Haftung bei Arbeitsunfall
Betroffene können auch Schmerzensgeldansprüche durchsetzen
Gerade Bauberufe sind recht häufig von Arbeitsunfällen betroffen, manchmal weil Arbeitsschutzvorschriften missachtet werden und mitunter auch, wenn andere Gewerke Fehler begehen. Die Grenzen zwischen den Ursachen sind oft schwer auszumachen. Für die Folgen eines solchen Unfalls gibt es zunächst die Berufsgenossenschaften. Die Verletzten können unter bestimmten Voraussetzungen aber auch einen Schmerzensgeldanspruch auf dem Zivilrechtsweg durchsetzen. Über einen solchen Fall hatte das Amtsgericht Strausberg einmal vor einigen Jahren entschieden, die Klage jedoch mit Urteil vom 19.05.2004 (Az. 23 C 68/02 [57 KB] ) abgewiesen. Da sich an der Rechtslage seitdem nichts geändert hat, sollte jeder Arbeitnehmer diese Grundlagen kennen. Im dem Streit ging es um ein Gasdeckenheizgerät in einer Fabrikhalle, an dem der beklagte Elektromeister einen Schalter an der Klappe des Geräts installiert hatte. In der Folge nahm die Gasanlagenfirma, bei der der Kläger angestellt war, mehrfach Wartungsarbeiten an dem Gerät vor. Fast 5 Jahre nach der Schalterinstallation führte der Kläger die Wartung aus. Er stellte sich auf eine Leiter und löste die Schrauben an der Klappe des Gasdeckenheizgeräts. Wenig später erhielt der Kläger einen Stromschlag, wonach er von der Leiter auf die Stahlschiene einer Maschine fiel. Dadurch erlitt er diverse Verletzungen. Er wurde stationär gehandelt und war längere Zeit arbeitsunfähig krank. Der Kläger war der Ansicht, der Beklagte habe den Schalter nicht nach den Regeln der Technik angebracht, wodurch es zu dem Stromschlag gekommen sei. Der Beklagte führte aus, dass er den Schalter ordnungsgemäß installiert habe und dass der Kläger selbst die Sorgfalt bei den Wartungsarbeiten nicht beachtet habe, da er das Gerät geöffnet habe, als es noch unter Strom gestanden habe; er habe hierbei eine spannungsführende Ader berührt. Das Gericht hat sodann umfassend Beweis erhoben und schließlich entschieden, dass dem Kläger gegen den Beklagten wegen der Gesundheitsverletzung aufgrund des Berufsunfalls kein Schmerzensgeldanspruch zusteht, da dem Beklagten bei der Installation des Schalters an dem Gasdeckenheizgeräts keine Pflichtverletzung vorzuwerfen war, die kausal zu den Verletzungen des Klägers nach einem Stromschlag bei Berührung des Geräts wurde. So gehört es zu den allgemein zu beachtenden Regeln der Technik, elektrische Geräte grundsätzlich nicht unter Spannung zu öffnen. Der Kläger war aber dafür darlegungs- und beweisbelastet, welche Arbeitsvorgänge er an dem Gerät vornahm und ob er den Stromschlag bei der flächigen Berührung des Gerätedeckels erlitten hatte oder ob er den Stromschlag aufgrund Berührung mit einer spannungsführenden Ader entstand. Nur im ersten Fall könnte eine etwaige Pflichtverletzung kausal zu der Gesundheitsverletzung des Klägers sein. Der Kläger konnte aber den genauen Arbeitsvorgang an dem Gerät nicht beweisen. So konnten flächige Verbrennungen an den Händen des Kläger nicht festgestellt werden, nur eine punktuelle Verbrennung von 1 bis 3 mm. Hätte aber das Gehäuse unter Strom gestanden, dann wäre grundsätzlich auch von einer großflächigen Verbrennung an der Hand bei einer flächigen Berührung an dem Deckel auszugehen. Darüber hinaus sprach auch die mehrmalige Vornahme von Wartungsarbeiten an dem gleichen Gerät nach der Installation des Zwischenschalters dafür, dass das Gasdeckenheizgerät auch gefahrlos gewartet werden konnte und dem Beklagten keine Pflichtverletzung anzulasten war.
(erschienen im BLICKPUNKT Strausberg vom 12.10.2013)
Hier das Urteil im Volltext zum PDF-Download [57 KB]
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