Folgen einer gerichtlichen Zustellung


Weshalb man über seine Post immer die Kontrolle behalten sollte


Nicht immer ist es ratsam, einem Partner blind zu vertrauen und nicht darauf zu achten, was so alles mit der Post zu Hause ankommt. Insbesondere bei Zustellungen von gerichtlichen Dokumenten beginnen oft wichtige Fristen zu laufen – z. T. unabhängig davon, ob der betreffende Empfänger das Schriftstück überhaupt zur Kenntnis bekommt, weil ein Zugang vom Gesetz auch unterstellt werden kann. Zu solchen Fragen hat das Amtsgericht Strausberg mit einem Urteil vom 28.02.2011 (Az. 10 C 153/10 [67 KB] ) entschieden. Ein Versandhaus machte dabei als Klägerin Ansprüche aus einem Kaufvertrag geltend. Die damalige Ehefrau des heutigen Beklagten bestellte dort mehrere Jahre zuvor Möbel, die in die gemeinsam bewohnte Wohnung geliefert wurden, bei der Trennung von der Frau aber mitgenommen worden sind. Da Zahlungen ausblieben, machte die Klägerin ihre Forderung im Mahnverfahren sowohl gegen die Kundin als auch gegen deren Ehemann geltend. Die Kundin hatte diesen ohne sein Wissen als Mitbesteller angegeben. Nach den Mahnbescheiden wurden beide Vollstreckungsbescheide durch persönliche Übergabe an die Ehefrau in der damals noch gemeinsamen Wohnung zugestellt. Der Beklagte erhielt aber erstmals mehrere Jahre später vom Versandhaus eine Kopie des Vollstreckungsbescheides, weil ihm seine Ehefrau das Dokument nicht übergab und es auch nicht erwähnte. Er legte dagegen nun einen Einspruch ein. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass der Beklagte die Einspruchsfrist versäumt hatte. Diese beträgt nur 2 Wochen und sie beginnt mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheides. Die persönliche Übergabe an die Ehefrau zählt als „Ersatzzustellung“ und damit als ordnungsgemäß, wenn der Empfänger zum Zustellungszeitraum seine Wohnung dort hat und das Schriftstück an einen erwachsenen Familienangehörigen (damalige Ehefrau des Beklagten) übergeben wird. Die Ehefrau war in dem Rechtsstreit nicht als Gegner beteiligt, selbst wenn sie ein Interesse daran hatte, dass ihr Ehemann als Gesamtschuldner ebenfalls haftet. Zwar könne es eine Interessenkollision mit der Gefahr der Nichtaushändigung des Schriftstückes geben und damit die Belange des Zustellungsgegners gefährdet werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes müsste die Übergabe aber an einen „Gegner“ des Beklagten im konkreten Rechtsstreit erfolgt sein oder an Personen, die dem Gegner gleich oder nahe stehen. Eine solche Konstellation sah das Gericht nicht als gegeben, da auch keine allgemeine Vermutung existiert, dass bei einer Inanspruchnahme mehrerer Personen als Gesamtschuldner die Gefahr besteht, dass ein Schuldner einem weiteren Schuldner die Post vorenthält. Selbst der Umstand des Getrenntlebens von Ehegatten würde nicht zu einer Unwirksamkeit der Ersatzzustellung führen. Wenn dann der Beklagte hinreichend glaubhaft machen kann, dass er tatsächlich von dem Vollstreckungsbescheid persönlich erst später Kenntnis erlangt hat, so kann er einen Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist stellen. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung aber nicht mehr beantragt werden. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, die auch bei fehlender Kenntnis von Verfahren und Urteil abläuft. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Überschreitung der Frist nicht in der Sphäre der Partei lag, sondern allein dem Gericht zuzurechnen ist. Hier waren mehrere Jahre nach der Ersatzzustellung vergangen, weshalb trotz fehlender Kenntnis vom Vollstreckungsbescheid dagegen nichts mehr unternommen werden konnte. Fehler des Gerichts waren nicht ersichtlich. Der Beklagte muss daher an das Versandhaus zahlen und kann das Geld bei seiner Ex-Ehefrau holen, soweit diese „flüssig“ sein sollte.


Hier das Urteil im Volltext zum Download als PDF-Datei [67 KB]