Ein Streit kann nicht immer ausbleiben

Der Verwaltungsbeirat im Wohnungseigentumsrecht - Teil 2


In der BLICKPUNKT-Ausgabe vom 27. Oktober wurde ausführlich über die Entscheidung des LG Frankfurt (Oder) vom 30. August 2012 zum Az. 16 S 4/12 zu Fragen eines Verwaltungsbeirates berichtet.
In dem Beschluss ging es in einem weiteren Komplex auch um die Rechte des Verwaltungsbeirates gegenüber dem Verwalter. Die Gemeinschaft hatte beschlossen, dass der Beirat ein Einsichtsrecht in die Kontoführung des Verwalters über einen Online-Zugriff erhalten sollte, ohne dass Kontoverfügungen möglich wären.
Das Gericht war der Ansicht, dass dies nicht den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung widerspricht, weil das grundlegende Einsichtsrecht des Verwaltungsbeirates nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft ist.
Das Online-Einsichtsrecht stellt lediglich eine Vereinfachung der Einsichtnahme in die Unterlagen dar. Es ist auch zulässig, dass die Verwaltungsbeiräte jederzeit Einsicht in die Konten nehmen können. Dieses Recht besteht nicht nur im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung oder einer Rechnungslegung. Vielmehr hat der Beirat im Rahmen seiner Kontrollfunktion — wie die Wohneigentümer selbst — ein Recht auf jederzeitige Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, zu denen auch die Kontobuchungen gehören.
An besondere Voraussetzungen, wie ein berechtigtes Interesse ist dieses Einsichtsrecht gerade nicht geknüpft. Durch die Einsicht wird der reibungslose Ablauf der Verwaltung nicht gefährdet, denn zum einen ist die Einsicht durch den Online-Zugriff ohne jeglichen Aufwand für den Verwalter möglich.
Dass sich der Verwalter nach einer Einsichtnahme etwaigen Fragen von Wohneigentümern und mithin auch dem Verwaltungsbeirat gefallen lassen muss, liegt in der Natur der Sache und ist Teil seiner Tätigkeit.
Etwaige Missbrauchsmöglichkeiten wären nicht ohne weiteres höher als bei Einsichtnahme in Kontoauszüge und der Fertigung von Kopien hiervon. Auch diese können, soweit sie im Haushalt der Wohneigentümer vorhanden sind, ohne Schutzmaßnahmen von Dritten eingesehen werden. Zudem bleibt es den Wohnungseigentümern möglich, die Beiräte abzuberufen oder deren Befugnisse zu beschränken, wenn ein derartiger Missbrauch bekannt wird.


(erschienen im BLICKPUNKT Strausberg vom 10.11.2012)


Hier der Beschluss mit Ankündigungstext zum Download im PDF-Format [108 KB]