Rechtsschutzversicherungen
Hier folgen wichtige Hinweise zu Rechtsschutzversicherungen
1.
Rechtsschutzversicherungen sind wie ein Regenschirm: Wenn man sie braucht, sind sie oftmals nicht vorhanden. Zunehmend grenzen die Rechtsschutzversicherungen ihre Risiken ein und vereinbaren Selbstbeteiligungen.
Hier verweise ich auf das Merkblatt zu Rechtsschutzversicherungen des Deutschen Anwaltsvereins (DAV): Download als PDF-Datei [35 KB]
Für die Herbeiführung der Deckungszusage und das Bestehen der Rechtsschutzversicherung ist der Mandant verantwortlich!
Dies ergibt sich ohne weiteres schon aus den Rechtsschutzversicherungsbedingungen, auch wenn manche Versicherung am Telefon etwas anderes behauptet und versucht, den Versicherten "abzuwimmeln" und an den Rechtsanwalt verweist, der sich dann darum kümmern soll.
Ich bin Ihnen bei einem entsprechenden Auftrag zur Einholung der Deckungszusage aber gern auch dabei behilflich. Für diesen Fall möchte ich Sie darauf hinweisen, daß diese Leistung vergütungspflichtig ist, zumal damit ein zusätzliches Haftungsrisiko ergibt, falls die Versicherung (wie sehr oft) die Bearbeitung verschleppt und etliche Nachfragen geltend macht (siehe Urteil des OLG Hamm vom 14.08.2004, 28 U 37/13).
Der Bundesgerichthof hat auch bereits wiederholt entschieden, dass es die Aufgabe des Versicherungsnehmers ist, die Zusage seiner Versicherung vor der Auslösung von Kosten einzuholen.
2.
Viele Menschen verfügen bereits über eine Rechtsschutzversicherung - einen "Rundumschutz" bietet eine solche Versicherung trotz vieler Werbeversprechen aber nicht.
Bitte informieren Sie sich daher, welche Risiken Sie versichert haben.
Beispiele: Im Familienrecht und Erbrecht werden nur die Kosten der Beratung übernommen.
In sozialrechtlichen Angelegenheiten gibt es Kostendeckung nur für die Klage, nicht jedoch für die Beratung und nicht für das Widerspruchsverfahren.
Gänzlich ausgeschlossen sind u.a. Baustreitigkeiten im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Bauvorhaben, die Abwehr von außervertraglichen Schadenersatzansprüchen, handelsrechtliche Ansprüche, Ansprüche im Zusammenhang mit geistigem Eigentum, Auseinandersetzungen zwischen Lebenspartnern untereinander und auch die Auseinandersetzungen mit der eigenen Rechtsschutzversicherung.
Zunächst muss für die betreffende Angelegenheit eine Deckungszusage bei Ihrer Versicherung eingeholt werden. Sollten Sie lediglich eine Beratung wünschen, so genügt zumeist eine telefonische Anfrage. Lassen Sie sich eine sog. Schadennummer geben.
Sofern Sie eine Vertretung beauftragen wollen, empfehle ich Ihnen als kostengünstige und zügige Variante, eine Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung vorab selbst einzuholen und mich davon in Kenntnis zu setzen.
Die zuweilen von Sachbearbeitern der Versicherungen erteilte Auskunft, der Anwalt müsse sich mit der Deckungsanfrage an die Rechtsschutzversicherung wenden, ist ebenso falsch wie die Behauptung, der Anwalt müsse das auch kostenlos tun. Es handelt sich dabei um Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, wie die Versicherer natürlich genau wissen. Wenn ich das für Sie übernehme, dann auf Grundlage eines extra erteilten und zu vergütenden Auftrages.
Hier finden Sie eine Vereinbarung für diese Maßnahme, die Sie herunterladen, ausdrucken, ausfüllen und unterzeichnen können : DOWNLOAD PDF-Datei [15 KB]
Wenn Sie diese Vereinbarung unterzeichnen, werde ich statt der sonst anfallenden Geschäftsgebühr (die sich nach dem "Streitwert" richtet) nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1,3 lediglich eine Pauschale für den Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung berechnen.
Die Versicherung prüft nach der Anfrage, ob tatsächlich ein schadensauslösendes Ereignis vorliegt, das "von außen" an den Versicherungsnehmer herantritt. Die sogenannte vorsorgliche Beratung (was mache ich, wenn …) wird von vielen Versicherungen nicht übernommen, sei sie auch noch so sinnvoll und notwendig.
Bitte beachten Sie, dass ich nicht für die Rechtsschutzversicherung tätig werde, sondern für Sie. Bei gänzlicher oder teilweiser Verweigerung der Deckungszusage oder Einschränkungen durch Ihre Versicherung muss ich Ihnen daher auch grundsätzlich die Differenz zu den entstandenen Kosten in Rechnung stellen.
Bitte informieren Sie sich auch über eventuelle Selbstbeteiligungskosten, die häufig als Klausel in Rechtsschutzversicherungsverträge aufgenommen werden. Weit verbreitet sind Selbstbeteiligungen von bis zu 150,00 Euro. Das führt jedoch dazu, dass Sie die Kosten einer reinen Beratung fast immer selbst tragen müssen, selbst wenn die Versicherung "großzügig" eintreten würde.
Bitte beachten Sie, dass Deckungszusagen Ihrer Rechtsschutzversicherung nur erfolgen, wenn der Eintritt des Schadensfalles innerhalb der Laufzeit Ihres Versicherungsvertrages liegt.
Darüber hinaus mache ich Sie darauf aufmerksam, dass je nach Versicherungsvertrag Mehrkosten, die durch die Wahrnehmung von Terminen außerhalb von Strausberg entstehen, von der Versicherung nicht getragen werden. Diese Kosten werden Ihnen dann in Rechnung gestellt. Dabei kann es sich gem. RVG um Fahrkosten und Abwesenheitsgelder handeln.
Die Leistungen der Rechtsschutzversicherung sind abhängig von den Vereinbarungen, die Sie in Ihrem Versicherungsvertrag getroffen haben. Bei Familienrechtsschutzversicherungen ist mit diesem Begriff gemeint, dass sämtliche Familienmitglieder versichert sind.