Schimmel an der Badewanne

Mietminderung ist nicht ohne weiteres durchsetzbar / Mängel müssen angezeigt werden


Bei einem Mieter bildeten sich im Laufe der Zeit Feuchtigkeitsschäden (Schimmelspuren) an der Badewanne. Er zeigte dem Vermieter den Mangel an und machte über mehrere Monate eine Mietminderung von 10 % geltend. Das Amtsgericht Strausberg hat nun mit einem rechtskräftigen Urteil vom 25.03.2010 zum Az. 9 C 340/09 [58 KB] zur Höhe der Minderung und weiteren Fragen entschieden. Demnach wies die Badewannenumrandung in der Wohnung Feuchtigkeitsschäden auf, die einen Sachmangel darstellen, der zur Minderung der Miete berechtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Schäden vom Mieter schuldhaft verursacht worden sind. Hier waren die Feuchtigkeitsschäden jedenfalls ursprünglich auf einen Baumangel zurückzuführen, weil die Badewannenumrandung mit einem Kontergefälle versehen und die Silikonfuge nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden war. Der Vortrag des Vermieters, dass der Mieter nach dem Baden oder Duschen zur Vermeidung einer Schimmelbildung den Badewannenbereich hätte trocken wischen müssen, spielte dabei laut Urteil keine Rolle. Allerdings hielt das Gericht bei dem Ausmaß der Feuchtigkeitsschäden und des Schadensortes eine Minderungsquote von 5 % der Bruttomiete lediglich für angemessen. Ferner war der Mieter nicht für die gesamte Zeit zur Minderung berechtigt. Die Minderungsbefugnis des Mieters ist nämlich ausgeschlossen, wenn dieser die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Mitwirkungshandlungen unterlässt. Dies ist anzunehmen, wenn der Mieter einer Aufforderung zur Besichtigung des Mangels keine Folge leistet. Hier hatte der Vermieter die Besichtigung des angezeigten Mangels durch einen Gutachter angekündigt und den Mieter unter Fristsetzung gebeten, drei Vorschläge für einen Besichtigungstermin zu unterbreiten. Der Mieter hatte aber innerhalb der Frist keinen Besichtigungstermin vorgeschlagen. Er ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen mit der Folge, dass er ab Fristablauf mit Minderungsrechten ausgeschlossen ist. Der Mieter hatte außerdem behauptet, er habe den Schaden später beseitigt und machte im Prozess den Anspruch auf Zahlung geltend. Das Gericht verneinte jedoch den Zahlungsanspruch des Mieters, zum einen weil sich der Vermieter zum Zeitpunkt der Beseitigung des Mangels mit der Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden nicht (mehr) in Verzug befand. Denn der Mieter hatte seine zur Beseitigung des Mangels obliegende Mitwirkungshandlung nicht vorgenommen; er hat sich nicht an den Vermieter gewandt und Terminsvorschlage für eine Besichtigung des Mangels unterbreitet. Eine etwaig umgehend erfolgte Beseitigung der Schäden war zudem nicht zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestandes der Mietsache erforderlich. Ansonsten stellen Aufwendungen des Mieters zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache regelmäßig keine notwendigen Verwendungen dar.

Hier das Urteil im Volltext zum Download als PDF-Datei [58 KB]