Maßnahmen gegen eine dienstliche Beurteilung bei Beamten


Beamte, die von Vorgesetzten regelmäßig beurteilt werden müssen, sehen sich oft dem Problem gegenüber, dass bei Meinungsverschiedenheiten über dienstliche Fragen sich dies später in einer ungerechtfertigt schlechten Beurteilung niederschlägt. Bei der auch in der Öffentlichkeit und in der Presse breit geführten Diskussion über Bezahlung nach Leistung oder der Frage einer weiteren Beförderung wird manchmal überlegt, ob man gegen eine zu schlechte Beurteilung vorgehen kann. Anders als bei Arbeitern und Angestellten im öffentlichen Dienst oder auch den sonstigen Arbeitnehmern sind dann die Verwaltungsgerichte und nicht die Arbeitsgerichte für Streitigkeiten gegen den "Dienstherrn" zuständig. Ähnlichkeiten zum Streit über Arbeitszeugnisse gibt es aber dennoch.

In einem solchen Verfahren um die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung hat das Verwaltungsgericht Cottbus kürzlich entschieden, dass die Abwehr einer fehlerhaften Beurteilung in einem "Eilverfahren" (vorläufiger Rechtsschutz) nur sehr eingeschränkt möglich ist, selbst wenn die Auflösung der Dienststelle und damit Bewerbungen um andere Stellen und Versetzungen bevorstehen (Beschluss des VG Cottbus vom 2. Dezember 2003 zum Az. 5 L 677/03). Vielmehr müsse der Beamte den normalen Klageweg beschreiten, selbst wenn dies länger dauert. Der betreffende Beamte hatte u.a. verlangt, dass sein Dienstherr für die Dauer des Klageverfahrens nicht die streitige Beurteilung verwenden darf.

Ein Verwaltungsgericht kann, sogar schon vor Klageerhebung, eine einst­weilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein strei­tiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechts­verhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu muss der Antragsteller die besondere Dringlichkeit der Anordnung und das Bestehen des zu sichernden Anspruchs glaubhaft machen. Dabei ist es aber nicht die Aufga­be des Gerichts, den behaupteten Anspruch durch eine Sachverhaltsaufklärung zu prüfen.

Macht der Beamte geltend, dass mit einer kurzfristigen Änderung in der bisherigen Dienststelle zu rechnen sei und das Klageverfahren bis dahin noch nicht abgeschlossen sei und es sei ihm nicht zuzumuten, während der Dauer des Klageverfah­rens die von einer rechtswidrigen Beurteilung ausgehenden Beeinträchtigungen hinzunehmen, so reicht dies für die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nicht aus.

Vielmehr sei außerdem bei einer generellen Regelung zur Beurteilung im Eilverfahren die Vorwegnahme der Hauptsache anzunehmen. Noch nicht konkret abzusehende Fälle von Bewerbungen führen nicht dazu, dass gleichsam „auf Vor­rat" eine weitgehende Rege­lung zur fraglichen Beurteilung getroffen werden darf.

Somit muss der Beamte andere Rechtsschutzmöglichkeiten nutzen und kann sich ungeachtet des Rechtsstreits über die dienstliche Beurteilung um andere Dienstposten bewerben. Wenn dann der fraglichen Beurtei­lung eine maßgebliche Rolle zukommt und deshalb eine Ablehnung erfolgt, kann der Beamte gegen diese Entscheidung vorgehen.

Dies kann jedoch bedeuten, dass der betreffende Beamte erstmal herausfinden muss, weshalb seine Bewerbung abgelehnt wurde, obwohl solche konkreten Gründe kaum genannt werden. Dies dürfte daher schwierig sein.

In der Folge können sich weitere gerichtliche Verfahren um jede einzelne Bewerbung anschließen, weil das Verwaltungsgericht zuvor eine generelle vorläufige Regelung abgelehnt hat.