Telekommunikation: Rechnungen für falschen Empfänger
Artikel vom 27.12.2004
Die meisten Menschen sind es heutzutage gewöhnt, täglich ein Mobilfunktelefon zu nutzen. Oftmals wird dabei übersehen, welche Kosten damit entstehen können, gerade auch bei Jugendlichen. Deshalb kommt es häufig vor, dass die Telefonanbieter offene Forderungen einklagen müssen.
Welche Anforderungen dabei an die Unternehmen zu stellen sind, hat kürzlich das Amtsgericht Strausberg mit einem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 27.09.2004 zum Aktenzeichen 10 C 156/04 entschieden.
Dort hatte ein Telefonanbieter offene Forderungen aus einem „Handy"-Vertrag geltend gemacht. Allerdings sind die Rechnungen nicht an den Vertragspartner und späteren Beklagten gesandt worden, sondern an eine andere Person, die gleichfalls Kunde beim selben Unternehmen war.
Ein Anspruch aus einem solchen Telekommunikationsdienstleistungsvertrag besteht nach Ansicht des Gerichts aber nur, wenn das Unternehmen die behaupteten Leistungen ordnungsgemäß abgerechnet hat, so dass Fälligkeit oder nachfolgend ggf. noch Verzug eintreten können.
Dabei müssen die Rechnungen denjenigen als Rechnungsempfänger ausweisen, von dem mit der Klage das Geld gefordert wird und nicht eine andere Person, selbst wenn diese den gleichen Nachnamen trägt oder sich die Personen kennen.
Es genügt somit nicht, wenn die Rechnungen zwar die richtige Rufnummer enthalten und irgendwo innerhalb der mehrseitigen Rechnung der Name des Beklagten angegeben ist. Vielmehr muss sich die Abrechnung als solche auch an den Beklagten als Rechnungsadressaten richten.
Im jeweiligen Vertrag ist üblicherweise der Rechnungsempfänger angegeben. Eine Rechnungslegung an einen davon abweichenden Adressaten müsste daher extra vereinbart werden.
Sofern nicht feststeht, dass die Dienstleistungen des Telefonunternehmens ordnungsgemäß abgerechnet wurden, sind diese insoweit nicht fällig geworden. Mangels Fälligkeit kann es nicht zu einem Verzug kommen. Die Klage konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die meisten Menschen sind es heutzutage gewöhnt, täglich ein Mobilfunktelefon zu nutzen. Oftmals wird dabei übersehen, welche Kosten damit entstehen können, gerade auch bei Jugendlichen. Deshalb kommt es häufig vor, dass die Telefonanbieter offene Forderungen einklagen müssen.
Welche Anforderungen dabei an die Unternehmen zu stellen sind, hat kürzlich das Amtsgericht Strausberg mit einem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 27.09.2004 zum Aktenzeichen 10 C 156/04 entschieden.
Dort hatte ein Telefonanbieter offene Forderungen aus einem „Handy"-Vertrag geltend gemacht. Allerdings sind die Rechnungen nicht an den Vertragspartner und späteren Beklagten gesandt worden, sondern an eine andere Person, die gleichfalls Kunde beim selben Unternehmen war.
Ein Anspruch aus einem solchen Telekommunikationsdienstleistungsvertrag besteht nach Ansicht des Gerichts aber nur, wenn das Unternehmen die behaupteten Leistungen ordnungsgemäß abgerechnet hat, so dass Fälligkeit oder nachfolgend ggf. noch Verzug eintreten können.
Dabei müssen die Rechnungen denjenigen als Rechnungsempfänger ausweisen, von dem mit der Klage das Geld gefordert wird und nicht eine andere Person, selbst wenn diese den gleichen Nachnamen trägt oder sich die Personen kennen.
Es genügt somit nicht, wenn die Rechnungen zwar die richtige Rufnummer enthalten und irgendwo innerhalb der mehrseitigen Rechnung der Name des Beklagten angegeben ist. Vielmehr muss sich die Abrechnung als solche auch an den Beklagten als Rechnungsadressaten richten.
Im jeweiligen Vertrag ist üblicherweise der Rechnungsempfänger angegeben. Eine Rechnungslegung an einen davon abweichenden Adressaten müsste daher extra vereinbart werden.
Sofern nicht feststeht, dass die Dienstleistungen des Telefonunternehmens ordnungsgemäß abgerechnet wurden, sind diese insoweit nicht fällig geworden. Mangels Fälligkeit kann es nicht zu einem Verzug kommen. Die Klage konnte deshalb keinen Erfolg haben.