Die EWE und die Gaspreise – 3. Teil



Nach wie vor gestritten wird nunmehr bei den Gerichten um die Gaspreiserhöhungen der Jahre 2004 bis 2008, da steht für 2011 schon wieder die nächste Runde der Preissteigerungen an, nachdem es zwischendurch mal leicht abwärts ging. Nun liegt ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.10.2010 (Az.: 19 S 24/10 [166 KB] ; noch nicht rechtskräftig, da die Revision zugelassen wurde) zur Höhe des Entgeltes für die Erdgaslieferungen der EWE Energie AG im Zeitraum 2006 / 2007 vor. Das Gericht bezeichnete die Abrechnungen des Versorgers beim Arbeitspreis als überhöht. Es verblieb beim ursprünglichen Ausgangspreis von 2,096 Cent/kWh, da ein Preisänderungsrecht der EWE nicht vorlag und da der Arbeitspreis auch nicht durch eine sonstige Vereinbarung angepasst wurde. Dies gilt jedenfalls für einen „Vertrag über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung“ (Normsonderkundenvertrag). Maßgeblich dafür, ob ein Grundversorgungsvertrag oder ein Sondervertrag vorliegt, ist die Einzelfallsauslegung, die vom Gericht vorzunehmen ist. Dafür spricht bereits, wenn die EWE die Versorgung mit Erdgas im Tarif „Sondervereinbarung I“ bestätigt hat oder später davon die Rede ist, dass der Kunde das Erdgas auf Grundlage der „besonders preisgünstigen Sondervereinbarung“ beziehe und der Tarif günstigere Konditionen beim erhöhten Jahresverbrauch aufweist. Maßgeblich für die Höhe des Arbeitspreises im Sonderkundenvertrag ist damit die Vereinbarung der Parteien. Insbesondere ist dabei kein variabler Preis vereinbart, sondern ein fester Preis mit einer etwaigen Befugnis zur nachträglichen Preisänderung. Damit ist zunächst der Lieferpreis zugrunde zu legen, der bei Vertragsschluss vereinbart wurde. Kam es zu verschiedenen Preiserhöhungen, so ist es Sache des Versorgers, die Einbeziehung einer Vereinbarung zur Preisänderung darzulegen und zu beweisen. Die EWE stützte sich dazu im Prozess auf die Allgemeinen Versorgungsbedingungen in der Gasversorgung (AVBGasV). Im Sonderkundenvertrag finden die AVBGasV aber keine unmittelbare Anwendung, sondern nur bei Einbeziehung als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Bei einem Vertragsschluss per Post ist dazu aber die vorherige Übersendung der AVBGasV als AGB erforderlich. Es genügt jedoch nicht, wenn erst dem Vertragsbestätigungsschreiben ein Exemplar der AVBGasV beigefügt gewesen ist, denn damit konnte praktisch erst nach Vertragsschluss der Verbraucher hiervon Kenntnis nehmen. Ein ausdrücklicher Widerspruch des Kunden gegen eine Preiserhöhung ist ebenfalls nicht nötig, denn bei den Sondervertragskunden wird der einseitig erhöhte Tarif ohne Beanstandung nicht automatisch zum vereinbarten Preis. Für einen Kunden, der höhere Vorauszahlungen geleistet hatte, können sich durchaus erhebliche Erstattungsansprüche ergeben, wenn vom Versorger nach dem alten Preis hätte abgerechnet werden müssen.


Hier das Urteil im Volltext zum Download als PDF-Datei [166 KB]


Anmerkungen zum späteren Gang des Verfahrens:

Die Sache war beim BGH angekommen, da die EWE Revision eingelegt und begründet hatte. Das Verfahren trägt dort das Aktenzeichen VIII ZR 298/10.

Am 14. September 2011 sollte vor dem 8. Senat des BGH dazu die mündliche Verhandlung stattfinden.

Die EWE hat die Revisionen gegen die Urteile des Landgerichts Frankfurt (Oder) kurz vor dem Verhandlungstermin zurückgenommen, so dass die Entscheidung der Berufungsgerichts (auf meiner Webseite zu finden) rechtskräftig wurde.

Damit bleibt es bei dem Berufungsurteil und der Berechnung des Arbeitspreises auf Grundlage der Zeit vor den Preiserhöhungen.