Verkehrskontrolle als „Wegelagerei"?
Artikel vom 15.10.2005
In Zeiten knapper öffentlicher Haushalte bemühen sich die Polizei- und Ordnungsbehörden der Bundesländer sowie der Kommunen um entsprechende Einnahmen und nutzen dazu auch die Möglichkeit, durch verstärkte Verkehrskontrollen Bußgelder bei Verkehrsteilnehmern zu erheben.
Bei vielen Bürgern hat sich in den letzten Jahren daher der Eindruck verfestigt, dass eine Vielzahl derartiger Kontrollen nicht der Erhöhung der Verkehrssicherheit dient, sondern ausschließlich der Aufbesserung der öffentlichen Kassen.
In einer solchen Situation kommt es häufig zu Unmutsäußerungen der betreffenden „Verkehrssünder". Gerät man dann an einen empfindlichen Kontrolleur, so kann sich daraus schnell eine verbale Auseinandersetzung entwickeln. Mitunter mündet dies sogar in Anzeigen wegen Beleidigung. Deshalb musste schon wiederholt entschieden werden, ob bestimmten Begriffe in den Äußerungen der betreffenden Bürger gegenüber Polizeibeamten eine Beleidigung darstellen können.
Dabei hält sich immer noch in der Bevölkerung die Ansicht, dass es hierbei den Tatbestand einer „Beamtenbeleidigung" geben würde. Dies gibt es jedoch ebenso wenig wie eine extra geregelte „Polizistenbeleidigung". Vielmehr richtet sich auch die Frage, wie man mit Polizeibeamten umzugehen hat, nach den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches.
In einem solchen Fall hat kürzlich das Amtsgericht Königs Wusterhausen rechtskräftig einen Verkehrsteilnehmer von dem Vorwurf der Beleidigung gegenüber 3 Polizeibeamten freigesprochen (Urteil vom 12.08.2005 zum Aktenzeichen 2.1 Cs 4154 Js 3791/05). Dem Autofahrer wurde vorgeworfen, bei einer Verkehrskontrolle anlässlich des Gesprächs mit den Polizeibeamten die Begriffe „Wegelagerei" sowie „Leute abzocken" verwendet zu haben.
Klargestellt hat das Amtsgericht, dass allein die Verwendung dieser Begriffe nicht strafbar wäre, die hier jedoch allein festgestellte Verwendung des Begriffs „Wegelagerei" stellt sich jedoch als Ausdruck der staatsbürgerlichen Meinungsfreiheit dar, die ausdrücklich im Grundgesetz geregelt ist und auch die kritische Würdigung staatlicher Maßnahmen zulässt.
Solange jedenfalls nicht die konkreten Polizeibeamten als Abzocker oder Wegelagerer bezeichnet werden, bliebe eine solche kritische Meinungsäußerung jedenfalls straffrei.
Dem lag eine vergleichbare Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (1 St RR 153/04) zugrunde, das bereits zu dem Ergebnis kam, dass es das Grundrecht jedes Bürgers sei, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren.
Wenn mit dem antiquierten Begriff „Wegelagerei" lediglich die Kontrolle und ihre Umstände kritisiert werden sollen, so sei dies keine Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuches und daher nicht strafbar.
Die Frage, ob das Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen die StVO bei der Verkehrskontrolle nun zu Recht erhoben wurde, blieb davon aber unberührt.