Entschädigung für Garage? - Fortsetzung


Vor einiger Zeit wurde hier über ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde berichtet, mit dem die Klage eines ehemaligen Garagennutzers auf Zahlung einer Entschädigung gegen den Grundstückseigentümer abgewiesen wurde. Nun ist die abschließende Entscheidung des LG Frankfurt (Oder) ergangen, wobei es bei der Klageabweisung auch in der Berufungsinstanz blieb. Im Urteil des Landgerichts vom 15.03.2007 zum Aktenzeichen 15 S 180/06 [306 KB] werden die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nochmals konkretisiert, die aber im entschiedenen Fall nicht vorlagen.

Eine Entschädigungszahlung bzw. sonstigen Wertersatz für eine Garage (hierbei in einem Komplex von Garagen) gemäß § 12 Abs. 1 Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG) kommt nur in Betracht, wenn es sich um ein „Bauwerk" nach § 5 SchuldRAnpG handelte und der Kläger „Nutzer" nach § 4 SchuldRAnpG war. Dazu reicht aber allein eine tatsächliche Nutzung nicht aus, wenn kein Vertrag vorlag. Derartige Bauwerke sind Wochenendhäuser sowie andere Baulichkeiten, die der Erholung, Freizeitgestaltung o. ä. Bedürfnissen der Bürger dienen und in Ausübung eines vertraglichen Nutzungsrechts errichtet worden sind. Dazu müsste also ein schriftlich vereinbartes oder zumindest ein faktisches Vertragsverhältnis (Überlassungs-, Miet-, Pacht- oder sonstiger Nutzungsvertrag) zwischen dem Kläger und dem Grundstückseigentümer vorliegen.

Notwendig ist ein schlüssiger Vortrag des Klägers zu einem derartigen Vertrag, vor allem zu den Tatsachen, wann, wo und von wem ein Nutzungsvertrag des berechtigten Erstnutzers (bei Errichtung der Garage) und dann in Folge der weiteren Nutzer bis zum Kläger jeweils zustande kam. Im Falle des Bestreitens ist zudem ein entsprechender Beweisantritt nötig. Allein die Behauptung, mit dem jeweiligen Erwerber der Garage sei schon 1975 ein Nutzungsverhältnis zustande gekommen, ist kein ausreichender Sachvortrag zu den Nutzungsverhältnissen. Wer seit der Errichtung der Garagenanlage im Jahr 1975 zur Nutzung der Garage aufgrund eines Nutzungsvertrages berechtigt war, hätte der Kläger vortragen müssen. Die Behauptung, die Nutzer der Garagen seien in einer Garagengemeinschaft organisiert gewesen und der Kläger habe Energieabrechnungen von der Garagengemeinschaft erhalten, ist weder ein ausreichender Sachvortrag zu der Frage, wer berechtigter Nutzer gewesen ist, noch lässt dies einen Rückschluss darauf zu, dass der Kläger insoweit auch Nutzungsberechtigter gegenüber dem Grundstückseigentümer nach § 4 SchuldRAnpG gewesen ist. Die Vorlage einer üblicherweise verwendeten Muster-Eigentumsurkunde rechtfertigt nicht die Annahme, der Kläger sei zur Nutzung berechtigt. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Eigentumswechsel an der Garage seit 1975 dem Grundstückseigentümer nicht angezeigt wurde, weil dem vormaligen Eigentümer des Grundstücks die Person des jeweiligen Garageneigentümers gleichgültig gewesen sei, lässt dieser Vortrag nicht die prozessuale Notwendigkeit für den Kläger entfallen, die lückenlose Nutzungsberechtigung seit 1975 vorzutragen und zu beweisen. Ein vertragliches Nutzungsrecht des Klägers an der Garage konnte das Gericht somit nicht feststellen.

Für einen etwaigen Anspruch hätte der Kläger zudem auch substantiiert zur Höhe des Entschädigungsanspruches durch Angabe von wertbildenden Faktoren der Garage vortragen müssen. Dazu reicht die Angabe einer pauschalen Summe nicht aus, wenn nichts zu deren Ermittlung ausgeführt wird. Erst nach solchen Angaben wäre es zur Einholung eines Sachverständigengutachtens gekommen, das aber ohne konkreten Vortrag auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen würde und demnach zu unterbleiben hat.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wertersatz für die Garage gemäß der allgemeinen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 93, 94, 951 Abs. 1, 946, 812 Abs. 1, S. 1, 2. Alternative, 818 Abs. 2 BGB). Dazu müsste der Kläger vortragen und unter Beweis stellen, dass der Grundstückseigentümer einen Vermögensvorteil auf Kosten des Klägers erlangt hat. Der Kläger trägt hierzu lediglich vor, der Grundstückseigentümer habe bei Beendigung der Nutzung auch das Eigentum an der Garage von ihm als ehemaligen Eigentümer der Garage erlangt. Voraussetzung wäre aber auch hier, dass der Kläger selbst Eigentümer und Nutzungsberechtigter der Garage gemäß § 296 Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB-DDR) gewesen ist, was er nicht lückenlos seit dem (berechtigten) Erstnutzer im Jahre 1975 dargelegt und bewiesen hat.


Hier das Urteil im Volltext zum Download als PDF-Datei [306 KB]


Siehe auch der weitere Artikel zu dem Thema:"Garagenentschädigung"