Tierhalterhaftung


Wenn ein Haustier einen Schaden anrichtet, so haftet nach dem BGB zunächst der Halter des Tieres und mitunter auch die Person, die das Tier beaufsichtigt. Allerdings sind die Grenzen der Haftung nach einigen Urteilen eng gezogen. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat in einem rechtskräftigen Urteil vom 28.02.2006 zum Aktenzeichen 6a S 234/05 zu den Voraussetzungen eines solchen Anspruchs entschieden.

Der Geschädigte muss demnach die Tatsachen vorgetragen und unter Beweis stellen, aus denen sich ergibt, dass der Prozessgegner zum maßgeblichen Zeitpunkt Tierhalter war. Wer Tierhalter ist, bestimmt sich regelmäßig danach, wer über das Tier bestimmen kann, aus eigenem Interesse für seine Kosten aufkommt, seinen Nutzen für sich in Anspruch nimmt und das Verlustrisiko trägt; außerdem kommt es darauf an, in wessen Hausstand oder Wirtschaftsbetrieb das Tier gehalten wird. Auch das Eigentum und der unmittelbare Besitz am Tier stellen Indizien für die Haltereigenschaft dar.

Der Umstand, dass bei einem gemeinsam lebenden Paar der ursprüngliche Hundehalter nur eine Person war, schließt es für sich gesehen allerdings nicht aus, dass auch der Partner weiterer Halter des Hundes gewesen sein kann. Insbesondere bei Lebensgefährten oder Ehegatten mag es durchaus sein, dass der eine Partner ein eigenes Interesse daran hat, dass der andere Partner ein Tier hält, oder dass das Tier gemeinsam gehalten wird. Es sind jedoch ein eigenes Interesse des Partners an der Tierhaltung durch den anderen Partner und die Aufnahme des Tieres in den Hausstand oder Wirtschaftsbetrieb maßgeblich.

Gab der Prozessgegner nach dem Schadensereignis dem Geschädigten seine Anschrift und zahlte er die Kosten der tierärztlichen Behandlung des Hundes des Klägers, so rechtfertigt dies für weitergehende Ansprüche die Annahme der Haltereigenschaft nach Ansicht des Gerichts noch nicht. Auch eine Ehe macht nicht schon jeden Ehegatten zugleich zum Halter des Hundes des anderen Ehegatten. Der Geschädigte muss bei einer Klage gegen den einen Ehepartner auch dann beweisen, dass der Beklagte irgendein eigenes Interesse am Tier und eine eigene Bestimmungsmacht über das Tier hatte.

Eine Haftung des Prozessgegners als Tierhüter kommt nur in Betracht, wenn der Geschädigte eine vertragliche Vereinbarung über die Übernahme der Aufsicht über das Tier nachweisen kann. Ein Spaziergang mit der Freundin oder Ehefrau ist aber schon nicht als rechtsgeschäftliches Verhalten zu bewerten.

Eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine Verkehrssicherungspflicht ist zu verneinen, denn verkehrssicherungspflichtig kann nur derjenige sein, der einen Gefahrenkreis - hier hinsichtlich des Hundes - eröffnet beziehungsweise Gefahrenlagen schafft. Das ist bei der von einem Hund ausgehenden Gefahr regelmäßig der Eigentümer, ggf. auch der Hundeführer. Durch den gemeinsamen Spaziergang mit der Freundin oder Ehefrau wird der Begleiter aber nicht zum Hundeführer.

Die Vorschriften der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg richten sich gleichfalls nur an den Halter und den Führer eines Hundes. Die Grundlage für eine Haftung kann sich nicht dadurch ergeben, dass der Partner gemeinsam mit der Hundeeigentümerin spazieren ging.


Siehe auch die Fortsetzung im weiteren Artikel zu dem Thema: "Tierhalterhaftung"