Die EWE und die Gaspreise - Fortsetzung
Am 7. August 2010 erschien im BLICKPUNKT eine kritische Betrachtung zum Verhalten der EWE nach einem BGH-Urteil zum Thema Erhöhung der Gaspreise. Eine Woche später stellte die Firma nach einer Aufsichtsratssitzung in einer Presseerklärung klar, dass sie die Entscheidung des Gerichts leider falsch ausgelegt habe und sich nun um „kundenfreundliche“ Lösungen im Interesse der Firma und der Verbraucher bemühen möchte. Anhängige Prozesse gegen die eigenen Kunden werden aber bislang dennoch nicht von der EWE durch Klagerücknahme beendet. Die „kundenfreundliche“ Lösung sieht indes so aus, dass den Kunden gegenwärtig geänderte Lieferbedingungen zugeschickt werden – mit dem Hinweis, dass bei einem Widerspruch des Kunden gegen die neuen AGB der Vertrag von EWE gekündigt werden müsse. Nun hat sich das Landgericht Frankfurt (Oder) ganz aktuell in einem Hinweis vor einem Verhandlungstermin zu den bisherigen Preiserhöhungen der Jahre 2004 bis 2007 geäußert. Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei dem Liefervertrag des Tarifs „Sondervereinbarung SI“ nicht um einen Grundversorgungsvertrag handelt, sondern um einen Vertrag über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung (Normsonderkundenvertrag). Dies insbesondere dann, wenn die Versorgung bereits seit mehreren Jahren nach einem bei der EWE als „Sondervereinbarung“ geführten Tarif erfolgte und auch die Abrechnungen auf Grundlage des Tarifs „Sondervereinbarung SI“ bzw. dem Nachfolgetarif „EWE Erdgas classic“ erstellt wurden, der nach den AGB der EWE als „außerhalb der Grundversorgung“ eingeordnet war. Wenn die EWE mit einer Klage die Nachzahlung fordert, dieser Zahlungsrückstand auch aus den Vorjahren resultiert und der Kunde von vornherein bestritten hat, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag wirksam einbezogen gewesen sind, welche zu einer Preiserhöhung berechtigt haben, ist die Klageforderung aber bereits nicht schlüssig dargelegt. In solchen Fällen war kein variabler Preis vereinbart, sondern ein fester Preis mit einer etwaigen Befugnis zur nachträglichen Preisänderung. Demnach ist grundsätzlich der Lieferpreis zugrunde zu legen, welcher bei Vertragsschluss vereinbart wurde. Kam es seit dem Vertragsschluss zu verschiedenen Preiserhöhungen und wird die entsprechende Berechtigung hierfür bestritten, muss die EWE anhand der vertraglichen Vereinbarungen konkret erläutern, wie sie auf den geltend gemachten Lieferpreis kommt. Die bloße Vorlage von Rechnungen und eines Forderungskontos kann nicht genügen. Es ist vielmehr Sache der EWE darzustellen, welcher ursprüngliche Lieferpreis vereinbart war, welche Preiserhöhungen dann seit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses stattfanden, auf welcher Grundlage (welche AGB, wann und wie einbezogen) die Preiserhöhungen erfolgten und aus welchen Jahresabrechnungen zu welchen Lieferpreisen folglich noch welche Restforderungen offen stehen und worauf die geleisteten Vorauszahlungen angerechnet worden. Dies gilt auch unabhängig davon, wenn der Kunde erstmals z. B. im Jahre 2005 gegen eine Preiserhöhung der EWE Widerspruch einlegte. Denn im Bereich der Sondervertragskunden wird der einseitig erhöhte Tarif mangels einer hinreichenden Beanstandung nicht automatisch zum zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Ein entsprechendes Kundenverhalten kann nämlich nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die „Berechtigung“ des Versorgungsunternehmens zur Preiserhöhung akzeptiert wird. Sollte sich die EWE darauf stützen, dass einzelne Preiserhöhungen auf eine Einbeziehung der AVBGasV zurückgeführt werden können, so trägt sie die Darlegungs- und Beweislast für deren Einbeziehung, wenn der Kunde es bestritten hat, dass eine Preiserhöhungsklausel in den Vertrag einbezogen war. Insofern ist es Sache der EWE, darzulegen und unter Beweis zu stellen, wann und wie ggf. die AVBGasV einbezogen worden sein soll und dem Kunden die Möglichkeit verschafft wurde, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB in Form der AVBGasV Kenntnis zu nehmen. Die ab dem Jahr 2007 verwendete Preisänderungsklausel erweist sich nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2010 - Az. VIII 246/08 - zudem ohnehin als unwirksam.
