Treibgut am Strand – Reisepreisminderung !


In wenigen Wochen beginnen die Sommerferien und damit die Hauptreisesaison und die Zeit für Strandurlaub. Oftmals stellen die Reisenden dann am Urlaubsort fest, dass die Beschreibung im Katalog von der Realität abweicht.

Für solche Fälle kann mitunter nach der Rückkehr eine Minderung des Reisepreises gefordert werden, vorausgesetzt, mögliche Reisemängel sind bereits am Urlaubsort dem Veranstalter angezeigt worden. Allerdings muss sich der Reisende beeilen, da er nur einen Monat nach Reiseende Zeit hat, seine Ansprüche beim Reiseveranstalter geltend zu machen.

Eine Reduzierung kann man so auch durchsetzen, wenn der Zustand des Strands am Hotel nicht der Beschreibung entsprach.

So hatte ein Ehepaar bei einem großen Touristikkonzern eine Pauschalreise in die Vereinigten Arabischen Emirate gebucht. In dem Katalog hieß es, dass das Hotel an einem 2 km langen Privatstrand gelegen ist. Während der Urlaubszeit wurde jedoch sehr viel Treibholz von einer Baustelle angeschwemmt. Die Hotelleitung hat die Holzteile zwar regelmäßig vom Strand entfernen lassen, es kam allerdings immer wieder neues Holz an. Das Holz befand sich auch im Wasser – mit dem Risiko, dass man sich dort verletzt, da Nägel weit aus dem Holz ragten. Das Baden im Wasser war dadurch schwierig und Wanderungen am Strand wurden durch das angelandete Bauholz beeinträchtigt.

Das für den Sitz des Reiseveranstalters zuständige Amtsgericht Bad Homburg hat mit rechtskräftigem Urteil vom 28.09.2007 (Az. 2 C 1309/07) den Reisenden eine Minderung des Reisepreises von unter 10 % zugebilligt.

Die sonst bekannte „Frankfurter Tabelle“ zur Berechnung von Minderungsquoten wäre zwar auf eine Quote von bis zu 30 % gekommen, das Gericht in Bad Homburg betonte jedoch, dass es diese Tabelle nicht mehr anwendet.

Begründet wurde die Entscheidung zulasten des Reisekonzerns damit, dass der Veranstalter für den Zustand des Strandes einzustehen hat, da er im Katalog besonders herausgestellt wurde. Diese Sachmängelhaftung ist eine Garantiehaftung, auf ein Verschulden des Reiseveranstalters kommt es nicht an. Dadurch ist eine Minderung auch möglich, wenn das Holz nicht vom Hotel stammt, da allein der Zustand entscheidend ist.

Allerdings nahm das Gericht auch an, dass bei Vertragsschluss für jedermann (und damit auch für die Urlauber) klar sein müsste, dass Anlandungen immer vorkommen können, abhängig davon, ob Treibgut ins Meer gelangt.