Die Nachwirkungen des Winters


Gerichte beschäftigen sich das Jahr über mit den Folgen


Der vergangene Winter sorgte wieder für viele Gefahren und auch für Verletzungen von Menschen, die auf eisglatten Wegen zu Fall kamen. Unabhängig von der Jahreszeit sind die Gerichte dann ganzjährig damit beschäftigt, die rechtlichen Folgen solcher Ereignisse aufzuarbeiten. Dabei kommt es allerdings noch darauf an, wo jemand gestürzt ist. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat kürzlich mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 10.12.2009 (Az. 14 O 100/07 [107 KB] ) darüber entschieden, ob eine Stadt beim Winterdienst auf einem Fußweg an einem Fußgängerüberweg eine ihr obliegende Amtspflicht verletzt habe. Diese Winterdienstpflicht besteht nach dem Urteil aber nur bei einer konkreten Gefahrenlage und nach Maßgabe der örtlichen Besonderheiten. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt, sondern nur unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Dies gilt auch für die Streupflicht auf Fußgängerüberwegen; auch hier muss sich der Straßenbenutzer den Gegebenheiten - soweit erkennbar - anpassen. Der Sicherungspflichtige hat aber durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegbenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze zu beseitigen. Zum Schutz von Fußgängern sind nur an denjenigen Stellen abgestreute Übergänge zu schaffen, wo eine Fahrbahnüberquerung für den Fußgänger unvermeidbar ist und außerdem ständig erheblicher Fußgängerverkehr herrscht. Dies gilt nicht nur bei nicht markierten Überwegen für Fußgänger, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - ein Überweg eingerichtet worden ist. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder angelegte Fußgängerüberweg zugleich unentbehrlich und belebt im Sinne des Amtshaftungsrechts ist. Damit ist eine amts-haftungsrechtliche Prüfung der Belebtheit und Unentbehrlichkeit des Überweges zum Zeitpunkt des Unfalls erforderlich. Im Streitfall war die Stadt zumindest aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nicht verpflichtet, die Fußgängerfurt über die Straße winterdienstlich zu behandeln. Zwar handelt es sich um einen markierten Überweg. Es fehlt aber an der erforderlichen Frequentierung. Diese ist nur gegeben, wenn über den betroffenen Überweg ständig lebhafter Fußgängerverkehr herrscht; hierfür reicht eine Frequenz von 40 bis 80 Fußgängern pro Stunde zu Spitzenzeiten oder das Passieren von 80 bis 100 Schülern morgens und mittags noch nicht aus. Ob auf der zu überquerenden Straße ein erhebliches Fahrzeugaufkommen herrscht, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Auf Gehwegen ist es hingegen nicht erforderlich, diese in ihrer ganzen Breite zu räumen oder zu bestreuen. Es genügt, wenn ein Streifen geräumt oder bestreut wird, der es zwei Fußgängern gestattet, vorsichtig aneinander vorbeizugehen; dabei reicht eine Breite von 1 bis 1,20 m aus. Die Erwartung, bei winterlichen Witterungsverhältnissen ordnungsgemäß geräumte oder bestreute Wege vorzufinden, enthebt auch den Fußgänger nicht der Verpflichtung, sorgfältiger als sonst seines Weges zu gehen.

Hier das Urteil im Volltext zum Download als PDF-Datei [107 KB]