Zwei Gerichte - zwei Urteile
Schadenersatz nach Diebstahl ist auch bei Freispruch im Strafverfahren möglich
Ein Freispruch in einem Strafverfahren bedeutet nicht zwangsläufig, dass der dortige Angeklagte nicht dennoch im Zivilprozess als Beklagter haftbar gemacht werden kann. Diese Erfahrung musste kürzlich ein Mann machen, der eine lange Liste von Vorstrafen vorweisen konnte, aber in einem Falle vom Strafgericht freigesprochen wurde, vor allem weil ein "Alibizeuge" dort für ihn aussagte und das Strafgericht diesem Zeugen im Gegensatz später zum Zivilgericht glaubte. Bei einem Diebstahl wurde aus einem Tresor eine Geldkassette mit Bargeld entwendet. Bei der anschließenden Spurensicherung konnte ein im Tresor liegender Überweisungsträger festgestellt werden, der einen Fingerabdruck des Beklagten aufwies. In dem gegen den Beklagten geführten Strafverfahren wurde dieser freigesprochen. Die Klägerin verlangte dennoch vom Beklagten Schadenersatz, denn dieser habe den Diebstahl begangen. Der Beklagte behauptete, er habe das Firmengebäude, in dem sich der Tresor befand, ca. eine Woche vorher wegen einer Nachfrage aufgesucht. Als er eine Tür aufgemacht habe, seien Papiere durch einen Luftzug heruntergeweht worden, die er anschließend aufgehoben und zurückgelegt habe. Dabei müsse es sich um den festgestellten Überweisungsträger gehandelt haben. Im Übrigen habe er sich zum Tatzeitpunkt gänzlich woanders aufgehalten. Beim Amtsgericht wurde der Klage nach einer Beweisaufnahme mit der Vernehmung mehrerer Zeugen stattgegeben, weil zur Überzeugung des Gerichts feststand, dass der Beklagte den Diebstahl begangen hatte. Ein Zeuge hatte glaubhaft angegeben, dass die entsprechenden Überweisungsträger nur im Tresor gelagert wurden, weshalb die Behauptung des Beklagten nicht stimmen konnte. Die Angaben des Alibizeugen hatte das Gericht als zu unspezifisch gewertet, um daraus sicher schlussfolgern zu können, dass der Beklagte sich zum Tatzeitpunkt tatsächlich an einem anderen Ort aufgehalten habe. Mit Urteil vom 11.07.2013 (Az. 15 S 143/12 [37 KB] ) war das Landgericht Frankfurt (Oder) als Berufungsinstanz dann ebenfalls im Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung der Streitparteien davon überzeugt, dass der Beklagte der Täter war. Die Klägerin hatte bewiesen, dass die Überweisungsträger auch vor dem Diebstahl dauernd im Tresor lagerten. Somit konnte die vom Beklagten angegebene Version schon nicht stimmen. Denn diese würde voraussetzen, dass die Überweisungsträger im Büroraum der Klägerin auf dem Schreibtisch herumgelegen hätten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge oder die Klägerin die Unwahrheit geäußert hätten, waren nicht ersichtlich. Das Gericht sah hingegen die Behauptung des Beklagten, er habe einen solchen Überweisungsträger bei anderer Gelegenheit aufgehoben und zurückgelegt, als klassische Schutzbehauptung an. Dem Gericht erschien die Version des (gerichtserfahrenen) Beklagten an verschiedenen Stellen unglaubhaft. Es wirkte schon etwas konstruiert, wenn der Beklagte angibt, er sei eher zufällig in die Firma gegangen, um nach etwas zu fragen. Die Angaben des Beklagten hierzu waren deutlich karg. Die weitere Darstellung des Beklagten, wonach er ein herunter gewehtes Blatt Papier aufgehoben habe, welches sich eine Woche später als oberstes Blatt eines Papierstapels im Tresor wiederfindet, erschien dem Gericht an Zufällen doch etwas zu viel. Dieses Blatt musste dann genau jenes gewesen sein, welches von der Klägerin oder dem Geschäftsführer noch vor dem Diebstahl in den Tresor gelegt wurde und zwar genau so, dass dieses Blatt auf einem Stapel von Überweisungsträgern oben liegt. All dies erschien dem Gericht unwahrscheinlich und konstruiert. Die Angaben des Alibizeugen waren bereits in 1. Instanz viel zu unspezifisch, um davon ausgehen zu können, dass der Beklagte sich tatsächlich woanders aufgehalten hat, vor allem, weil die ganze Geschichte konstruiert wirkte. Das Amtsgericht hatte sich zudem dezidiert mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beklagte den Tatort nicht doch noch hätte erreichen können. Erst in der Berufungsinstanz hatte der Beklagte behauptet, es seien Baustellen unberücksichtigt geblieben und der Ausbauzustand der Straßen sei ein anderer gewesen. Dem Landgericht erschien es jedoch recht seltsam, dass solche Umstände dem Beklagten erstmals zur Berufungsverhandlung einfallen. Anders als im Strafprozess besteht jedoch im Zivilprozess eine Wahrheitspflicht und das Gericht darf auch das Prozessverhalten einer Partei im Urteil würdigen.
(das ist die etwas längere Fassung des Artikels, der leicht gekürzt am 15.02.2014 im BLICKPUNKT Strausberg erschien)
Hier das Urteil im Volltext zum PDF-Download [37 KB]
Startseite / Rechts-Infos / Artikel in der Regionalpresse 2013 bis 2015 / 15. Februar 2014 - Zwei Gerichte, zwei Urteile