Streit um Parabolantennen
Mieter wird auf das Internet verwiesen
Der Streit um die sog. „Satellitenschüssel“ scheint bereits so alt wie das Fernsehen selbst zu sein. Es geht zumeist um die Frage, ob ein Mieter vom Vermieter verlangen kann, dass dieser die Parabolantenne akzeptiert oder ob der Vermieter gar die Demontage einer ohne seine Genehmigung bereits angebrachten Anlage fordern kann. Dazu müssen die Gerichte die jeweiligen Grundrechte gegeneinander abwägen, da bei jeder Entscheidung in Rechtspositionen des Vermieters oder des Mieters eingegriffen wird. Seit einiger Zeit kommt aber eine neue Frage zur Beurteilung hinzu. Bis vor wenigen Jahren ging es oft darum, ob ein Kabelanschluss vorhanden ist, der ein entsprechendes Senderangebot liefert. Gerade für ausländische Mieter kam es so häufig zu Urteilen gegen den Vermieter, da Sender in der Sprache des Mieters nicht über das Kabelfernsehen in die Wohnung kamen. Dieser Trend scheint durch die Verbreitung des schnellen Internets nun gebrochen zu sein. Bereits der BGH hatte im Jahre 2007 darauf hingewiesen, dass es eine Rolle spielt, ob Mieter ihre Informationsinteressen auch auf andere Weise, nämlich zum Beispiel über Druckwerke und das Internet befriedigen können (Urteil vom 10.01.2007; Az. VIII ZR 260/06). Ob die Mieter dann diese Möglichkeiten auch wirklich nutzen, bleibt ihnen selbst überlassen. Es müssten ansonsten außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die es als unzumutbar erscheinen lassen würden, auf eine Benutzung des Internets auszuweichen. Finanzielle Fragen spielen dabei aber keine wesentliche Rolle und führen nicht zur Unzumutbarkeit der Verweisung auf das Internet. Das Landgericht Wuppertal hat nun in einem Urteil vom 26.01.2012 (Az. 9 S 28/11) einen Mieter, der aus Griechenland stammte, auf das Internet verwiesen und ihm eine Parabolantenne verweigert. Nach Ansicht des Gerichts ist es dem Mieter grundsätzlich zumutbar, ausländische Sender über das Internetfernsehen zu sehen. Das Haus selbst wurde über das Breitbandkabelnetz versorgt, aber es konnte nur ein griechischer Sender empfangen werden. Dies genügte dem Mieter nicht, der für einige Sender mehr auf eine Satellitenantenne ausweichen wollte. Über das Internet hingegen (moderne Fernseher können leicht direkt angeschlossen werden) kann zum Beispiel für eine einmalige Gebühr von ca. 50,00 € eine Software herunter geladen werden, die es ermöglicht, etwa 2.300 Fernsehprogramme zu sehen, darunter auch viele griechische Sender. Schließlich ist es inzwischen auch technisch möglich, für unter 10,00 € pro Monat TV-Kanäle auf einem internetfähigen Handy oder einem Tablet-Computer anzusehen. Die Installation der Satellitenanlage würde hingegen zu einer optischen Beeinträchtigung führen. So ist bereits die Überputzmontage von Kabeln zur Parabolantenne unzeitgemäß und verschandelnd. Aber auch eine Installation des Parabolspiegels an der Fassade oder auf dem Dach des Mietshauses würde eine optische Beeinträchtigung darstellen, da sich eine Satellitenempfangsanlage gegenwärtig nie harmonisch in den Baukörper einzufügen vermag, sondern immer wie ein Fremdkörper wirkt. Schließlich ergibt sich nichts anderes im Ergebnis daraus, wenn der Vermieter in der Vergangenheit bei anderen Objekten Mietern gestattet hat, Satellitenempfangsanlagen zu installieren. Zu beachten ist nämlich die enorme technische Entwicklung, die inzwischen Möglichkeiten bereithält, Fernsehsendungen auch ohne Antennenanlagen zu empfangen. Hierauf muss der Vermieter reagieren können.
(erschienen im BLICKPUNKT Strausberg vom 18.08.2012)
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