Antragsfrist verpasst - Geld weg?



In vielen Klageverfahren ordnen die Gerichte das persönliche Erscheinen der Prozessparteien zum Gerichtstermin an. Dies dient zum einen der Aufklärung des Sachverhalts, falls Fragen zu stellen sind. Zum anderen werden damit natürlich auch Vergleichsgespräche erleichtert. In einem Verfahren, in dem es um Beitragsnachforderungen eines Rentenversicherungsträgers ging, hatte das Sozialgericht Frankfurt (Oder) einen Verhandlungstermin anberaumt und dazu das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Der Termin wurde dann vertagt, es sollten zunächst Zeugen vernommen werden. Nachdem diese Zeugen schriftlich vernommen wurden, hat die Rentenversicherung in der Hauptsache ein Anerkenntnis und zugleich ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben, das vom Kläger im Juni 2009 angenommen wurde. Im August 2009 hat der Kläger Fahrtkosten zur Verhandlung im März 2008 sowie Verdienstausfall geltend gemacht. Der Antrag wurde beim Gericht vom Rechtspfleger zunächst zurückgewiesen mit der Begründung, der Anspruch auf Entschädigung erlösche, wenn er nicht binnen 3 Monaten geltend gemacht werde. Die Frist beginne mit der Beendigung der Verhandlung. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einem Antrag auf richterliche Festsetzung und mit der Begründung: Im Unterschied zu Sachverständigen bzw. Zeugen und Dolmetschern habe der Kläger sich für das gesamte Verfahren als hinzugezogen zu betrachten. Hätte es neben dem einen Verhandlungstermin weitere Verhandlungstermine gegeben, wäre von einer weiteren Teilnahme des Klägers auszugehen gewesen. Daraufhin wurde die Entschädigung durch gerichtlichen Beschluss wie beantragt festgesetzt, denn der Antrag auf Auslagenersatz ist fristgemäß innerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 JVEG gestellt worden. Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) verwies in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 11.10.2010 (Az. S 23 SF 181/09 E [56 KB] ) darauf, dass einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet werden. Hierfür gilt eine Ausschlussfrist von 3 Monaten. Die Frist beginnt mit Beendigung der „Zuziehung“, grundsätzlich also nach der mündlichen Verhandlung. Im Falle des Klägers ist jedoch zu berücksichtigen, dass anders als bei einem Zeugen die Zuziehung nicht mit der Entlassung im Termin zur Beweisaufnahme beendet ist. Bei einem Prozessbeteiligten kann dieser Zeitpunkt oft nicht mit gleicher Klarheit bestimmt werden. Im Falle des Klägers ist beachtlich, dass die mündliche Verhandlung vertagt wurde, um neue Beweisaufnahmen durchzuführen. Das Gericht sah deshalb die „Zuziehung“ erst mit der Verkündung des Urteils als beendet an. Hierfür spricht der Grundsatz der Einheitlichkeit der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, also den Vortrag aus sämtlichen mündlichen Verhandlungen zu berücksichtigen. Endet das Verfahren nicht durch Urteil, so ist der Zeitpunkt der Instanzbeendigung aus anderen Gründen entscheidend. Wenn, wie hier, der Rechtsstreit mit einem angenommenen Anerkenntnis im Juni 2009 endet, kann die Ausschlussfrist erst nach der Annahme des Anerkenntnisses beginnen. Dann ist jedoch die Ausschlussfrist bei einem Eingang des Auslagenantrages im August 2009 noch nicht beendet gewesen. Fazit: man sollte also nicht klein beigeben, wenn ein solcher Antrag zunächst abgelehnt wurde und die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausschöpfen.

Hier der Beschluss im Volltext zum Download als PDF-Datei [56 KB]