Az.: 26 C 99 / 22 
 
 Amtsgericht Fürstenwalde / Spree 
 
 Im Namen des Volkes 
 
 Urteil 
 
 In dem Rechtsstreit 
 
 A_ B_, C_ D_, E_ F_ 
 - Kläger - 
 
 Prozessbevollmächtigter: 
 Rechtsanwalt G_ H_, I_ J_ 11, K_ L_ / M_ 
 
 gegen 
 
 1. N_ O_, P_ Q_, R_ S_ ( Mark ) 
 - Beklagte - 
 
 2. T_ O_, P_ Q_, R_ S_ ( Mark ) 
 - Beklagter - 
 
 Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: 
 Rechtsanwältin U_ V_, W_ X_, R_ Y_ 
 
 hat das Amtsgericht Fürstenwalde / Spree durch den Richter am Amtsgericht Z_ am 
 
 15.08.2022 aufgrund des Sachstands vom 12.08.2022 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 
 
 495a ZPO für Recht erkannt: 
 
 ( abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO ) 
 
 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 
 399,20 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 
 aus der jeweils 79,80 EUR seit 05.01.2022,04.02.2022,04.03.2022 und 
 
 - - - Seite 2 / 4 - - - 
 - Seite 2 - 
 26 C 99 / 22 
 
 04.04.2022 sowie aus weiteren 80,00 EUR ab 05.05.2022 zu zahlen. 
 
 2. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 
 90,96 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i. H. v. 5 
 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.05.2022 zu zahlen. 
 
 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
 
 4. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner 
 zu tragen. 
 
 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 
 
 Streitwert: bis 500,00 EUR 
 
 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 
 
 Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang auch begründet. Hinsichtlich eines Teils der 
 geltend gemachten Zinsen auf die Nebenforderung ist sie unbegründet. 
 
 Die Beklagten sind dem Kläger zur Nachzahlung der einbehaltenen Mietanteile für den Zeitraum 
 von Januar 2022 bis einschließlich Mai 2022 verpflichtet ( §535 Abs. 2 BGB ). Die hiergegen von 
 den Beklagten erhobenen Einwendungen sind unerheblich. Insbesondere ist die Miete im 
 streitgegenständlichen Zeitraum nicht nach §536 BGB gemindert, ebenso wenig steht den 
 Beklagten für den betreffenden Zeitraum ein Zurückbehaltungsrecht zu. 
 
 Hinsichtlich des im Streit befindlichen Mangels im Zusammenhang mit der Duschabtrennung ist 
 die Miete bereits nicht gemindert, da von dem gegenwärtigen Zustand keine erhebliche 
 Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache ausgeht. Der von den Beklagten 2013 im Austausch 
 zu der ursprünglichen Falttür angebrachte Duschvorhang bietet erfahrungsgemäß einen 
 vergleichbaren Spritzschutz gegen Wasser, auch wenn eine ursprüngliche Falt - oder Drehtür als 
 eine höherwertigere Einrichtung angesehen werden kann. Der Duschvorhang selbst ist aber eine 
 Einrichtung der Beklagten seit nahezu 10 Jahren, in denen sie auch wegen des Fehlens der 
 ursprünglichen Falttür keine Mietminderung geltend gemacht haben. Wegen eines etwa mit dem 
 Duschvorhang verbundenen unzureichenden Spritzschutzes stehen den Beklagten aber keine 
 Gewährleistungsansprüche gegen den Kläger zu. Den Beklagten steht diesbezüglich auch kein 
 Zurückbehaltungsrecht zur Seite, wenn der Mangel, wie vorliegend die Gebrauchstauglichkeit der 
 Mietsache nicht erheblich beeinträchtigt ( vergleiche Schmidt - Futterer / Eisenschmid §536 BGB 
 Rz. 424 ). Letztlich bleibt den Beklagten allenfalls ein Erfüllungsanspruch mit Rücksicht auf einen 
 etwa mit der ursprünglichen Falttür verbundenen Mangel, auch wenn dieser aufgrund der durch 
 die Beklagten 2013 selbst vorgenommenen Einrichtung nunmehr keine Mietminderung oder ein 
 Zurückbehaltungsrecht rechtfertigt. 
 
 Die Miete ist auch wegen der vermeintlich undichten Balkontür im streitgegenständlichen 
 Zeitraum nicht gemindert. Insbesondere ist die Minderung für den streitgegenständlichen Zeitraum 
 gemäß §536 b Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da schon eine Mangelanzeige der Beklagten 
 diesbezüglich vor Januar 2022 nicht ersichtlich ist. Dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten 
 der Beklagten vom 25.11.2021 kann eine solche Mangelanzeige nicht entnommen werden. Selbst 
 wenn nunmehr im laufenden Prozess der Mangel durch die Beklagten angezeigt wurde, kommt 
 eine rückwirkende Minderung der Miete nicht in Betracht, ebenso wenig ein 
 Zurückbehaltungsrecht an rückständiger Miete. Es solches kommt allenfalls für die laufende Miete 
 in Betracht. 
 
 - - - Seite 3 / 4 - - - 
 - Seite 3 - 
 26 C 99 / 22 
 
 Die danach berechtigte Hauptforderung ist gemäß §§286 Abs. 2,288 Abs. 1 BGB in gesetzlicher 
 Höhe zu verzinsen. 
 
 Die Beklagten haben dem Kläger schließlich auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in 
 geltend gemachter und nicht bestrittener Höhe zu erstatten ( §§286 Abs. 2,280 Abs. 1,249 Abs. 
 1 BGB ). Die geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung sind als Verzugsschaden 
 erstattungsfähig. Der Zinsanspruch insoweit gründet auf §§291,288 Abs. 1 BGB seit Zustellung 
 der Anspruchsbegründung. 
 
 Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen auf §§92 Abs. 2,708 Nr. 11 und 713 ZPO. 
 
 Rechtsbehelfsbelehrung: 
 
 Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur 
 zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten 
 Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. 
 
 Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem 
 
 Landgericht Frankfurt ( Oder ) 
 A1_ B1_ C1_ 
 D1_ E1_ ( F1_ ) 
 
 einzulegen. 
 
 Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten 
 nach der Verkündung der Entscheidung. 
 
 Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die 
 Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass 
 Berufung eingelegt werde. 
 
 Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt 
 mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. 
 
 Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E - Mail genügt 
 den gesetzlichen Anforderungen nicht. 
 
 Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine 
 juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben 
 gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei 
 denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die 
 Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der 
 Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische 
 Dokument nachzureichen. 
 
 Elektronische Dokumente müssen  mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder - 
 von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. - 
 
 Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden 
 Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: 
 auf einem sicheren Übermittlungsweg oder - 
 an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts - und - 
 Verwaltungspostfach ( EGVP ) des Gerichts. 
 
 - - - Seite 4 / 4 - - - 
 - Seite 4 - 
 26 C 99 / 22 
 
 Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. 
 Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die 
 Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das 
 besondere elektronische Behördenpostfach ( Elektronischer - Rechtsverkehr - Verordnung - ERVV ) in der jeweils 
 geltenden Fassung sowie auf die Internetseite G1_ verwiesen. 
 
 S.
 Richter am Amtsgericht 
 
 Beglaubigt 
 
 H1_ 
 Justizhauptsekretär