -, vom 21. Juni 2011 - 6 K 238 / 07 -; vom 20. Juni 2011 - 6 K 150 / 07 -,; vom

3. März 2011 - 6 K 357 / 09 -, veröff. in juris; vom 24. Februar 2011 - 6 K 953 / 06 -,

veröff. in juris; Urteil vom 8. Juni 2011 - 6 K 1033 / 09 -, veröff. in juris; vom 5. Februar

2009 - 6 K 24 / 08 -, veröff. in juris; vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037 / 05 -, veröff. in juris

und vom 17. September 2009 - 6 K 447 / 06 -, veröff. in juris; ebenso VG Potsdam,

Beschluss vom 16. Februar 2009 - 8 L 817 / 09 -, veröff. in juris; VG Cottbus, Urteil

vom 05. Juli 2012 - 6 K 844 / 11 -, Rn. 33, juris ).

Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass das Grundstück allerdings bereits vor

dem Inkrafttreten des Bebauungsplans unstreitig tatsächlich bebaut und an die

Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen war.

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Insoweit gilt aber Folgendes: Beschränkt sich die Vorteilslage, die mit der

betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung begründet wurde, auf eine

Teilfläche des Grundstücks, so entsteht die Beitragspflicht für weitere Teilflächen

erstmalig mit dem Zeitpunkt, zu dem diese in die Beitragspflicht hineinwachsen ( vgl.

VG Cottbus, Urteil vom 28. Mai 2020 - 6 K 1241 / 17 -, juris Rn. 50; VG Cottbus,

Urteil vom 29. Dezember 2020 - 6 K 411 / 16 -, Rn. 36, juris ). War danach - wie hier

- ein Teil des Grundstücks zum Zeitpunkt der - sei es materiell - rechtlichen, sei es

formell - rechtlichen Entstehung der Beitragspflicht - wegen seiner

Außenbereichslage noch nicht bebaubar und damit nicht beitragspflichtig, wird es

jedoch später durch einen in Kraft getretenen Bebauungsplan baulich nutzbar,

entsteht für die zuvor nicht veranlagte Grundstücksteilfläche die sachliche

Beitragspflicht erst im Zeitpunkt der baulichen Nutzbarkeit mit dem Tage, an dem der

die Baulandqualität gewährende Bebauungsplan rechtsverbindlich wird ( vgl. vgl.

OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 - OVG 9 S 8. 17 -,

juris Rn, 12; Petermann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, §8 Rn. 1479 m. w. N.;

Blomenkamp in: Driehaus, a. a. O., §8 Rn. 1055a m. w. N.; VG Cottbus, Urteil vom 28.

Mai 2020 - 6 K 1241 / 17 -, Rn. 50, juris ). Vorliegend ist dementsprechend allein die

Teilfläche sachlich bereits vor dem 01.01.2000 beitragspflichtig gewesen, die durch

die Regelung in §4 Abs. 2 lit. g SWBS 2014 III erfasst war. Hiernach gilt als

beitragspflichtige Grundstücksfläche bei bebauten Grundstücken im Außenbereich ( §

35 BauGB ) die Grundfläche der an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage

angeschlossenen oder anschließbaren Gebäude ( gemessen an den Außenmauern )

dividiert durch die Grundflächenzahl 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen

Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand

von den Außenwänden der Baulichkeit verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der

Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung

auf dem Grundstück erfolgt. Dies betrifft hier nach dem unwidersprochen

gebliebenen Vortrag des Beklagten eine Grundstücksfläche von 3.770 m2. Denn das

Grundstück war bereits vor dem 01.01.2000 an die zentrale

Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten angeschlossen und tatsächlich

mit einem Gewächshaus auf einer Fläche von 754 m2 bebaut. Diese ( Teil - ) Fläche

und die nach der Satzungsregelung ebenfalls beitragspflichtigen Abgeltungs - bzw.

