Keine Erstattung gewährt

Wenn das Verwaltungsgericht eine Kostenübernahme ablehnt


Einer Behörde ist es nicht verwehrt, sich in einem Prozess beim Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten zu lassen. Für bestimmte Verfahren ist dies sogar gesetzlich vorgeschrieben. Nimmt ein Kläger die Klage zurück, so hat er im Normalfall auch die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen und der Gegenseite die dort entstandenen Kosten zu erstatten.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat in einem Beschluss vom 08. Februar 2010 (Az. 5 K 1417/05 [55 KB] ) allerdings einen Antrag der Rechtsanwälte eines beklagten kommunalen Zweckverbandes auf Festsetzung von „außergerichtlichen Kosten" (gemeint sind hier die Anwaltskosten) gegen die Kläger zurückgewiesen.

Das Gericht war der Ansicht, dass die Kosten einer anwaltlichen Vertretung des Beklagten nicht erstattungsfähig waren.

Als Begründung führte das Gericht an, dass sich die Rechtsanwälte für den Beklagten zu einem Zeitpunkt mandatiert hatten, als der Beklagte bereits mit zwei Verfügungen des Gerichts Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Kläger auf die Erfolglosigkeit ihrer Klage (und auch des Eilantrages) hingewiesen und zur Stellungnahme aufgefordert wurden.

Dass der Beklagte jedoch in diesem Verfahrensstadium noch einen Anwalt beauftragt hat, war offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan, dem Gegner Kosten zu verursachen.

Zudem hatte der Beklagte noch vor dem Mandat an seine Rechtsanwälte selbst erklärt, dass er, für den Fall, dass- der Kläger die Klage zurücknimmt, er auch bereit sei, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen.

Der betroffene Verband muss daher diese Kosten selbst tragen. Er hätte ohne anwaltliche Vertretung zunächst abwarten müssen, ob die Kläger auf Grund der gerichtlichen Hinweise die Klage und den Eilantrag zurücknehmen. Obendrein konnte sich der Beklagte nicht später von seiner Zusage der Kostenübernahme wieder lösen, wenn die genannte Bedingung eintritt.

Hier der Beschluss im Volltext zum Download als PDF-Datei [55 KB]