Zum anwaltlichen Werbe- und Berufsrecht im Internet

Normen: §§ 1, 3 UWG, § 43b BRAGO, § 12 GKG, § 3 ZPO

1. Einem zuvor angestellten Rechtsanwalt steht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 1, 3 UWG ein Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit seinem Namen und auf Nennung der drei Tätigkeitsschwerpunkte, die ihn betrafen, gegen den Arbeitgeber-Rechtsanwalt zu.

2. Der ehemalige Arbeitgeber als im Internet Werbender ist nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers für den Inhalt seiner Homepage-Seite verantwortlich. Der Inhalt einer solchen Homepage muss den tatsächlichen Verhältnissen und insbesondere den Anforderungen des § 43b BRAGO entsprechen.

3. Es widerspricht den Interessen der Rechtsanwälte, dass potentielle Mandanten im Hinblick auf die Tätigkeit der Anwälte in einer Kanzlei und deren Tätigkeitsschwerpunkte falsch informiert werden.

4. Ein Rechtsanwalt kann sich im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit seiner Homepage-Seite nicht damit entlasten, dass die von ihm vertraglich gebundene Firma ihre Pflichten nicht erfüllt habe und schließlich in die Insolvenz geraten sei. Der Rechtsanwalt betreibt selbst die Werbung, nicht das von ihm beauftragte Dienstleistungsunternehmen, das er zu diesem Zweck vertraglich gebunden hat. Ein mögliches Verschulden dieses Unternehmens muss sich der Rechtsanwalt anrechnen lassen.

5. Es ist unerheblich, ob und in welcher Form der Rechtsanwalt eigene Zugangsmöglichkeiten zur Homepage gehabt hatte, wie z. B. in Form von Passwörtern. Diese hat er sich unter Umständen rechtzeitig zu besorgen, insbesondere, wenn die Homepage-Seite über mehrere lang unrichtig ist. Die auf einer Homepage einer Anwaltskanzlei befindlichen Aussagen müssen jedoch richtig sein und der Wahrheit entsprechen und dürfen darüber hinaus keine unzulässigen Qualitätswerbungen eines Anwaltes enthalten.

6. Der Streitwert für ein solches Verfahren mit einer einstweiligen Verfügung beträgt nach § 12 GKG i.V.m. § 3 ZPO 10.000,00 € .

Landgericht Frankfurt (Oder), 18 O 58/02, Beschluss vom 13. September 2002 (rechtskräftig)

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