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Anspruch von Inkassofirma abgelehnt

Rechnungen eines Mobilfunkanbieters werden nicht immer fällig


Der Fall liegt schon etwas zurück, ist aber immer noch beispielhaft: Beim zeitgleichen Abschluss von zwei Verträgen über Mobilfunkanschlüsse kam es bereits im Geschäft des Vertriebs zur Vertauschung der Mobilfunkkarten. Die Gründe dafür blieben später unklar und konnten vom Anbieter zu vertreten sein oder aber es war bei den beiden Kunden dazu gekommen. Als Folge davon erstellte das Unternehmen jedenfalls Rechnungen an den jeweils falschen Adressaten, reagierte aber auch nicht auf entsprechende Beschwerden. Wie in der Branche üblich, wurde die vermeintliche Forderung abgetreten und eingeklagt. Das Amtsgericht Strausberg hat dazu mit einem Urteil vom 27.09.2004 (Az. 10 C 156/04) [73 KB] entschieden, dass die klagende Inkassofirma keinen Anspruch aus abgetretenem Recht aus einem zwischen der Mobilfunkfirma und der Beklagten abgeschlossenen "Telekommunikationsdienstleistungsvertrag" habe. Eine Abtretung der Forderungen hielt es zwar für möglich. Insbesondere verstoße die Abtretung nicht gegen ein gesetzliches Verbot (Post- und Fernmeldegeheimnis), auch war die Abtretung durch Vorlage der Abtretungsvereinbarung nachgewiesen. Jedoch hatte die Mobilfunkfirma die von ihr behaupteten Leistungen nicht ordnungsgemäß abgerechnet, so dass weder Fälligkeit noch Verzug eintreten konnte. Die Klägerin hatte zwar im Prozess Kopien der offenen Rechnungen vorgelegt, in denen als Rechnungsempfänger und damit als Adressat aber nicht die Beklagte ausgewiesen war. Zwar enthielten die Rechnungen die Rufnummer der Beklagten und an einer Stelle jeweils auf Seite 4 war der Name der Beklagten angegeben. Gleichwohl war nicht zu erkennen, dass gegenüber der Beklagten auch ordnungsgemäß abgerechnet worden ist. Nach dem vorgelegten Vertrag war als Rechnungsempfänger die Beklagte mit ihrer privaten Anschrift angegeben. Das zwischen der Mobilfunkfirma und der Beklagten aber als Rechnungsempfänger ein anderer Herr mit einer abweichenden privaten Anschrift in einem anderen Ort vereinbart war, hatte die Klägerin nicht nachgewiesen. Insoweit stand jedenfalls fest, dass die Dienstleistungen des Mobilfunkanbieters nicht ordnungsgemäß abgerechnet und insoweit auch nicht fällig geworden sind. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte und der andere Kunde persönlich bekannt waren, ließ sich nicht schließen, dass die Abrechnung der Entgelte, die die Beklagte betreffen, an einen anderen Kunden des Anbieters wirksam erfolgen sollte.

(erschienen im BLICKPUNKT Strausberg vom 02.03.2013)

Hier das Urteil im Volltext zum PDF-Download [73 KB]