Siehe auch den 1. Teil des Artikels:"Die EWE und die Gaspreise"
Nachtrag:
Mit einem Urteil vom 26.10.2010 erklärt das Landgericht Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen 19 S 24/10 [166 KB] , welche Anforderungen für Erhöhungen des Gaspreises gegenüber Kunden in sog. "Sonderverträgen" zu beachten sind.
Im Urteil heißt es:
"Die verfahrensgegenständlichen Abrechnungen vom 24.01.2007 und 18.01.2008 erweisen sich in Bezug auf den Arbeitspreis als überhöht. Die berechneten Arbeitspreise zwischen 4,08 Cent/kWh und 4,71 Cent/kWh können nicht zugrunde gelegt werden. Es verbleibt beim unstreitig ursprünglich vereinbarten Ausgangspreis von 2,096 Cent/kWh, da von einem Preisänderungsrecht zugunsten der Klägerin nicht ausgegangen werden kann und der Arbeitspreis auch nicht durch eine sonstige Vereinbarung angepasst wurde.
a. Die Kammer geht zunächst - entgegen dem Amtsgericht - davon aus, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Liefervertrag nicht um einen Grundversorgungsvertrag im Sinne von § 36 Abs. 1 EnWG 2005, § 1 Abs. 1 GasGVV handelt, sondern um einen Vertrag über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung im Sinne von § 41 EnWG 2005 (Normsonderkundenvertrag). Maßgeblich dafür, ob ein Grundversorgungsvertrag oder ein Sondervertrag vorliegt, ist die Einzelfallsauslegung (vgl. BGH NJW 2009, 2667). Vorliegend spricht alles dafür, dass es sich um einen Sondervertrag außerhalb der Grundversorgung handelt. Die Klägerin hat dem Beklagten mit dem Schreiben vom 31.10.1994 die Versorgung mit Erdgas im Tarif „Sondervereinbarung l" bestätigt. Im Vertragsanpassungsschreiben der Klägerin vom 08.01.2007 ist ausdrücklich davon die Rede, dass der Beklagte derzeit Erdgas auf Grundlage der „besonders preisgünstigen Sondervereinbarung und nicht der Grundversorgung" beziehe. Diesem Schreiben beigefügt waren die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Energie.. .außerhalb der Grundversorgung" in denen es unter Punkt 1 unter anderem heißt, dass die Lieferung von Erdgas nur insoweit auf Grundlage der GasGVV erfolge, soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen außerhalb der Grund Versorgung sowie den Ergänzenden Bestimmungen der EWE AG nichts anderes geregelt ist. Dabei ist auch unstreitig, dass der mit dem Vertrags Schluss angenommene Tarif „Sondervereinbarung Sl" nicht den „Basistarif" der Klägerin darstellt, sondern günstigere Konditionen im Hinblick auf einen erhöhten Jahresverbrauch aufweist. Es ist gerade typisches Merkmal eines Vertrages außerhalb der Grundversorgung, dass sich das Entgelt nach Tarifen bestimmt, welche nach typisierten Kriterien wie der Verbrauchsmenge bemessen sind (vgl. KG Berlin ZMR 2009, 280). Die Einbeziehung der AVBGasV bzw. die Veröffentlichung von Tarifen spielt dabei keine maßgebliche Rolle (KG Berlin a.a.O.). Letztlich hat nun auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 14.07.2010 - Az. VIII 246/08 - für entsprechende Vertragsverhältnisse darauf abgestellt, dass die Klägerin selbst den verfahrensgegenständlichen Tarif ausdrücklich als „Sondertarif bezeichnet hat und auch der Nachfolgtarif „EWE Erdgas classic" nach den AGB der Klägerin als „außerhalb der Grundversorgung" eingeordnet wurde.
