Erschließung oder Ausbau von Straßen und Fußwegen


Fast 15 Jahre nach der Wiedervereinigung sind in vielen Kommunen Brandenburgs die Straßen teilweise noch in einem schlechten Zustand, vor allem Nebenstraßen in den Wohngebieten. Jeder kennt die Sandpisten im Umkreis, bei denen sich Loch an Loch reiht und die man eigentlich nur mit einem Geländewagen sicher befahren kann. Je nach Haushaltslage machen sich Städte und Gemeinden an die Verbesserung dieser Zustände und bitten die Bürger dann zur Kasse.

Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen erfolgt in Brandenburg über ein Beitragserhebungsverfahren auf der Grundlage des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG), während die Herstellung von Erschließungsanlagen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) abzurechnen ist. Daraus ergeben sich allerdings verschiedene prozentuale Anteile an Kosten für die Gemeinde.

Bei den Straßen, die zwar schon vorhanden sind, nun aber „richtig" ausgebaut werden, können je nach Umfang der Arbeiten und des bisherigen Zustandes Erschließungsbeiträge oder „nur" Ausbaubeiträge nach dem KAG erhoben werden. Bei einfachen Feldwegen auf Sand ist in der Regel von einer erstmaligen Erschließung mit einer höheren Kostenbeteiligung der Bürger auszugehen.

Nach der Regelung im BauGB ist klar, dass die Gemeinde kein Ermessen hat, ob sie Erschließungsbeiträge erhebt oder nicht. Vielmehr sind Erschließungsbeiträge zwingend zu erheben. Sie kann auf die voraussichtlichen Kosten einer künftigen Maßnahme in bestimmten Fällen auch Vorschüsse fordern.

Die Beitragspflichten entstehen bei Erschließungsmaßnahmen immer nur für bestimmte Grundstücke und für bestimmte Anlagen. Es können nur solche Anlagen zu einer Einheit zusammengefasst werden, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen.

Bei Stichstraßen stellt sich die Frage, ob es sich um eine selbständige Stichstraße handelt. Dann sind ihre Kosten nur auf die von ihr erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Wenn die Stichstraße aber ein unselbständiger Teil einer anderen Erschließungsstraße ist, dann sind die Stichstraße und die Straße, in die sie einmündet, kostenmäßig auf alle von beiden Straßen erschlossene Grundstücke zu verteilen. Bei einer Länge von ca. 100 m der Stichstraße wird diese Abgrenzung gezogen.

Abgerechnet werden kann eine Erschließungsanlage nur, wenn eine Erschließungsbeitragssatzung in der Stadt oder Gemeinde existiert und diese Satzung die jeweilige Anlage auch erfasst. Sofern die Straße im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, ist dieser außerdem zu beachten.

Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht ist die Widmung bei Straßen. Nur durch die Widmung entstehen öffentliche Straßen im Sinne des BauGB. Für Privatstraßen gilt dies nicht. Die Beitragspflicht kann dann nur entstehen, wenn die Anlage endgültig hergestellt ist. Dazu muss sie technisch fertig hergestellt sein, beispielsweise mit dem geplanten beidseitigem Bürgersteig.

Beitragspflichtig sind Buchgrundstücke, also nicht etwa ein aus mehreren bebaubaren Grundstücken bestehender einheitlich genutzter Grundbesitz, auch kein Gebäude allein und auch keine Eigentumswohnung. Die Grundstücke müssen bebaubar oder in anderer beitragsrechtlich relevanter Weise nutzbar sein. Persönlich beitragspflichtig ist der Grundstückseigentümer bei Bekanntgabe des Bescheids. Dies ergibt sich aus dem Grundbuch.

Durch nachfolgenden Ausbau von Straßen kann es zu mehrfach erschlossenen Grundstücken kommen. Dabei werden im Normalfall Vergünstigungen für solche Grundstücke vorgesehen, dabei handelt es sich zumeist um Eckgrundstücke.

Gegen den Bescheid können sich die betroffenen Eigentümer mit einem Widerspruch oder mit einem nachfolgenden Klageverfahren zur Wehr setzen und so die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung prüfen lassen, wenn sie daran Zweifel haben.
Sie sollten dabei aber beachten, dass trotz des Widerspruchs erstmal die Zahlung zu leisten ist, es sei denn, die Behörde oder das Verwaltungsgericht gewährt auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs.

Der Widerspruch allein hat ansonsten keine aufschiebende Wirkung. Die Zahlung wird also einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides auf jeden Fall fällig. Wird bei eingelegtem Widerspruch oder auch ohne Widerspruch nicht gezahlt, sind Säumniszuschläge fällig, es kann außerdem vollstreckt werden.