Umgriffsflächen bildeten den einzigen sachlichen beitragspflichtigen Teil des

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Grundstücks. Denn im Übrigen war das Grundstück ein unbebautes

Außenbereichsgrundstück. Dies hat sich durch das Inkrafttreten des

Bebauungsplans " Schwermaschinenbau - Gelände " vom 29.01.2002 der Stadt G1_

geändert. Zum maßgeblichen Zeitpunkt war das Grundstück aufgrund des

Bebauungsplans i. V. m. den folgenden Änderungen dieses Bebauungsplans nunmehr

vollständig im beplanten Innenbereich belegen. Dadurch fiel die übrige Teilfläche

erstmals in die sachliche Beitragspflicht, die dementsprechend erst nach dem

01.01.2000 entstanden ist.

b ) Führt demnach die Anwendung der Regelung des §8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F.

nicht zu einer echten Rückwirkung, handelt es sich, da die sachliche Beitragspflicht

der hier noch interessierenden Grundstücksfläche erstmals durch die Einbeziehung

dieser Fläche in den Innenbereich im Jahr 2002 entstanden ist, um eine unechte

Rückwirkung. Grundsätzlich ist eine solche unechte Rückwirkung mit der Verfassung

vereinbar. Für sie ergeben sich aber aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der

Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Grenzen. Für den Bürger bedeutet

Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Auch bei unechter Rückwirkung ist

das Vertrauen enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt,

mit dem der Berechtigte nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen

Dispositionen nicht berücksichtigen konnte ( vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1

BvL 5 / 80 - juris Rn. 129 ). Darüber hinaus darf das schutzwürdige Bestandsinteresse

des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen

Interessenabwägung nicht überwiegen ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar

2008 - 1 BvR 2137 / 06 - juris Rn. 43 ). Beides ist hier nicht gegeben. Mit einer

Gesetzesänderung im Bereich des hier entscheidungserheblichen Abgabenrechts

muss der Betroffene grundsätzlich rechnen ( vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin -

Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2011 - OVG 9 N 58. 09 - juris Rn. 11 und Urteil

vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44. 06 - juris Rn. 58 ), so dass ein

überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren

Rechtslage zu verneinen ist. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde

liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen

kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie vorliegend der

Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder

Personengruppen dienen ( vgl. §§6 Abs. 1 Satz 1,8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG ),

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nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis

finanziert werden ( vgl. Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Urteil vom 3.

Dezember 2003 - 2 A 417 / 01 - S. 16 EA ). Daher kann derjenige, dem - wie der

Klägerin - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein

schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer

ohne Gegenleistung zu erhalten ( vgl. VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K

852 / 14 - juris Rn. 44 ). Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin

schützenswerte wirtschaftliche Dispositionen im Hinblick auf die vermeintlich nicht

mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen hat, die

durch die Änderung des §8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. entwertet worden wären.

c ) Ist demnach §8 Abs. 7 S. 2 KAG n. F. anzuwenden, so ist nach Maßgabe dieser

Vorschrift die sachliche Beitragspflicht erst mit dem 01.01.2013 entstanden. Die erste

rechtswirksame Schmutzwasserbeitragssatzung des MAWV war indes die hier

herangezogene vom 04.09.2014 ( SWBS 2014 III ), die sich auf den 01.01.2013

Rückwirkung beimisst. Damit hätte Festsetzungsverjährung frühestens mit Ablauf

des 31.12.2017 eintreten können. Zu diesem Zeitpunkt war indes der hier

streitgegenständliche Beitragsbescheid bereits erlassen.

4. Soweit die Klägerin meint, dass §19 Abs. 1 KAG und insbesondere die dort

enthaltene Hemmungsregelung verfassungswidrig sei, trifft dies nicht zu. Das

Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestätigt ( vgl.

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01. Juli 2020 - 1 BvR 2838 / 19 -, Rn. 28ff.,

juris ). Das Festsetzungsverbot des §19 Abs. 1 KAG konnte vorliegend frühestens

am 31.12.2015 eintreten. Dementsprechend steht dieses der hier interessierenden

Beitragserhebung nicht entgegen.

