Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter



Wenn Insolvenzverfahren eröffnet werden, versuchen viele Insolvenzverwalter, Zahlungen der insolventen Firma an einzelne Gläubiger, die noch vor der Verfahrenseröffnung erfolgt sind, rückgängig zu machen. Dazu sieht die Insolvenzordnung (InsO) eine ganze Reihe von Möglichkeiten vor - im schlimmsten Falle bis zu 10 Jahre vor der Insolvenz. Oft wird dabei mit Unterstellungen und Vermutungen gearbeitet und so Druck aufgebaut. Erhält man eine solche "Anfechtung", sollte diese genau auf ihre Stichhaltigkeit geprüft werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich mit einem Beschluss vom 16.04.2015 (IX ZR 6/14) klargestellt, dass die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung (wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält) allein kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist. Die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung kann vielmehr auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, z. B. etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens. Auch wenn der Schuldner die vereinbarten Raten jeweils um einige Tage verspätet, wenn auch jeweils vollständig überweist, liegt keine Zahlungseinstellung vor. Eine Bitte um Ratenzahlung ist aber dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können. Hier besteht die Gefahr, dass die Summe an den Insolvenzverwalter zu zurückzuzahlen ist.


(der Artikel ist am 24. Oktober 2015 im BLICKPUNKT Strausberg erschienen)