Az.: 26 C 99 / 22
Amtsgericht Fürstenwalde / Spree
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
A_ B_, C_ D_, E_ F_
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt G_ H_, I_ J_ 11, K_ L_ / M_
gegen
1. N_ O_, P_ Q_, R_ S_ ( Mark )
- Beklagte -
2. T_ O_, P_ Q_, R_ S_ ( Mark )
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwältin U_ V_, W_ X_, R_ Y_
hat das Amtsgericht Fürstenwalde / Spree durch den Richter am Amtsgericht Z_ am
15.08.2022 aufgrund des Sachstands vom 12.08.2022 ohne mündliche Verhandlung gemäß §
495a ZPO für Recht erkannt:
( abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO )
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
399,20 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus der jeweils 79,80 EUR seit 05.01.2022,04.02.2022,04.03.2022 und
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04.04.2022 sowie aus weiteren 80,00 EUR ab 05.05.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
90,96 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i. H. v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.05.2022 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner
zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 500,00 EUR
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang auch begründet. Hinsichtlich eines Teils der
geltend gemachten Zinsen auf die Nebenforderung ist sie unbegründet.
Die Beklagten sind dem Kläger zur Nachzahlung der einbehaltenen Mietanteile für den Zeitraum
von Januar 2022 bis einschließlich Mai 2022 verpflichtet ( §535 Abs. 2 BGB ). Die hiergegen von
den Beklagten erhobenen Einwendungen sind unerheblich. Insbesondere ist die Miete im
streitgegenständlichen Zeitraum nicht nach §536 BGB gemindert, ebenso wenig steht den
Beklagten für den betreffenden Zeitraum ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Hinsichtlich des im Streit befindlichen Mangels im Zusammenhang mit der Duschabtrennung ist
die Miete bereits nicht gemindert, da von dem gegenwärtigen Zustand keine erhebliche
Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache ausgeht. Der von den Beklagten 2013 im Austausch
zu der ursprünglichen Falttür angebrachte Duschvorhang bietet erfahrungsgemäß einen
vergleichbaren Spritzschutz gegen Wasser, auch wenn eine ursprüngliche Falt - oder Drehtür als
eine höherwertigere Einrichtung angesehen werden kann. Der Duschvorhang selbst ist aber eine
Einrichtung der Beklagten seit nahezu 10 Jahren, in denen sie auch wegen des Fehlens der
ursprünglichen Falttür keine Mietminderung geltend gemacht haben. Wegen eines etwa mit dem
Duschvorhang verbundenen unzureichenden Spritzschutzes stehen den Beklagten aber keine
Gewährleistungsansprüche gegen den Kläger zu. Den Beklagten steht diesbezüglich auch kein
Zurückbehaltungsrecht zur Seite, wenn der Mangel, wie vorliegend die Gebrauchstauglichkeit der
Mietsache nicht erheblich beeinträchtigt ( vergleiche Schmidt - Futterer / Eisenschmid §536 BGB
Rz. 424 ). Letztlich bleibt den Beklagten allenfalls ein Erfüllungsanspruch mit Rücksicht auf einen
etwa mit der ursprünglichen Falttür verbundenen Mangel, auch wenn dieser aufgrund der durch
die Beklagten 2013 selbst vorgenommenen Einrichtung nunmehr keine Mietminderung oder ein
Zurückbehaltungsrecht rechtfertigt.
Die Miete ist auch wegen der vermeintlich undichten Balkontür im streitgegenständlichen
Zeitraum nicht gemindert. Insbesondere ist die Minderung für den streitgegenständlichen Zeitraum
gemäß §536 b Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da schon eine Mangelanzeige der Beklagten
diesbezüglich vor Januar 2022 nicht ersichtlich ist. Dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten
der Beklagten vom 25.11.2021 kann eine solche Mangelanzeige nicht entnommen werden. Selbst
wenn nunmehr im laufenden Prozess der Mangel durch die Beklagten angezeigt wurde, kommt
eine rückwirkende Minderung der Miete nicht in Betracht, ebenso wenig ein
Zurückbehaltungsrecht an rückständiger Miete. Es solches kommt allenfalls für die laufende Miete
in Betracht.
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Die danach berechtigte Hauptforderung ist gemäß §§286 Abs. 2,288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher
Höhe zu verzinsen.
Die Beklagten haben dem Kläger schließlich auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in
geltend gemachter und nicht bestrittener Höhe zu erstatten ( §§286 Abs. 2,280 Abs. 1,249 Abs.
1 BGB ). Die geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung sind als Verzugsschaden
erstattungsfähig. Der Zinsanspruch insoweit gründet auf §§291,288 Abs. 1 BGB seit Zustellung
der Anspruchsbegründung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen auf §§92 Abs. 2,708 Nr. 11 und 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur
zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten
Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Frankfurt ( Oder )
A1_ B1_ C1_
D1_ E1_ ( F1_ )
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten
nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die
Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass
Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt
mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E - Mail genügt
den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine
juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei
denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die
Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische
Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder -
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. -
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder -
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts - und -
Verwaltungspostfach ( EGVP ) des Gerichts.
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Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach ( Elektronischer - Rechtsverkehr - Verordnung - ERVV ) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite G1_ verwiesen.
S.
Richter am Amtsgericht
Beglaubigt
H1_
Justizhauptsekretär