5. Die Beitragsfestsetzung ist indes - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides

und des Teilrücknahmebescheides - der Höhe nach zu beanstanden.

a ) Der Beklagte hat den zutreffenden Beitragsmaßstab angewandt, ist aber

unzutreffend von einer Grundstücksfläche von 18.478 m2 ausgegangen. Die

beitragspflichtige Grundstücksfläche beträgt 18.477 m2. Gemäß §4 Abs. 2 lit. a

SWBS 2014 III gilt als beitragspflichtige Grundstücksfläche bei Grundstücken die im

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Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Grundstücksfläche, wenn für

das Grundstück im Bebauungsplan eine bauliche oder gewerbliche Nutzung

festgesetzt ist. Das Grundstück auf den - aufgrund des Teilrücknahmebescheides

( zutreffend ) nur noch herangezogenen - Flurstücken 731,732,733,734,743,744

und 745 liegt vollständig im Geltungsbereich des Bebauungsplans

" Schwermaschinenbau - Gelände " vom 29.01.2002 der Stadt G1_. Von der

Gesamtgrundstücksfläche hat der Beklagte insoweit mit dem Teilrücknahmebescheid

und dem Widerspruchsbescheid zutreffend die Flächen abgezogen, die aufgrund der

bereits früheren Bevorteilung der hypothetischen Festsetzungsverjährung

anheimfallen ( 754 m2 / 0,2 = 3.770 m2 ). Er ist aber fehlerhaft wohl davon

ausgegangen, dass die Grundstücksfläche des Flurstückes 736 nur 1.800 m2 und

nicht - wie zutreffend - 1.801 m2 beträgt. Die Grundstücksfläche des hier

herangezogenen historischen Flurstücks 478 betrug indes - ersichtlich unstreitig -

24.048 m2, sodass die beitragspflichtige Grundstücksfläche sich wie folgt berechnet:

24.048 m2 - 3.770 m2 - 1.801 m2 = 18.477 m2.

Soweit die Klägerin der Sache nach meint, ein Teil der Grundstücksfläche sei nicht

beitragspflichtig, da sie als Wald o. Ä. zu qualifizieren sei, greift dies nicht durch. Liegt

ein Grundstück - wie hier - vollständig im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

gemäß §30 Abs. 1 BauGB so ist es grundsätzlich mit seiner gesamten Fläche, also

auch hinsichtlich der nicht bebauten oder sogar einer Bebauung entzogenen

Grundstücksteile beitragspflichtig, da unter der Anwendung des wirtschaftlichen

Grundstücksbegriffs regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche Baulandqualität hat

und auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach

Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung

des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin das gesamte Grundstück

durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist ( vgl. OVG Berlin -

Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2014 - 9 S 41. 13 -; Beschluss vom 19.

Dezember 2006, - 9 S 58 / 06 -, S. 3 des E. A.; Beschluss vom 1. August 2005 - 9 S

2.05 -, S. 9 ff. des E. A.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - 2

B 133 / 02 -, S. 11 des E. A.; Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9 / 02 -, S. 13 des

E. A.; OVG Nordrhein - Westfalen, Urteil vom 25. September 2001 - 15 A 3850 / 99 -,

KStZ 2002,190 ). Insoweit ist zudem anzumerken, dass eine etwaige Bebauungs -

oder Nutzungsbeschränkung - deren Relevanz einmal angenommen - bereits gar

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nicht ersichtlich ist. Vielmehr ist für den weit überwiegenden Teil des Grundstücks

gemäß dem Bebauungsplan eine überbaubare Grundstücksfläche i. S. d. §9 Abs. 1

Nr. 2 BauGB festgesetzt ( vgl. die im Bebauungsplan eingezeichnete Baugrenze ).

