Bei Kündigung des Arbeitsvertrages:

Kein automatischer Rechtsanspruch auf Abfindung


Viele Arbeitnehmer, de­nen gekündigt wird oder auch solche, die selbst kündigen, meinen, dass sie nur ihren Anspruch anmelden müs­sen, um eine Abfindung vom Arbeitgeber zu erhalten. Manche denken sogar, allein eine längere Betriebszugehörigkeit führe zu einer Zahlungspflicht des Arbeitgebers.

Oft erst in der Beratung mit einem Rechtsanwalt zeigt sich allerdings, dass ei­n Kündigungsschutz­prozess nicht primär auf eine Abfin­dung, sondern auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Kün­digung gerichtet ist. Vorrangig geht es damit um die Weiterbeschäftigung im Betrieb. Deshalb sollte man in dieser Situation daran denken: bei einer Kündigung besteht kein genereller Rechtsanspruch auf eine Abfindung.

Unter folgenden Aspekten kann es allerdings eine Abfindung geben:
·Ein zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber verein­barter Sozialplan verschafft dem Mitarbeiter im Fall einer betriebsbedingten Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung.
·Ein Tarifvertrag regelt einen Anspruch, z.B. bei Maßnahmen des Personalabbaus.
·Der Arbeitnehmer handelt bei seinem Arbeitgeber im Rahmen einer Vereinbarung individuell eine Abfindung aus, z.B. indem er im Gegenzuge auf die gerichtliche Nachprüfung der Kündigung verzichtet.
·Eine Abfindung wird in einem Arbeitsrechtsprozess ausgehandelt, weil es zwi­schen den Beteiligten zu einen Vergleich gekommen ist.
·Das Arbeitsgericht löst im Kündigungsschutzverfahren das Arbeitsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung bei „Unzumutbarkeit" der Fortsetzung auf und legt eine Abfindung fest.

Ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (GeschZ.: 96.Ca 2355/01, Urteil vom 27.04.2001, rechtskräftig) verdeutlicht die Probleme. Gestritten wurde hier um die Frage, ob es für den Arbeitnehmer bei angekündigtem Personalabbau einen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages unter Zahlung einer Abfindung gibt. Das Gericht verneinte dies und führte hierzu aus:

·Sieht ein Tarifvertrag ausdrücklich vor, dass ein Anspruch auf Abfindung nur bei Abschluss eines Auflösungsvertrages besteht, und endet das Beschäftigungsverhältnis ohne Auflösungsvertrag aufgrund der Kündigung des Arbeitnehmers, ist ein Abfindungsanspruch ausgeschlossen, auch wenn der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrages ablehnt und den Arbeitnehmer stattdessen auffordert, das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen.
·Rundschreiben eines Arbeitgebers, worin er auf beabsichtigten Personalabbau und eine befristete Abfindungsregelung hinweist, stellen kein individuelles Angebot zum Abschluss eines Auflösungsvertrages und/oder zur Zahlung einer Abfindung dar. Solche Rundschreiben sind lediglich Informationen über die tarifliche Situation und die befristete Regelung.
·Dem Arbeitgeber bleibt im Einzelfall die Prüfung betrieblicher Belange vorbehalten, ein Rechtsanspruch auf einen Auflösungsvertrag, verbunden mit einer Abfindung, soll ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Hier war den Arbeitnehmern für einen bestimmten Zeitraum eine erhöhte Abfindung schmackhaft gemacht worden, während letztlich keine Aufhebungsverträge abgeschlossen werden sollten, um die Arbeitnehmer selbst zur Kündigung zu bringen, wenn diese eine neue Arbeitsstelle in Aussicht hatten. Das Arbeitsgericht hatte an dieser Praxis allerdings nichts zu beanstanden.