"Spielregeln" sind einzuhalten
Frist für Einwendungen des Mieters gegen Betriebskostenabrechungen
Die Mietervereine weisen stets darauf hin, dass viele Betriebskostenabrechnungen falsch seien und dass man sich als Mieter bei Zweifeln an der Richtigkeit der Abrechnung dagegen zur Wehr setzen sollte. Allerdings muss ein Mieter ebenfalls klare „Spielregeln“ einhalten. Das Amtsgericht Strausberg hat hierzu mit einem Urteil vom 14.01.2015 (Az.: 10 C 245/14 [103 KB] ) über einige Fragen entschieden. Der Vermieter hatte laut Urteil über die Betriebskosten für das Jahr 2012 im Oktober 2013 abgerechnet und die Rechnung dem Mieter zugestellt. Daraufhin hat der Mieteranwalt im November 2013 die Übersendung von Rechnungsbelegen begehrt. Dies allein stellt nach Ansicht des Gerichts aber jedenfalls keine Einwendungen gegen die Abrechnung dar. Der Vermieter verweigerte Belegkopien, bot aber mehrfach vergeblich die Einsichtnahme in die Belege in seinem Büro an, erhob dann Klage. Einwendungen des Mieters wurden nun erstmals in der Klageerwiderung des Mieters im Dezember 2014 vorgetragen. Nach der Rechtslage im BGB ist der Mieter jedoch mit Einwendungen ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht wurden. Der Mieter hat die verspätete Geltendmachung auch zu vertreten, wenn er gar keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Übersendung von Kopien der Abrechnungsbelege hat. Der Mieter preisfreien Wohnraums hat nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nämlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung, sondern nur ausnahmsweise dann, wenn ihm die Einsichtnahme in den Räumen des Vermieters nicht „zugemutet werden kann“. Beide Streitparteien residieren im gleichen Ort, so dass jedenfalls eine räumliche Nähe gegeben ist, die die angebotene Einsichtnahme direkt beim Vermieter problemlos erscheinen lässt. Besondere Umstände, dass es dem Mieter oder seinem Bevollmächtigten nicht möglich gewesen sei, sich in die Räumlichkeiten des Vermieters zu begeben, müssen vom Mieter vorgetragen werden, ansonsten sind diese nicht ersichtlich. Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass der Mieter ausnahmsweise einen Anspruch auf Übersendung der Belegkopien gehabt hätte. Selbst bei einer vom Mieter erklärten Kostenübernahme gilt nichts anderes.
(der Artikel ist am 26. September 2015 im BLICKPUNKT Strausberg erschienen)
Hier das Urteil im Volltext zum PDF-Download [103 KB]
Startseite / Rechts-Infos / Artikel in der Regionalpresse 2013 bis 2015 / 26. September 2015 - "Spielregeln" sind einzuhalte