Nutzungsentschädigung für Kfz-Ausfall nach Unfall


Nach einem Autounfall hat der Geschädigte viele Fragen zu klären und häufig werden seine Ansprüche durch die Versicherung des Unfallgegners nicht vollständig erfüllt. Oft geht es dabei um den Ausfall des Autos infolge des Unfalls und die sich daraus ergebenden Ansprüche. Sofern der Geschädigte auf sein Auto angewiesen war, z. B. wenn er es für den täglichen Weg zur Arbeit benötigte, kann er anstelle eines Mietwagens zumeist eine Nutzungsentschädigung geltend machen. Allerdings stellen die Gerichte strenge Anforderungen an einen solchen Anspruch. Das Amtsgericht Mitte hat jetzt mit rechtskräftigem Urteil vom 24.10.2007 (Az. 115 C 3109/07) eine Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlicher Nutzungsentschädigung verurteilt, nachdem diese bereits für 14 Tage gezahlt hatte, die im Gutachten für eine Neubeschaffung veranschlagt waren. Das Fahrzeug konnte unfallbedingt ohne Reparatur nicht genutzt werden, da es durch den Unfall nicht mehr verkehrssicher war. Das Gericht billigte dem Geschädigten aber eine Nutzungsausfallentschädigung für insgesamt 25 Tage zu, da er das Gutachten unverzüglich nach dem Unfall in Auftrag gegeben hat, um zu ermitteln, ob sein Fahrzeug reparaturwürdig ist. Die dann im Gutachten ermittelten Reparaturkosten bzw. der Wiederbeschaffungs- und Restwert lagen sehr dicht nebeneinander, so dass für den Geschädigten nicht von vornherein ersichtlich war, ob das Fahrzeug noch reparaturwürdig ist. Da er erst mit dem Zugang des Gutachtens wusste, ob das Fahrzeug reparaturwürdig ist, steht ihm bereits für diese 7 Tage bis zur Erstellung des Gutachtens ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Mit Kenntnis des Gutachtens hat der Geschädigte allerdings unverzüglich den Reparaturauftrag zu erteilen, wenn er bereits bis zur Erstellung des Gutachtens ausreichend Zeit hatte, sich zu überlegen, ob er im Falle einer festgestellten Reparaturwürdigkeit sein Fahrzeug reparieren lassen möchte. Es kommt dann nicht darauf an, ob die Versicherung selbst aufgrund einer späten „Reparaturfreigabe" eine Ursache für den längeren Nutzungsausfall setzt, da der Geschädigte notfalls einen Kredit zur Finanzierung aufzunehmen hat, damit das Auto schnell repariert werden kann. Daher steht dem Geschädigten dann noch für die Dauer der Reparatur von 18 Tagen ein weiterer Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Die Reparatur dauerte wegen einer Ersatzteilbestellung länger, als im Gutachten kalkulierte wurde, aber dies geht nicht zu Lasten des Geschädigten, zumal ihn kein Verschulden bei der Auswahl der Werkstatt trifft. Vielmehr durfte der Geschädigte davon ausgehen, dass, wenn die Werkstatt sein Fahrzeug zur Reparatur annimmt, sie auch in der Lage ist, diese ordnungsgemäß und in vertretbaren Zeitrahmen auszuführen. Da der Versicherung auch bekannt war, in welche Werkstatt das Fahrzeug verbracht worden war, hätte es ihr freigestanden, vor Erteilung der Reparaturfreigabe darauf hinzuweisen, falls Sie Bedenken gegen die Fähigkeit der ausgewählten Werkstatt hat, den Reparaturauftrag möglichst schnell auszuführen. Da sie davon keinen Gebrauch gemacht hatte, muss sie die Nutzungsentschädigung bis zum Abschluss der Reparaturzeit zahlen.