Herstellung oder Ausbau
Wann müssen die Bürger für Baumaßnahmen an der Straße zahlen?
Die Rechtslage in Brandenburg unterscheidet zwischen der Herstellung einer Straße und einer Verbesserung der vorhandenen Straße. Wird die Straße angelegt, also "hergestellt", dann fallen Straßenerschließungsbeiträge mit einem hohem Anteil an Kosten für die Anlieger an. Wird sie lediglich ausgebaut, also verbessert, dann kann die Gemeinde einen geringeren Anteil an den Kosten als Ausbaubeitrag je nach ihrer Satzung verlangen. Da sehr viele Straßen mittlerweile fertig sind, wird es in den nächsten Jahren zunehmend um den Ausbau schon vorhandener Straßen gehen. Von einer Verbesserung der Straße ist auszugehen, wenn die Ausstattung der Anlage "entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird" (so das OVG Berlin-Brandenburg). Die Vorteilhaftigkeit der Veränderung ist nur unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Zu prüfen ist dabei, ob der Verkehr auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. Hierbei sind schon z. B. das Einbringen einer Frostschutzschicht in den Fahrbahn- und Gehwegaufbau oder auch die Anlage eines Parkstreifens solche Verbesserungen. Die Gemeinde hat bei der neuen Ausgestaltung der Straße aber einen weiten Gestaltungsspielraum. Liegt die Maßnahme in diesem Spielraum, dann kommt es auf Fragen einer Kompensation von Vor- und Nachteilen bei einer Verbesserungsmaßnahme nicht an. Eine beitragspflichtige Erneuerung liegt somit vor, wenn die betreffende Anlage "verschlissen" ist (d. h. sich in einem schadhaften Zustand im Sinne einer Erneuerungsbedürftigkeit befindet) und wenn die übliche Nutzungszeit der Anlage abgelaufen ist.
Nach Ablauf von ca. 100 Jahren besteht bei einer im zentralen innerörtlichen Bereich befindlichen Straße eine Vermutung, dass sie erneuerungsbedürftig ist. Dies erübrigt dann eine genaue und in Einzelne gehende Dokumentation ihres Zustandes vor der Erneuerung. Für den Verschleiß einer gepflasterten Straße kommt es dabei nicht nur auf den Erhaltungszustand der einzelnen Pflastersteine, sondern maßgeblich auch (ggf. nur) auf den Zustand des Pflasterverbundes an.
Wenn - wie häufig - anlässlich einer beitragspflichtigen Straßenerneuerung auch die in der Straßentrasse befindliche Schmutzwasserkanalisation erneuert wird, dann bedarf es keiner anteiligen Aufteilung des für die Straßenerneuerung angefallenen Arbeitsaufwandes für die Aufnahme des Pflasters, den Bodenaushub, die Wiederverfüllung des Unterbaus und Neuverlegung der Fahrbahndecke, sondern lediglich der Aussonderung der insoweit durch die Kanalisationserneuerung entstanden Mehrkosten.
(das ist die etwas längere Fassung des Artikels, der leicht gekürzt am 13.06.2015 im BLICKPUNKT Strausberg erschien)
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