Verjährungsfrist auch bei Nachbarschaftsstreit

In ersteren Fällen sollte nicht allzu lange mit einer Klage gewartet werden



Manche Eigentümer benachbarter Grundstücke sind zunehmend „Stammkunden“ bei Gericht und streiten über alle möglichen Dinge. Mitunter stört sich der Nachbar sogar an Gerüchen aus der Küche, an der Lage von Rasenkantensteinen und an Regenwasser, nimmt dies aber jahrelang hin. Das Amtsgericht Bernau hat mit einem Urteil vom 30.12.2008 zum Az. 10 C 710/08 [97 KB] nun dazu entschieden. Im Jahre 2000 errichteten die Streitenden nebeneinander ihre Einfamilienhäuser. Die eine Familie brachte an der Giebelwand eine Lüftungsklappe für eine Abzugshaube in der Küche an. Außerdem wurde eine Zufahrt neben der Grundstücksgrenze gepflastert. Die Errichtung der Kante der Zufahrt erfolgte auf der Grundlage eines seinerzeit von dem Kläger vorgelegten Lageplans. Das klägerische Grundstück ist ca. 8 bis 10 cm tiefer als das andere Grundstück gelegen, weil der Kläger bei Errichtung seines Hauses den Erdboden 20 cm abtragen musste, nach Beendigung der Baumaßnahmen aber eine Aufschüttung von lediglich ca. 10 cm vorgenommen hat. Der Kläger behauptete in seiner Klage des Jahres 2008, durch den Höhenunterschied und durch das Fehlen einer erhöhten Randkante an der gepflasterten Zufahrt der Beklagten gelange das gesamte Niederschlagswasser auf sein Grundstück. Außerdem würden Küchengerüche durch die Abzugseinrichtung der Beklagten in unzumutbarem Maße auf sein Grundstück gelangen und durch die Fenster in das Haus eindringen. Zudem sei die gepflasterte Zufahrt der Beklagten zum Teil auf seinem Grundstück gelegen. Der Kläger forderte die Beseitigung der Maßnahmen. Die Beklagten beriefen sich auf Verjährung. Das Gericht wies die Klage ab, weil die beanstandeten Handlungen der Beklagten bereits im Jahre 2000 durchgeführt wurden und die Verjährungsfrist somit mit dem 31.12.2003 ablief. Selbst wenn die Ansprüche des Klägers nicht verjährt wären, wären diese nicht durchsetzbar. Die Rasenkantensteine wurden im Jahr 2000 im Einvernehmen mit dem Kläger auf der Grundlage der von ihm vorgelegten Pläne gesetzt. Selbst wenn die Rasenkantensteine oder deren Fundament geringfügig auf das klägerische Grundstück hinüberreichen, hat sich der Kläger jedenfalls mit dieser Verlegung einverstanden erklärt. Er verhält sich treuwidrig, wenn er nunmehr die Beseitigung verlangt. Aber auch der Anspruch zu den Küchengeruchsemissionen ist unbegründet, denn bei dem vorhandenen Abstand zwischen der Lüftungsklappe und dem ersten Fenster im Hause des Klägers befinden sich unstreitig ca. 8 m. Dass etwaige Küchengerüche über diese Distanz in den Wohnraum des Klägers gelangen, ist bereits nicht nachvollziehbar. Aber selbst wenn dies so sein sollte, hätte der Kläger dies hinzunehmen, da die Bebauung bezogen auf beide Grundstücke dicht an der Grundstücksgrenze erfolgte. Bei einem Abstand von ca. 6 m zwischen den jeweiligen Hauswänden muss ein Nachbar auch damit rechnen, dass, egal ob über das Öffnen des Küchenfensters oder durch das Vorhandensein einer Lüftungsklappe ggf. auch bestimmte Gerüche aus der Küche ins Freie und damit auch auf das Nachbargrundstück ziehen können. Will ein Hauseigentümer dies verhindern, muss er sich ein entsprechend großes Grundstück zulegen, auf dem ein entsprechend größerer Abstand zu einem möglichen Nachbar vorhanden ist. Auch der Antrag bezüglich der Ableitung des Regen- und Schmutzwassers ist ungegründet. Zum einen ist durch das Gericht bei einem Ortstermin nicht festgestellt worden, dass die Beklagten ihr Grundstück so verändert haben, dass das Niederschlagswasser auf das klägerische Grundstück führt. Eine stichprobenartige Kontrolle mit einer Wasserwaage hat lediglich ein minimales Gefälle ergeben. Die Hauptursache eines etwaigen Abfließens von Niederschlagswasser auf das klägerische Grundstück wäre aber der vom Kläger selbst geschaffene Höhenunterschied von 8 bis 10 cm, der ggf. geeignet ist, dass das Niederschlagswasser auf das klägerische Grundstück abläuft. Die Beklagten haben hierzu keine Veranlassung gegeben. Ein entsprechendes Verlangen des Klägers ist daher unbegründet.

Hier das Urteil im Volltext zum Download als PDF-Datei [97 KB]