Wer trägt die Gutachterkosten?
Oberlandesgericht Brandenburg entschied jetzt darüber
Das Nachbarrecht ist ein „weites Feld“ für allerlei Streitigkeiten zwischen den Bürgern. Häufig geht es dabei um die Höhe oder den Standort von Bäumen, mitunter auch um deren Standfestigkeit. Selbst wenn ein solches Problem geklärt werden konnte, wird dann oft um die Kosten gerungen, vor allem dann, wenn Gutachten eingeholt worden sind. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat nun in einem Beschluss vom 3. Mai 2011 (Az.: 6 W 70/10 [77 KB] ) über eine solche Kostenfrage entschieden. In diesem Fall forderte die Antragstellerin ursprünglich per einstweiliger Verfügung die Sicherung einer auf dem Nachbargrundstück der Antragsgegnerin stehenden Kiefer. Auf den Hinweis des Gerichts, dass eine Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht worden sei, hat die Antragstellerin zwei Privatgutachten von 2 unterschiedlichen Sachverständigen zur allerdings gleichen Frage der Standsicherheit der Kiefer und der Erforderlichkeit von Sicherungsmaßnahmen eingeholt und dem Gericht vorgelegt. Nachdem sich die Antragsgegnerin dann außergerichtlich zur Beseitigung bzw. Sicherung des Baumes verpflichtet und auch zugesagt hatte, der Antragstellerin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu ersetzen, hat diese den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Daraufhin hat das Landgericht der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im Kostenfestsetzungsbeschluss hat das erstinstanzliche Gericht auch die Kosten für beide Sachverständigen berücksichtigt. Mit einem Rechtsmittel dagegen beanstandete die Antragsgegnerin die Festsetzung der Kosten für die beiden Privatgutachten. Das OLG meinte dazu, dass Kosten der Einschaltung eines Privatsachverständigen als notwendige Kosten des Rechtstreits - ausnahmsweise – erstattungsfähig sind, „soweit sie sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen, gerade mit Rücksicht auf diesen Prozess in Auftrag gegeben worden sind und eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei diese kostenauslösende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte.“ Im konkreten Fall konnte die Prozessbezogenheit beider Gutachten nicht in Zweifel gezogen werden, da die Antragstellerin diese Gutachten auf den Hinweis des Landgerichts eingeholt hatte, dass ein Verfügungsgrund nicht hinreichend dargelegt sei. Es bestehen nach Meinung des OLG keine Bedenken gegen die Sachdienlichkeit der Einholung der Gutachten. Ohne die Ausführungen der Sachverständigen wäre die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen, zur Eilbedürftigkeit und zum Sicherungsbedürfnis sachgerecht vorzutragen und diesen Vortrag glaubhaft zu machen. Das OLG konnte jedoch nicht erkennen, dass neben der Beauftragung des ersten Sachverständigen die eines weiteren Sachverständigen erforderlich gewesen wäre. Dazu hätte das erste Gutachten z. B. unvollständig sein müssen und eine Ergänzung durch einen weiteren Sachverständigen notwendig sein müssen. Die an den ersten Sachverständigen gerichteten Fragen waren aber identisch mit denen, die der zweite Sachverständige beantwortet hatte. Auch wird die Überzeugungskraft des einen Gutachtens nicht dadurch erhöht, dass dessen Ergebnisse durch ein weiteres Gutachten bestätigt werden. Die Notwendigkeit der Einholung des Zweitgutachtens wurde auch nicht dadurch begründet, dass die Antragsgegnerin anschließend selbst beide Gutachten verwendet hatte, um für die Kiefer eine Fällgenehmigung zu erwirken. Kosten für Privatgutachten sind nur erstattungsfähig, wenn sie durch den Rechtsstreit veranlasst worden sind. Bei der außergerichtlichen Verwendung der Gutachten fehlt es an dieser Prozessbezogenheit der Maßnahme.
Hier der Beschluss im Volltext zum Download als PDF-Datei [77 KB]
Startseite / Rechts-Infos / Artikel in der Regionalpresse 2010 bis 2011 / 4. Juni 2011 - Wer trägt die Gutachterkosten?