Rechtsfragen bei Montage und Nutzung einer Parabolantenne durch Mieter
Der Empfang von Programmen, die über Satellitensysteme abgestrahlt werden, ist in Deutschland u.a. durch die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) geregelte Informationsfreiheit geschützt. Die handelsüblichen kleinen Parabolantennen von 0,60 m bis 1,20 m Durchmesser sind bauordnungsrechtlich in aller Regel genehmigungsfrei. Besteht keine Gemeinschaftsversorgung durch einen Breitbandkabelanschluss oder eine zentrale Satellitenempfangsanlage, so hat ein Mieter unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Duldung einer individuell installierten Parabolantenne durch den Vermieter. Dem Recht des Mieters steht aber möglicherweise das Grundrecht des Vermieters auf Schutz seines Eigentums vor Beeinträchtigungen nach Art. 14 GG entgegen. Es ist somit eine sorgfältige Abwägung notwendig. Der Mieter muss daher vor der Einbringung des Gerätes die Genehmigung des Vermieters einholen. So kann der Vermieter festlegen, wo die „Schüssel" angebracht wird, sofern dort ein Empfang möglich ist. Ist ein Kabelanschluss oder eine Gemeinschaftsparabolantenne vorhanden, besteht aber dennoch der Wunsch nach zusätzlichen Satellitenprogrammen, satellitengestützter neuer Multimedia- und Internetdiensten, so ist zwischen dem Eigentümerinteresse des Vermieters und dem Kommunikations- und Informationsinteresse des Mieters abzuwägen. Hierbei muss aber beachtet werden, dass moderne Kabelsysteme inzwischen diese Leitungen auch anbieten, wodurch ein Anspruch des Mieters auf Duldung wieder entfallen kann. Wird ein berechtigtes Informationsbedürfnis, etwa der Empfang von Heimatsendern durch ausländische Mitbürger nicht durch den bereitgestellten Kabelanschluss gedeckt, besteht in der Regel wieder ein Anspruch auf eigenen Satellitenempfang, aber nicht um jeden Preis, hier kommt es sehr auf den Einzelfall an. Nicht jedes denkbare Programm muss auch empfangbar sein. Der Mieter muss außerdem alle, im Zusammenhang mit der Installation der Antenne entstehenden Kosten und Gebühren, auch soweit sie sich aus der Pflicht ergeben, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Antenne zu entfernen, tragen. Die Antenne sollte von einem Fachmann angebracht werden, dadurch werden denkbare Schäden am Haus so gut wie ausgeschlossen. Einige Gerichte verlangen vom Mieter, dass er dem Vermieter eine Kaution über die möglichen Demontagekosten stellt.
Eine interessante Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 28.04.2000 (9 S 358/99) verdeutlicht die Rechtslage beispielhaft. Ein Mieter hatte eigenmächtig auf dem Balkon seiner Wohnung eine Parabolantenne installiert. Damit war der Vermieter nicht einverstanden. Eine Genehmigung gab der Vermieter nicht. Er verlangte bei Gericht die Beseitigung der Parabolantenne auf der Straßenseite, war aber als Kompromiss bereit, einer Montage auf der Hofseite zuzustimmen. Nach dem Urteil des Landgerichts Karlsruhe lag das Bestimmungsrecht über den Montageort der Parabolantenne beim Vermieter. Es war zu einer nicht unerheblichen nachteiligen Veränderung des optischen Erscheinungsbildes des Hauses gekommen. Wenn der Vermieter schon die Installation einer Parabolantenne zu dulden hat oder ohne Bestehen einer entsprechenden Rechtspflicht (freiwillig) duldet, dann kann er einen Standort auswählen, wo sie seiner Ansicht nach unter ästhetischen Kriterien am wenigsten stört, sofern ein technisch einwandfreier Empfang gewährleistet ist.
Der Vermieter braucht eine vom Mieter eigenmächtig angebrachte Parabolantenne an einem ihm nicht genehmen Ort grundsätzlich nicht zu dulden, er kann Beseitigung verlangen und dies auch einklagen. Daraus folgt, dass das Anbringen einer Parabolantenne durch den Mieter vor einem Fenster oder an bzw. auf einem Balkon der Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters grundsätzlich nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört und der Vermieter das Anbringen einer Parabolantenne nicht dulden muss. So wird die Gebäudesubstanz bereits beeinträchtigt, wenn das Antennenkabel durch einen Fensterrahmen in das Wohnungsinnere geführt wird. Neben der Beseitigung der Parabolantenne kann ein Vermieter somit auch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder Schadenersatz vom Mieter fordern.
Siehe auch der weitere Artikel zu dem Thema:"Sat-Schüssel"
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