Räumung einer Mietsache mit einstweiliger Verfügung?


Wenn ein Mieter seine Miete nicht zahlt und ihm deshalb gekündigt wird, stellt sich oft die Frage, ob in besonderen Fällen statt eine Räumungsklage ein Anspruch des Vermieters auf Räumung und Herausgabe der Mieträume mit einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.

Für Wohnraum wird dies in der Zivilprozessordnung (ZPO) weitestgehend ausgeschlossen, für gewerblich genutzte Räume ist eine Räumungsverfügung grundsätzlich möglich, allerdings unter mehreren Voraussetzungen.

Unter der Geschäftsnummer 234 C 1006/03 hat das AG Charlottenburg in einer aktuellen Entscheidung am 12.11.2003 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Räumung und Herausgabe von Büroräumen zurückgewiesen.

Zwar war auch nach Ansicht des Gerichts ein Verfügungsanspruch gegeben, denn der Vermieter hat nach dem durch fristlose Kündigung beendeten Mietverhältnis einen Anspruch auf Räumung und Herausgäbe der Gewerberäume.

Nach Ansicht des Gerichts lag jedoch der außerdem erforderliche Verfügungsgrund für die begehrte einstweilige Verfügung nicht vor.

Allein eine illegale Nutzung der Gewerberäume als Wohnraum begründet keine besondere Eilbedürftigkeit.

Gefahren für Leib und Leben erfordern eine konkreten Gefährdung durch den Mieter. Wenn nicht genau bekannt ist, wie der Mieter nach Sperrung der Stromzufuhr durch den Versorger Licht in den Räumen erzeugt, so ist eine mögliche Feuergefahr durch Einsatz von Kerzen rein spekulativ.

Von dem bisherigen Mieter konnte somit mit einer einstweiligen Verfügung weder die Räumung und Herausgabe der Wohnung gefordert werden, noch konnte ihm die weitere Nutzung der Büroräume für Wohnzwecke untersagt werden.

Es ist demzufolge dem Vermieter zumutbar, eine Entscheidung im Räumungsverfahren per Klage anzustreben, selbst wenn dies längere Zeit dauert und die Mietschulden in der Zeit weiter wachsen.