Kauf eines Wochenendhauses vor 1990 unwirksam?
Unter dem Aktenzeichen 18 O 388/02 hat das Landgericht Frankfurt (Oder) am 05.02.2003 ein Urteil verkündet, das mittlerweile wegen Berufungsrücknahme rechtskräftig geworden ist und das sich mit Fragen des Erwerbs eines Wochenendhauses zu DDR-Zeiten beschäftigt.
In diesem Falle ist ein von den ehemaligen Grundstückseigentümern in den 30er Jahren auf einem festen Fundament erbautes Wochenendhaus aus Holz im Jahre 1983 durch die örtliche Gemeinde an den Nutzer verkauft worden, während das Grundstück in staatlicher Verwaltung blieb. Das Wochenendhaus wurde als selbstständiges Gebäudeeigentum behandelt.
Die staatliche Verwaltung über das Grundstück wurde nach 1990 aufgehoben, aber ein Antrag des Grundstückseigentümers auf Rückübertragung des Wochenendhauses wurde abgelehnt. Es lief deshalb noch ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
Fazit des Landgerichts Frankfurt (Oder): das Eigentum am Wochenendhaus konnte nicht wirksam erworben werden, da der Kaufvertrag darüber schon zivilrechtlich unwirksam war.
Damit blieb der Grundstückseigentümer auch der Eigentümer des Wochenendhauses.
Merke: auch in der DDR galt der Grundsatz der Zusammengehörigkeit von Grundstück und Bauwerken, Ausnahmen davon waren nur auf der Grundlage von Gesetzen möglich. Die Frage der Wirksamkeit des Kaufvertrages richtete sich nach dem Zivilgesetzbuch der DDR, gegen das aber mit dem Kaufvertrag verstoßen wurde.
Eine Konkurrenz zwischen Vermögensgesetz und dem Zivilrecht konnte das Gericht nicht feststellen. Das Vermögensgesetz soll nicht allgemeine Risiken des Rechts der Zeit der DDR auffangen. Der Verkauf des Wochenendhauses als „bewegliche" Sache war 1983 nicht mehr möglich, wenn es bereits 50 Jahre fest mit Grund und Boden verbunden war. Dieses Risiko der Nichtigkeit des Kaufvertrags hätte bei jeder Veräußerung eines Wochenendhauses bestehen können und sich auch bei einem Vertrag unter Privatleuten verwirklichen können.
Das Rückübertragungsverfahren beim Verwaltungsgericht hatte sich damit erledigt, da nicht etwas „zurückübertragen" werden muss, was dem Eigentümer ohnehin gehört.