b. Maßgeblich für die Höhe des Arbeitspreises im Sonderkundenvertrag ist die Vereinbarung der Parteien. Insbesondere ist in einem derartigen Vertragsverhältnis kein variabler Preis vereinbart, sondern ein fester Preis mit einer etwaigen Befugnis zur nachträglichen Preisänderung (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010 - Az. VIII 246/08 - Rdn. 53). Demnach ist zunächst grundsätzlich der Lieferpreis zugrunde zu legen, welcher bei Vertragsschluss vereinbart wurde. Kam es, was hier unstreitig der Fall ist, seit dem Vertragsschluss zu verschiedenen Preiserhöhungen, so ist es Sache der Klägerin, die Einbeziehung einer entsprechenden zur einseitigen Preisänderung berechtigenden Vereinbarung darzulegen und zu beweisen. Die Klägerin geht zwar davon aus, dass der von ihr abgerechnete Arbeitspreis durch wirksame Preiserhöhungen zustande gekommen sei, welche ihre Grundlage - bis zum 31.03.2007 - in § 4 AVBGasV gefunden hätten. Im Sonderkundevertrag findet die AVBGasV aber keine unmittelbare Anwendung, sondern bedarf, wenn hierauf zurückgegriffen werden soll, der Einbeziehung als allgemeine Geschäftsbedingung (BGH NJW 2008, 2172).
Die Kammer geht nun davon aus, dass hier eine wirksame Einbeziehung nicht zugrunde gelegt werden kann.
Vorliegend erfolgte der Vertragsschluss in der Weise, dass der Beklagte ein Formular der Klägerin ausfüllte, mit dem er bei ihr die Erdgasversorgung beantragte. Dem folgte eine schriftliche Vertragsbestätigung durch die Klägerin. Die genannten Umstände sind insoweit unstreitig. Damit kam das Vertragsverhältnis unter Abwesenden zustande, indem der Beklagte ein schriftliches Angebot abgegeben hatte, welches die Klägerin in Form der schriftlichen Vertragsbestätigung annahm. Es besteht insoweit auch kein Anhalt, dass ein Vertrag bereits vor Vertragsbestätigung - etwa durch die faktische Entnahme von Erdgas - konkludent zustande gekommen ist. Zwar ist anerkannt, dass die Entnahme von Gas aus dem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens zu einem Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten führen kann (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, Vor § 145 Rdn. 27, 69. Aufl.). Allerdings haben die Vertragsparteien hier durch ihr Verhalten gerade zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vertrag über Erdgaslieferungen in einer bestimmten Art und Weise abschließen wollen, was durch ein ausdrückliches Angebot und eine ausdrückliche Annahme hinreichend dokumentiert ist. Soweit der Beklagte bereits vor Vertragsannahme durch die Klägerin Erdgas entnommen haben sollte - was allerdings nicht substantiiert vorgetragen ist -kann sich allenfalls ergeben, dass die entsprechenden Leistungen, bereits dem erst nachträglich abgeschlossenen Vertrag unterfallen sollten, worauf es hier aber nicht im einzelnen ankommt. Es kann jedenfalls kein Vertragsbindungswille des Beklagten in der Weise unterstellt werden, dass er losgelöst von seinem in Form des Formularantrags abgegebenen Angebotes, im Folgenden durch die Entnahme von Gas praktisch nochmals separat einen (weiteren) Vertrag schließen und sich damit - unabhängig vom Regelungsgegenstand des Antragsformulars - den „üblichen" Bedingungen unterwerfen wollte.elungsgegenstand des Antragsformulars - den „üblichen" Bedingungen unterwerfen wollte.
