Sturz einer Fußgängerin auf der Baustelle
Gericht sprach Klägerin Schmerzensgeld zu
Wenn Straßen in Wohngebieten gebaut werden, muss dort auch der Fußgängerverkehr zu den einzelnen Häusern gewährleistet werden. Kommt es dabei zu einem Unfall, können sich daraus Haftungsfragen ergeben. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat nun in einem aktuellen Urteil vom 10.11.2014 (Az.: 16 S 23/14 [66 KB] ) zu einigen hierbei wichtigen Dingen Stellung genommen. Die beklagte Straßenbaufirma führte in einem Kreuzungsbereich in Eggersdorf Bauarbeiten an der Fahrbahn und am Gehweg durch. Zeitweise befand sich eine Fußgängerfurt im Bereich der Einmündung der Querstraße, die auf die im Bau befindliche Straße führte. Diese Möglichkeit hat die Klägerin nach ihrer Darlegung benutzt. Nach Querung der Straße sei sie jedoch über eine dort gespannte Nivellierschnur gestolpert und gestürzt. Hierbei erlitt sie Prellungen und Abschürfungen, die Kleidung war beschmutzt worden. Die Beklagte bestritt alles und stellte es anders dar. Sie meinte vor allem, der Fußgängerverkehr sei am Unfalltag durch Absperrgitter und Hinweisschilder an der Unfallstelle vorbei und zur Querung der Straße in östlicher Richtung geleitet worden. Die Klägerin könne dort nicht gestürzt sein. Erst das Berufungsgericht hat dann Beweis über den Zustand der Baustelle durch Vernehmung mehrere Zeugen der Baufirma sowie durch Vernehmung des Ehemanns der Klägerin erhoben, wobei der Ehemann beim Unfall selbst jedoch nicht dabei war. Das Gericht sprach der Klägerin daraufhin wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte ein Schmerzensgeld sowie Schadenersatz zu. Dabei ging es vor allem auf die Beweisnot der Klägerin ein und meinte, dass bei solchen Unfällen häufig die Besonderheit besteht, dass der Geschädigte für das eigentliche Unfallereignis außer der eigenen Parteivernehmung keinen unmittelbaren Beweis antreten kann, weil keine Augenzeugen vorhanden sind. Dies führt jedoch dazu, dass zunächst andere Beweise zu erheben sind, die zu den behaupteten Unfallfolgen oder - dann auch im Falle des bloßen „Zeugen vom Hörensagen" - zu den Mitteilungen des Geschädigten über den Unfallverlauf angeboten worden sind. Somit wurde der Ehemann der Klägerin vernommen und sie selbst angehört. Daraus ergab sich für das Gericht, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt hatte, weil am Unfalltag das Betreten der Straße im Bereich der Einmündung der Querstraße durch Passanten nicht mittels Absperrungen oder Hinweisschildern verhindert wurde, sondern - im Gegenteil - das Betreten der teilweise frisch asphaltierten Straße durch eine über die Baustelle des Gehweges gelegte Fußgängerfurt eröffnet war, obwohl im südlichen Bereich der Fahrbahn an der Einmündung noch eine Nivellierschnur gespannt war. Zu berücksichtigen ist das grobe Verschulden der Mitarbeiter der Beklagten, das dieser zuzurechnen ist. Die Eröffnung eines Überweges über eine Straßenbaustelle durch eine Fußgängerfurt stellt einen besonders groben Verstoß dar, wenn dieser Weg zu einer dort quer zum Überweg aufgespannten Nivellierschnur führt. Ein Mitverschulden der Klägerin ist bei dieser Sachlage nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der Eröffnung des Verkehrs durch die Fußgängerfurt musste sie weder mit einem gefährlichen Straßenbelag noch mit einer dort aufgespannten „Stolperschnur" rechnen.
(erschienen im BLICKPUNKT Strausberg vom 20.12.2014)
Hier das Urteil als PDF-Datei zum Download [66 KB]
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