Zu hohe Heizkosten?


Mieterin hätte sich bei Vermieterin informieren müssen


Die Mietervereine verbreiten die Meinung, dass etwa die Hälfte aller Betriebskostenabrechnungen falsch seien. Sachlich überprüfbar sind solche Schätzungen natürlich nicht. Dennoch berufen sich viele Mieter darauf und zweifeln die Richtigkeit der jährlichen Abrechnung an. Oft geht es dabei um die Höhe der Heizkosten, die gerade in den letzten Jahren kräftig gestiegen sind. Leider suchen manche Mieter die Ursachen dafür zunächst nicht bei sich selbst. Das Amtsgericht Fürstenwalde hat nun in einem aktuellen rechtskräftigen Urteil vom 02.12.2010 (Az. 12 C 195/10) [92 KB] entschieden, welche Einwende zu beachten sind. Die Vermieterin hatte die Liegenschaft einige Jahre zuvor erworben und dabei einen bereits laufenden langjährigen Wärmelieferungsvertrag übernehmen müssen, dessen Laufzeit erst zum Dezember 2009 endete. Dennoch warf die Mieterin der Vermieterin bei der Abrechnung für 2009 einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor und beanstandete die Heizkostenhöhe. Die Mieterin meinte, die Vermieterin sei zur außerordentlichen Kündigung des Wärmelieferungsvertrages verpflichtet gewesen. Die Vermieterin bot die Einsichtnahme in diesen Vertrag an ihrem Sitz an, schickte den Vertrag aber nicht in Kopie an die Mieterin. Außerdem wollte die Mieterin, dass nach „beheizbarer“ Fläche abgerechnet wird. Das Gericht war hingegen der Ansicht, dass sich die Mieterin bei der Vermieterin hätte informieren müssen. Ein Mieter hat grundsätzlich nur einen Anspruch auf Einsicht in die einer Heiz- oder Betriebskostenabrechnung zugrunde liegenden Originalunterlagen am Sitz des Vermieters. Nur ausnahmsweise, wenn ihm diese Einsichtnahme unzumutbar ist, ist ein Anspruch auf Übersendung von Kopien gegen Kostenerstattung denkbar, z. B. wenn der Mieter nun seinen Wohnsitz im Ausland hat. Aus welchem Grunde es unzumutbar sein soll, muss der Mieter darlegen und beweisen. Ansonsten ist das Vorbringen des Vermieters im Zusammenhang mit einem Wärmelieferungsvertrag als unstreitig zu behandeln. Diesen Vertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit außerordentlich zu kündigen, ist die Vermieterin nicht verpflichtet gewesen, denn sie hätte sich damit gegebenenfalls erheblichen juristischen und wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt. Im übrigen ist es auch gerichtsbekannt, dass der Anstieg der Kosten zu einem erheblichen Teil, nämlich zu 39,8 %, auf den in den letzten Jahren eingetretenen allgemeinen Anstieg der Kosten für die Beschaffung von Heizenergie zurückzuführen ist. Zu Recht hat die Vermieterin der Abrechnung zudem die Wohnfläche und nicht die ebenfalls im Mietvertrag erwähnte beheizbare Fläche zugrunde gelegt, denn eine Umlage nach der Wohn- oder Nutzfläche sieht die Heizkostenverordnung ausdrücklich vor. Alle Einwendungen der Mieterin blieben damit im Ergebnis erfolglos.


Hier das Urteil im Volltext zum Download als PDF-Datei [92 KB]