Pflichten eines Mieters bei Rückgabe der Wohnung nach einem DDR-Mietvertrag
Zu den Mieterpflichten bei Beendigung eines Mietvertrages, der vor dem 03.10.1990 geschlossen wurde, hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 28.02.2001 einige interessante Ausführungen gemacht (Aktenzeichen: 2.5 C 1378/00; rechtskräftig).
Wichtig ist hierbei, dass sich Rechte und Pflichten der Vertragspartner teilweise noch nach dem Inhalt der alten Verträge richten. Der konkrete Streit drehte sich um die Frage, ob die Mieter verpflichtet sind, in der Wohnung nach dem Auszug noch diverse Arbeiten auszuführen. Die Besonderheit lag hier allerdings darin, dass nach dem Mietvertrag ausdrücklich der Vermieter verpflichtet war, für die laufende malermäßige Instandsetzung zu sorgen. Im formularmäßigen Übergabeprotokoll hatten aber dann die Mieter unterschrieben, dass sie eine Reihe von Maler- und Tapezierarbeiten ausfuhren werden oder dem Vermieter ansonsten Aufwendungen für diese Arbeiten ersetzen werden.
Das Gericht lehnte einen Schadenersatzanspruch des Vermieters ab. Sofern in einem DDR-Mietvertrag geregelt ist, dass die Rückgabe der Mietsache „besenrein in einem vertragsmäßigen Gebrauchszustand unter Berücksichtigung des normalen Verschleißes" zu erfolgen hat, stellt der Begriff des „normalen Verschleißes" nach Ansicht des AG Frankfurt (Oder) auf die Abnutzung durch Abwohnung ab.
Zur Beseitigung dieser reinen Abnutzungsspuren ist der Mieter nicht verpflichtet. Zwar begründete auch das ZGB der DDR eine grundsätzliche Mieterpflicht zur Durchführung von notwendigen Malerarbeiten, jedoch bezieht sich dies nur auf Mängel, die durch vertragswidrige Nutzung der Wohnung entstehen. Somit bestand eine Pflicht des Mieters zum Tätigwerden nur dann, wenn durch unterlassene Malerarbeiten Mängel an der Mietsache entstanden waren. Die allgemeine Abnutzung durch Abwohnen stellt keinen solchen Mangel dar. Als Mangel wurde entweder ein sogenannter Substanzschaden (am Putz, Holz oder Mauerwerk) oder ein „übermäßiges" Abwohnen verstanden, wobei letzterer einen erhöhten Wiederherstellungsaufwand der Wohnung nach sich ziehen musste, um eine Mängelbeseitigungs- bzw. eine Kostentragungspflicht des Mieters zu begründen. Durch unterlassene Malerarbeiten kommt es in der Regel nicht zu einer solchen Substanzschädigung oder zum übermäßigen Abwohnen. Der Mieter ist somit nicht verpflichtet, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem solchen malermäßigen Zustand zu übergeben, dass sie vom Vermieter ohne weiteres wieder vermietet werden kann.
Ist die Wohnung abgewohnt, ohne dass der Mieter dafür verantwortlich gemacht werden kann, hat der Vermieter diese auf seine Kosten herrichten zu lassen. Auch das Übergabeprotokoll ändert an dieser Rechtslage nichts, da die Übernahme von selbstständigen Pflichten, die über die mietvertraglich geregelten Pflichten hinausgehen, unwirksam ist. Aus der Entscheidung ist also die Schlussfolgerung zu ziehen, dass Verträge und Übergabeprotokolle genau zu prüfen sind, bevor man Erklärungen unterschreibt oder Maßnahmen einleitet. Ferner kommt es immer auf den konkreten Zustand der jeweiligen Wohnung an, der kritisch gewürdigt werden sollte.
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