Im Rahmen des vorliegenden Vertragsschlusses unter Abwesenden konnte nun die AVBGasV nur dann gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG vertraglich einbezogen werden, wenn bei Vertragsschluss der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft worden war, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Insoweit ist bei einem Vertragsschluss unter Abwesenden die vorherige Übersendung der
AGB erforderlich (Palandt/Grüneberg, BGB, § 305 Rdn. 35, 69. Aufl.). Dass dem Auftragsformular vorliegend die AVBGasV bereits beigefügt gewesen ist, hat die Klägerin nicht ausdrücklich behauptet. Zwischen den Parteien ist zwar nun unstreitig, dass jedenfalls dem Vertragsbestätigungsschreiben der Klägerin ein Exemplar der AVBGasV beigefügt gewesen ist. Dies genügt aus Sicht der Kammer aber nicht, um die Voraussetzungen des § 2 AGBG zu erfüllen. Denn damit konnte praktisch erst nach Vertragsschluss durch den Beklagten als Verbraucher hiervon Kenntnis genommen werden (vgl. OLG Oldenburg IR 2010, 108). Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass der Vertragspartner die Gelegenheit erhalten soll, sich bei Vertragsabschluss mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut zu machen, damit er die Rechtsfolgen und Risiken eines Vertragsabschlusses abschätzen kann (BGHZ 109, 192, 196). Die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme muss deshalb bestehen, bevor sich der Kunde durch eine auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerichtete Erklärung bindet (BGH NJW 2010, 864). Dies ist aber gerade nicht der Fall, wenn von den AGB erst nach Vertragsschluss Kenntnis genommen werden kann, indem sie der schriftlichen Vertragsbestätigung als Anlage beigefügt sind. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend für die Klägerin um ein Massengeschäft handelt. Denn für den Beklagten liegt eben kein Massengeschäft vor. Deshalb besteht auch kein Anlass, zu Lasten des Beklagten von den gerade für den Verbraucherschutz bestehenden Vorschriften über die Voraussetzungen der Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen, Abstriche zu machen. Bereits seit langem ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass gegenüber einem Verbraucher für die wirksame Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG der bloße Hinweis auf diese regelmäßig nicht ausreichend ist (vgl. etwa BGHZ 109, 192). Das Erfordernis einer Überlassung der Geschäftsbedingungen vor Vertragsschluss schafft dabei auch im Massengeschäft keine unbilligen Nachteile für den Verwender. Denn wenn etwa, wie hier, der Vertragsschluss über ein Antragsformular des Verwenders in Gang kommt, können in diesem Rahmen auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis gebracht werden. Insofern ist und war es auch unproblematisch möglich, im Massengeschäft den Erhalt der AGB beweisbar zu dokumentieren, indem etwa mit der Unterschrift unter das Antragsformular zugleich die zusätzliche Übergabe der Geschäftsbedingungen bestätigt wird. Eine Aushändigung der AVBGasV ist auch noch deshalb entbehrlich gewesen, weil diese als Rechtsverordnung im Bundesgesetzblatt und Internet eingesehen werden kann. Im Hinblick darauf, dass die als AGB einbezogene AVBGasV umfassende Vertragsmodalitäten regelt, ergibt sich das Erfordernis der Überlassung (vgl. OLG Oldenburg IR 2010, 108). Etwas anderes folgt auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu in Mietverträgen für eine Umlagevereinbarung ausreichenden Bezugnahme auf die „BetrKV" (vgl. etwa BGH NJW 2009, 2058). Denn in einem Mietvertrag geht es mit einem Verweis auf die „BetrKV" nur darum, zu konkretisieren, welche Betriebskosten umgelegt werden können. Insofern wird lediglich für einen Teilbereich des Vertrages auf normierte Definitionen verwiesen. Dagegen setzt die Problematik, ob die AVBGasV Vertragsbestandteil geworden ist, bereits an der grundlegenden Frage an, ob es überhaupt zu einer Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen, welche das gesamte Vertragsverhältnis modifizieren sollen, gekommen ist. Die Rechtsfolgen und Risiken einzubeziehender allgemeiner Geschäftsbedingungen kann der Verbraucher aber eben nur abschätzen, wenn ihm diese vor Vertragsschluss überlassen werden.
