ZPO §§ 765 a, 568 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 2 (Selbstmordgefahr, Verfahrenseinstellung)

1. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung der Voraussetzungen bei Gefahr für Leib und Leben, ist dem Vorbringen des Schuldners, ihm drohten durch das Zwangsversteigerungsverfahren seines Hausgrundstücks schwerwiegende Gesundheitsschäden, besonders sorgfältig nachzugehen, gegebenenfalls durch Einholung ärztlicher Gutachten.
2. Einen Antrag nach § 765 a ZPO kann der Schuldner bereits unmittelbar nach der Anordnung der Zwangsversteigerung stellen.

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 11.10.2000, 8 W 207/00