Haftung des Hundehalters - Fortsetzung


Vor einiger Zeit wurde an dieser Stelle über die Auseinandersetzung zweier Hunde berichtet und auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) verwiesen, wonach nicht jeder, der einen Hund ausführt, auch als Halter des Hundes zu betrachten ist. Nun wurde in einem Folgeverfahren die alleinige Halterin eines Hundes wegen Schadensersatz verklagt.

Der Kläger befand sich mit seinem angeleinten Hund am Strand eines Sees und ließ sich dort auf einer Decke nieder. Die Beklagte kam mit ihrem Hund an die gleiche Badestelle. Deren Hund war aber nicht angeleint. Er lief am Strand frei herum und kam zum Hund des Klägers. Es kam nun auf der Decke des Klägers zu einer Auseinandersetzung zwischen den Hunden, wobei beide Hunde Bissverletzungen davon trugen. Der Kläger sah sich veranlasst, seinem angeleinten Hund zur Hilfe zu kommen, zog ihn an der Leine zurück, um die Hunde zu trennen, was erfolglos war. Später gelang es dem Kläger, die Hunde auseinander zu bringen. Der Kläger ist Brillenträger und machte neben den schon bezahlten Tierarztkosten zur Versorgung seines Hundes auch Schadensersatz für die Beschädigungen seiner Brille geltend. Der Kläger hatte bei den Bemühungen, die beiden Hunde zu trennen, im Gerangel die Brille verloren. Diese war auf den Boden gefallen, die Glaser waren zerkratzt worden und die Bügel waren verbogen.

Das Amtsgericht Strausberg gab der Klage auf Schadenersatz für die Reparatur der Brille mit Urteil vom 21.03.2007 (Az. 23 C 240/06) teilweise statt, da dem Kläger ein Schadenersatzanspruch aus der Halterhaftung der Beklagten nach § 833 Satz 1 BGB zusteht. Die typische Tiergefahr des Hundes hatte sich hier realisiert. Dabei kommt eine „psychisch vermittelte Kausalität" in Betracht, wenn sich der Geschädigte zur Abwehr eines Schadens herausgefordert fühlen durfte und dies keine ungewöhnliche Reaktion auf das Ereignis darstellt. Der Kläger durfte den eigenen Hund schützen, da die Halterin des anderen Hundes sowie ihre Begleiter keine Anstalten machten, den Hund aus der Auseinandersetzung herauszuhalten oder diese zu unterbinden. Neben den Tierarztkosten konnte der Kläger somit auch die Reparaturkosten für seine Brille verlangen.

Allerdings ging das Gericht von einem Mitverschulden des Klägers aus, weil er kein probates Mittel gefunden habe, um die beiden Hunde zu trennen. Er ließ seinen Hund, als er von dem Hund der Beklagten attackiert wurde, angeleint. Nach Aussage eines Zeugen hatten sich die Hunde erst beruhigt, nachdem der Kläger die Leine des eigenen Hundes freigegeben hatte. Dem Gericht schien es einleuchtend, dass der angeleinte Hund sich nicht unbefreit wehren oder flüchten konnte.

Das Gericht stellte ferner klar, dass die Beklagte sich besonders pflicht­widrig verhalten hatte, denn sie hat gegen die Hundehalter­verordnung Brandenburg verstoßen, wonach Hunde in umfriedeten oder anderweitig begrenzten, der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen so an der Leine zu führen sind, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Beklagte hatte ihren Hund bereits bei Betreten des Strandes nicht an der Leine geführt und erst nach der Auseinandersetzung zwischen den beiden Hunden ihren Hund an die Leine genommen. Bei dem Strand handelte es sich nicht um ein Hundeauslaufgebiet, das so gekennzeichnet sein müsste. Außerdem hatte die Beklagte nach der Hundehalterverordnung Brandenburg den Hund so zu fuhren, dass sie körperlich und geistig die Gewähr dafür bietet, jederzeit den Hund beaufsichtigen zu können. Bei einem freien Herumlaufen des Hundes der Beklagten, der nach deren Angaben täglich und regelmäßig andere Hunde beschnüffelt und sich diesen auch von hinten nähert, kann nicht davon ausgegangen werden, dass hierin eine ständige Beaufsichtigung und Führung des Hundes liegt. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass sich ein Hund z. B. durch das Anschnüffeln von hinten erschreckt oder sich belästigt fühlt und es zu einer Auseinandersetzung kommt. Das gilt um so mehr, wenn es sich wie im entschiedenen Fall beiderseits um Rüden handelt.


Siehe auch die Vorgeschichte im weiteren Artikel zu dem Thema: "Hundehalterhaftung"