Unterhaltspflichten und Insolvenzverfahren
Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied in einem Verfahren über Prozesskostenhilfe
Seit einigen Jahren gibt auch für Privatpersonen die Möglichkeit, sich im Zuge eines Insolvenzverfahrens von ihren Schulden zu befreien. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass nicht alle Forderungen der Gläubiger von der „Restschuldbefreiung“ erfasst werden, so vor allem Ansprüche aus sog. „unerlaubter Handlung“. Dies sind oft Schadenersatzansprüche, z. B. aus Straftaten des Schuldners. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat nun mit einem Beschluss vom 24.01.2011 (Az. 10 WF 203/10 [75 KB] ) in einem Verfahren über Prozesskostenhilfe entschieden, welche Dinge dabei zu beachten sind. Hierbei ging es um Kindesunterhalt, den der Vater jahrelang nur teilweise gezahlt hatte. Über dessen Vermögen wurde dann das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Tochter des Schuldners meldete ihre Unterhaltsansprüche aus der Zeit der Minderjährigkeit zuzüglich Zinsen und Kosten zur Insolvenztabelle an. Sie gab an, ihre Forderungen resultierten (zugleich) aus unerlaubter Handlung wegen des Verdachts der strafbaren Unterhaltshinterziehung. Der Vater erhob dagegen Widerspruch. Daraufhin begehrte die Tochter bei Gericht die Feststellung, dass es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handele. Ferner will die Tochter die Lebensgefährtin ihres Vaters wegen des Vorwurfs einer Beteiligung an den Handlungen des Vaters sowie dessen vorsätzlicher sittenwidriger Vollstreckungsvereitelung auf Schadensersatz in Höhe ihres Forderungsausfalls in Anspruch nehmen, da die Lebensgefährtin für den Vater das Konto zur Verfügung stellte und für diesen die Zahlungen abwickelte. Das OLG stellte im Gegensatz zur ersten Instanz zunächst klar, dass das Familiengericht dafür zuständig ist. Der Schwerpunkt des Begehrens rührt aus dem Unterhaltsrecht her. Er betrifft die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen Vater und Tochter. Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gehören ebenso wie Ansprüche auf Verzugs- und Prozesszinsen zu den Familiensachen. Daher ist auch die Inanspruchnahme der Lebensgefährtin vor dem Familiengericht möglich, da zu dessen Zuständigkeit die Ansprüche wegen des Primärverstoßes des Vaters gehören. Die Tochter hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Es besteht sonst die Gefahr, dass die angemeldete Forderung durch Erteilung der Restschuldbefreiung erlischt. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung werden von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hatte. Widerspricht der Schuldner, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung des Forderungsgrundes erheben, um die Wirkungen des Widerspruchs zu beseitigen. Die behauptete Verletzung der Unterhaltspflicht ist nach Grund und Höhe vom Gericht dann konkret festzustellen, ebenso der Vorsatz des Schuldners. Wenn sich die Lebensgefährtin des Vaters an einer Vereitelung der Vollstreckung der titulierten Unterhaltsansprüche beteiligt hat, so erfüllt eine solche benachteiligende Handlung den Vorwurf der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung. Eine solche Mitwirkung der Lebensgefährtin würde gegen diese den unmittelbaren Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung begründen und zu einer eigenen Haftung führen. Auch dies muss vom Amtsgericht im eigentlichen Verfahren noch festgestellt werden.
Hier der Beschluss im Volltext zum Download als PDF-Datei [75 KB]
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