Abwehrmöglichkeiten gegen ruhestörendes Hundegebell in der Nachbarschaft


"Der eigene Hund bellt nie", behauptete schon Kurt Tucholsky. Selbst der niedlichste Hund kann aber für die Nachbarn oder Mitbewohner zu einer großen Belastung werden, wenn er unermüdlich bei jeder Gelegenheit kläfft. Solche Dauerbeller sind bei vielen Gerichten gründlich in Ungnade gefallen. Dabei kommt es aber nicht darauf an, ob der Richter selbst einen Hund besitzt oder nicht, wie manche Menschen vermuten.

Ständiges Gebell ist eine wesentliche und in einer Wohngegend nicht ortsübliche Beeinträchtigung. Der Tierhalter muss sie unterbinden, auch in einer ländlichen oder kleinstädtischen Wohnlage, selbst wenn nur wenige Nachbarn gestört werden können. Dabei muss der Hundehalter sicherstellen, dass vor allem vor 6 Uhr morgens und nach 22 Uhr keine Geräuschimmissionen durch Hundegebell auf das Nachbargrundstück einwirken. Das Recht des Nachbarn auf Ruhe geht hier dem Interesse des Hundehaltes vor.

Rechtsgrundlage für ein Vorgehen betroffener Grundstücks- oder Wohnungseigentümer sind neben den verwaltungsrechtlichen (ordnungsrechtlichen) Vorschriften der Kommune in der Regel die zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 906, 1004 BGB. In den Immissionsschutzgesetzen der Bundesländer finden sich entsprechende Vorschriften, wonach Tiere so zu halten sind, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Mieter von Wohnungen oder Pächter von Grundstücken haben eigene Ansprüche aus dem Miet- oder Pachtverhältnis, die sich gegen den jeweiligen Vertragspartner richten.

Hundegebell muss nach den Vorgaben des Nachbarrechts des BGB nur dann hingenommen werden, wenn die Benutzung des Nachbargrundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt wird oder der Tierlärm ortsüblich und nicht durch zumutbare Maßnahmen zu verhindern ist. Wachhunde werden dabei nicht anders behandelt als „normale" Hunde.

Die verbreitete Haltung mehrerer Hunde im Hundezwinger in einem Wohngebiet ist vor allem nachts bedenklich, weil eine Mehrzahl von Hunden auf engem Raum in einem offenen Zwinger typischerweise zu einer Lärmpotenzierung führt, z.B. durch gegenseitiges Anbellen, Mitbellen beim Anschlagen von Artgenossen, Anbellen von anderen Tieren (Igel, Katzen) und zwar auch während der besonders schutzbedürftigen Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden.

Will man sich gegen einen „Kläffer" auf dem Nachbargrundstück wehren, sollte zunächst ein Protokoll mit Datum, Uhrzeit und Dauer der jeweiligen Belästigung geführt werden, damit auch später die Einzelheiten noch erinnerlich sind. Weitere Beweismöglichkeiten sollte man sicherstellen, indem Zeugen ermittelt oder ggf. Tonaufnahmen angefertigt werden.

Sollten Gespräche mit dem Hundehalter ergebnislos verlaufen, bleibt zunächst die Möglichkeit, das Ordnungsamt einzuschalten. Dieses kann dem Hundehalter Auflagen zur Haltung geben oder gar ein Tier einziehen, wenn es keine andere Lösung mehr gibt.

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass das übermäßige Bellen möglicherweise durch eine nicht artgerechte Haltung verursacht ist, hilft es u.U., den Tierschutzverein oder den Amtstierarzt auf den Hundehalter aufmerksam zu machen.

Sollte dies alles fruchtlos bleiben, bleibt letztlich nur die Geltendmachung von Ansprüchen bei der örtlichen Schlichtungsstelle oder bei Gericht in Form einer Klage oder einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wenn die Sache eilbedürftig ist. Dies z.B. kann der Fall sein, wenn aus den Ruhestörungen bereits gesundheitliche Probleme resultieren, die sich ohne eine schnelle Regelung vergrößern können.