Scheitert insofern die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kommt der Vertrag ohne sie zustande, unabhängig davon, ob der Verwender seinen Willen zur Einbeziehung zum Ausdruck gebracht hat, eine nachträgliche Einbeziehung kann dann nur im Wege der Vertragsänderung erfolgen (BGH NJW 2010, 864). Auch von einer solchen Vertragsänderung kann nun aber vorliegend nicht ausgegangen werden.
Das Schweigen auf bzw. die Entgegennahme nachträglich übersandter AGB kann nicht als Einverständnis zum Abschluss eines Änderungs Vertrages gewertet werden (Palandt/Grüneberg, BGB, § 305 Rdn. 47, 69. Aufl.). Insbesondere sieht die Kammer in der bloßen Beifügung der AVBGasV im Vertragsbestätigungsschreiben auch nicht die Abgabe eines „neuen" Angebotes seitens der Klägerin, nun nur noch unter Einbeziehung der AVBGasV als AGB einen Vertrag schließen zu wollen (§ 150 Abs. 2 BGB). Hierfür wäre erforderlich, dass die Klägerin zuvor einen anderen Willen zum Ausdruck brachte. Die Klägerin hat nun aber vorgetragen, dass bereits im Auftragsblatt auf die Geltung der AVBGasV hingewiesen wurde, diese ggf. sogar dem Antragsformular - was die Klägerin ausdrücklich offen lässt - beigefügt gewesen ist. Insofern war es offenbar von Anfang an - und nicht erst mit der Vertragsbestätigung - der Wille der Klägerin, die AVBGasV in den Vertrag einzubeziehen, was, wie ausgeführt, daran scheiterte, dass die Einbeziehungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Mithin hat die Klägerin gerade kein abänderndes „neues" Angebot abgegeben. Weiterhin sieht die Kammer auch im Verhalten des Beklagten nach Zusendung der Vertragsbestätigung keine zumindest stillschweigende Zustimmung für die vertragliche Einbeziehung der AVBGasV. Vor allem kann dem Vertragsbestätigungsschreiben aus Sicht des Beklagten nicht entnommen werden, dass sich dieser durch eine zukünftige Entnahme von Gas praktisch den Bedingungen der Klägerin unterwerfen will. Denn im Vertragsbestätigungsschreiben heißt es, dass „Grundlage des Vertragsverhältnisses ... die Bundeseinheitliche Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Gas" ist. Aus dem Empfängerhorizont des Beklagten als Verbraucher ergibt sich mit dieser Formulierung gerade nicht, dass er im Falle eines Nichtreagierens praktisch der vertraglichen Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen zustimmt, welche vor allem ein ihm nachteiliges Preisänderungsrecht mit sich bringen. Denn die erklärte Bezugnahme auf eine „bundeseinheitliche Verordnung" kann auch so verstanden werden, dass von einem Verordnungsgeber vorgegebene Bestimmungen zur Anwendung gebracht werden (müssen). Gerade dieser Umstand führt nun auch dazu, dass der jahrelange - einwendungsfreie -Gasbezug nicht dafür spricht, dass sich der Beklagte nachträglich auf die Einbeziehung der AVBGasV als AGB eingelassen hat. Dies wäre nur denkbar, wenn dem Beklagten tatsächlich ein Rechtsbindungswille in der Weise unterstellt werden kann, dass er sich der von der Klägerin als AGB auf den Vertrag angewendeten AVBGasV umfassend unterwerfen will. Weder aus dem Vertragsbestätigungsschreiben, noch aus den vorgelegten Rechnungen wird aber deutlich, dass die AVBGasV nicht lediglich als ohnehin „vorgeschriebene" Verordnung -wie es die Klägerin in diesem Verfahren auch selbst vertreten hat - zur Anwendung gebracht ist. Etwas anderes kann auch nicht daraus folgen, wenn im Vertragsbestätigungsschreiben vom 31.10.1994 zusätzlich für Gas-Sondervereinbarungen „auch" auf die „Allgemeinen Versorgungsbedingungen" verwiesen wurde. Unabhängig davon, dass die Klägerin diese Versorgungsbedingungen nicht vorgelegt hat, ergibt sich hieraus nicht, dass die AVBGasV als AGB verstanden werden musste. Denn aus Sicht des Verbrauchers können neben einer ggf. kraft Gesetzes anwendbaren Verordnung auch zusätzlich AGB gelten. Eine hinreichende Klarstellung kann deshalb in der entsprechenden Formulierung nicht gesehen werden. Nur, wenn aber für den Beklagten tatsächlich wahrnehmbar gewesen wäre, dass er mit seinem Verhalten den Vertrag ändernde allgemeine Geschäftsbedingungen der Klägerin in Form der AVBGasV akzeptiert, käme eine stillschweigende Einbeziehung überhaupt in Frage. Dies ist aus den genannten Gründen aber nicht anzunehmen.
