Vergütung eines Rentenberaters
Bezahlung wird in der Regel wie bei Rechtsanwälten geregelt
Für die Beratung und Vertretung vor allem in rentenrechtlichen Fragen gibt es auch Rentenberater, die Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Sozial- bzw. Sozialversicherungsrecht erbringen und behördlich registriert sind. Manche Bürger meinen, dabei würde es sich um einen Service der Rentenversicherungen handeln und die Inanspruchnahme solcher Beratung sei kostenfrei. Dies ist jedoch ein Irrtum, da diese Berater ihre Bezahlung genauso wie Rechtsanwälte regeln und beim Auftraggeber abrechnen. Das Amtsgericht Strausberg hat nun in einem rechtskräftigen Urteil vom 22.11.2012 zum Az. 9 C 203/12 [49 KB] zur Höhe des Beratungshonorars eines klagenden Rentenberaters entschieden. Der beklagte Rentner wehrte sich gegen die Forderung und legte dar, dass ein Erfolgshonorar vereinbart wurde und für den fehlenden Erfolg nichts geregelt wurde. Das Gericht sprach dem Rentenberater die Beratungsvergütung in voller Höhe zu. Dadurch, dass sich der Beklagte von dem Kläger in zwei rentenrechtlichen Angelegenheiten beraten ließ, war ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Der Kläger ist sodann tätig geworden. Er hat nach der Beratung in zwei Verwaltungsvorgänge Akteneinsicht genommen und sodann Rechnung gestellt. Für die vom Kläger erbrachten Leistungen steht diesem nach dem Urteil eine Vergütung zu, die sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) richtet, denn das RVG findet auf die Vergütung des Klägers Anwendung. Die Vergütung des Klägers bestimmt sich gemäß RVG dann nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Maßgeblich ist demnach die "übliche Vergütung", wenn nichts zur Höhe vereinbart wurde. Die übliche Vergütung ist anhand ortsüblicher Stundensätze für anwaltliche Leistungen zu bestimmen. Dem Vergütungsanspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass die Parteien ein Erfolgshonorar vereinbart haben. Eine solche Vergütungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Daran fehlt es hier aber, mit der Folge, dass die Erfolgshonorarvereinbarung nichtig ist. Die Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des Beratungsvertrages. Vielmehr bleibt der Anspruch des Klägers auf die gesetzliche Vergütung erhalten. Es kann nur eine höhere als die gesetzliche Vergütung nicht gefordert werden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn dem Rentenberater die gesetzliche, erfolgsunabhängige Vergütung nach dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben zu versagen wäre. Ein solcher Fall läge vor, wenn der Berater in seinem — regelmäßig rechtsunkundigen — Auftraggeber das Vertrauen begründet hätte, eine Vergütung nur im Erfolgsfall zahlen zu müssen. Von maßgeblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob sich der Mandant auf eine entsprechende Honorarregelung eingelassen oder ob er, wenn er die Nichtigkeit der Abrede eines erfolgsabhängigen Honorars gekannt hätte, den Berater nicht beauftragt hätte. Gegen die Schaffung eines solchen Vertrauenstatbestandes spricht es aber, wenn für den Nichterfolgsfall nichts vereinbart wurde.
(erschienen im BLICKPUNKT Strausberg vom 19.01.2013)
Hier das Urteil im Volltext zum PDF-Download [49 KB]
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