Allenfalls am östlichen Rand des Grundstücks sind Flächen für Bepflanzung

vorgesehen. Damit geht der Bebauungsplan selbst von einer viel höheren

Bebaubarkeit aus als die Klägerin geltend macht. Dass dem eine Bewaldung

entgegenstehen würde, ist demgegenüber nicht im Ansatz ersichtlich, geschweige

denn in Höhe von 40 % der Grundstücksfläche, wie die Klägerin reklamiert.

b ) Auch ist der Beklagte von der zutreffenden Anzahl der Vollgeschosse

ausgegangen. Gemäß §4 Abs. 4 lit. dd ) SWBS 2014 III beträgt der Nutzungsfaktor

bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75. Gemäß §4 Abs. 5 lit. a SWBS 2014 III gilt

als Zahl der Vollgeschosse bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan statt der

Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe -,

Industrie - und Sondergebieten i. S. v. §11 Absatz 3 BauNVO die durch 3,5 und in

allen anderen Baugebieten die durch 2,4 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf

ganze Zahlen abgerundet, mindestens aber ein Vollgeschoss. Hier legt der

Bebauungsplan " Schwermaschinenbau - Gelände " vom 29.01.2002 der Stadt G1_

in Gestalt der 4. Änderung vom 02.04.2009 für das Grundstück ein Gewerbegebiet

fest und setzt die Gebäudehöhe mit 15 m fest. Dies führt zur Annahme von 4

Vollgeschossen ( 15 / 3,5 = 4,286 ).

c ) Der Beitrag ist damit zutreffend wie folgt zu berechnen: 18.477 m2 x 1,75 x 3,24

Euro / m2 = 104.764,59 Euro. In Höhe von 5,67 Euro unterliegt der Beitragsbescheid

damit der ( weiteren ) Aufhebung.

6. Der Klägerin steht ein weiterer Zinsanspruch in Höhe von 1.733,82 Euro, der

unwidersprochen vom Beklagten im Hinblick auf den teilweise aufgehobenen und

zurückerstatteten Beitrag nicht bezahlt wurde, zu. Ferner steht der Klägerin im

Hinblick auf die weitere Teilaufhebung durch dieses Urteil ein weiterer Zinsanspruch

aus 5,67 Euro zu, wobei zu beachten ist, dass vom Tag der Rechtshängigkeit - dem

03.04.2014 - bis zum Ablauf des 20.06.2019 über §12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG a. F. §

238 Abs. 1 S. 1 AO in unveränderter Form Anwendung fand, sodass der Zinssatz in

diesem Zeitraum 0,5 % je Monat, mithin 6 % p. a. betrug, jedoch durch Art. 1 Nr. 3 des

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Gesetzes zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen vom

19.06.2019 ( GVBl. I / 19, [ Nr. 36 ] vom 20.06.2019 ) §12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG mit

Wirkung zum 21.06.2019 ( vgl. insoweit Artikel 3 des benannten Gesetzes ) geändert

wurde. Nach der neuen Fassung gelten die §§238 bis 240 AO mit der Maßgabe,

dass die Höhe der Zinsen abweichend von §238 Absatz 1 Satz 1 AO zwei

Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach §247 BGB jährlich beträgt.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§154 Abs. 1,161 Abs. 2 VwGO. Die

Notwendigerklärung der Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das

Vorverfahren folgt aus §162 Abs. 2 S. 2 VwGO.

V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO

i. V. m. §709 S. 2 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem
Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils
zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Cottbus, Vom - Stein -
P_ I1_, J1_ K1_, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen,
aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits
mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin -
L1_, M1_ N1_, O1_ D_, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch
Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung
der Berufung.
Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst in §67 Abs. 2 Satz 1 und
Abs. 4 Satz 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und
Organisationen zugelassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann
sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen
Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten
Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche
Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.

P1_

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B e s c h l u s s

Der Streitwert wird gemäß §52 Abs. 3 GKG auf 126.146,16 Euro festgesetzt.

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann binnen sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in
der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat,
Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Cottbus, Q1_ - R1_ - P_ I1_, 03050
K1_, eingelegt werden.

P1_
Beglaubigt

S1_
Verwaltungsgerichtsbeschäftigte

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