Auch die Tatsache, dass sich der Beklagte erstmals im Jahr 2005 gegen eine Preiserhöhung der Klägerin wandte, spielt hierbei keine Rolle. Denn im Bereich der Sondervertragskunden wird der einseitig erhöhte Tarif mangels einer hinreichenden Beanstandung gemäß § 315 Abs. 3 BGB nicht automatisch zum zwischen den Parteien vereinbarten Preis (BGH, Urteil vom 14.07.2010 - Az. VIII 246/08 - Rdn. 59). Ein entsprechendes Kundenverhalten kann nämlich nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die „Berechtigung" des Versorgungsunternehmens zur Preiserhöhung akzeptiert wird (BGH a.a.O.). Durch die Mitteilungen von Preisänderungen macht der Gasversorger nur von seinem etwaig bestehenden Preisänderungsrecht Gebrauch. Auch insoweit kann in dem Umstand, dass der Kunde weiterhin Gas bezieht und erhöhte Abschläge zahlt, keine Annahme eines - vom Gasversorger als solches gemeinten und vom Kunden als solches erkannten - Modifizierungsangebotes gesehen werden (vgl. AG Gummersbach, Urteil vom 01.09.2010, Az. 16 C 218/09).
Ein einseitiges Preisänderungsrecht der Klägerin kann letztlich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung folgen. Die fehlende Einbeziehung einer Preisänderungsklausel führt nicht dazu, dass sich das Vertragsgefüge unbillig zugunsten des Beklagten verschiebt. Denn die Klägerin hatte jederzeit die vertragliche Möglichkeit, sich von dem Vertrag durch Kündigung zu lösen (vgl. BGH Urteil vom 13.02.2010, Az. VIII ZR 81/08; BGH Urteil vom 28.10.2009, Az. VIII ZR 320/07; OLG Köln Urteil vom 19.02.2010, Az. 19 U 143/09).
c. Legt man für die Jahresabrechnung vom 24.01.2007 nun den anfänglichen und unverändert gebliebenen Arbeitspreis von 2,096 Cent/kWh zugrunde, so verbleibt ein Rechnungsbetrag für die Erdgaslieferungen in Höhe von 874,03 €. Dem stehen nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin Vorauszahlungen in Höhe von 1.572,00 € (12 x 131,00 €) gegenüber, so dass bereits Erfüllung eingetreten ist.
Legt man weiterhin für die Jahresabrechnung vom 16.01.2008 ebenfalls den Arbeitspreis von 2,096 Cent/kWh zugrunde, so verbleibt ein Rechnungsbetrag für die Erdgaslieferungen in Höhe von 722,76 €. Dem stehen nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren - im Gegensatz zur Abrechnung - Vorauszahlungen in Höhe von 1.200,00 € (12 x 120,00 €) gegenüber, so dass auch insoweit bereits Erfüllung eingetreten ist.
Mithin sind Ansprüche der Klägerin aus den verfahrensgegenständlichen Jahresabrechnungen vom 24.01.2007 und 16.01.2008 bereits durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB."
Hier das Urteil im Volltext zum Download als PDF-Datei [166 KB]
Siehe auch den Vorgänger des Artikels:"Die EWE und die Gaspreise"
Siehe auch die Fortsetzung des Artikels:"Auseinandersetzungen mit der EWE gehen weiter"
Startseite / Rechts-Infos / Artikel in der Regionalpresse 2010 bis 2011 / 18. September 2010 - Die EWE und die Gaspreise II