Wenn das Gericht in der Pflicht ist

Zu einer späteren Änderung eines rechtskräftigen Urteils durch Beschluss


Zur Berechnung der Gerichtskosten sowie der Anwaltsvergütung wird im Klageverfahren vom Gericht ein „Streitwert“ festgesetzt. Entweder erfolgt dies innerhalb des Urteils oder in einem extra Beschluss. Gegen eine solche Streitwertfestsetzung sind dann entsprechende fristgebundene Rechtsmittel möglich. Rechtsanwälte können dazu im Namen des Mandanten oder auch in eigenem Namen tätig werden. Allerdings kann unter bestimmten Umständen selbst mehrere Monate nach einem rechtskräftigem Urteil und auch ohne Antrag oder Rechtsmittel eines der Beteiligten das Gericht noch seine Streitwertfestsetzung abändern, wie das Landgericht Frankfurt (Oder) kürzlich in einem Beschluss vom 18.10.2010 zum Az. 6 (a) T 69/10 [84 KB] entschieden hat. Im konkreten Fall hatte eine Klägerin mit einer Klage die Verurteilung der Beklagten in zwei Punkten beantragt. Noch vor Zustellung der Klageschrift hat die Klägerin ihre Klage teilweise zurückgenommen. Gleichwohl hat das Amtsgericht im schriftlichen Vorverfahren gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil erlassen, mit dem diese nach den beiden ursprünglichen Klageanträgen verurteilt worden ist, obwohl einer davon schon zurückgenommen war. Den Streitwert hat das Gericht im Urteil in voller Höhe für beide Anträge festgesetzt. Gegen das Versäumnisurteil wurde von der Beklagten kein Einspruch eingelegt. Erst knapp 5 Monate später (nach dem Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses) hat das Amtsgericht die im Versäumnisurteil erfolgte Streitwertfestsetzung von sich aus aufgehoben und den Streitwert bis zum Zeitpunkt der teilweisen Klagerücknahme in voller Höhe und für die Zeit danach auf einen reduzierten Betrag festgesetzt. Eine solche Streitwertänderung ist innerhalb einer 6-Monatsfrist möglich. Diese Frist beginnt erst mit der Rechtskraft des Versäumnisurteils. Das Landgericht als zweite Instanz hob hierzu hervor, dass das Amtsgericht gemäß § 63 Abs. 3 GKG (Gerichtskostengesetz) berechtigt und verpflichtet war, die in das Versäumnisurteil in Beschlussform eingefügte Streitwertfestsetzung zu ändern. Damit greift das Amtsgericht nicht in die materielle Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung ein. Demnach ist eine Änderung der endgültigen Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht unter anderem dann zulässig, wenn die Rechtslage dies gebietet. Dies ist dann der Fall, wenn die bisherige Festsetzung des Streitwerts rechtsfehlerhaft erfolgt war. In einem solchen Fall ist das Gericht sogar verpflichtet, die Änderung des Streitwerts vorzunehmen. Ein Ermessen steht ihm hierbei nicht zu. Ein Antrag einer Partei ist grundsätzlich nicht erforderlich; die Änderung der Festsetzung des Streitwerts hat vielmehr von Amts wegen zu erfolgen. In der Sache war die Änderung des Streitwertes durch das Amtsgericht notwendig geworden, da es diesen in der Annahme einer vollständig anhängigen Klage noch zum Zeitpunkt des Erlasses des Versäumnisurteils festgesetzt hat. Hierzu war das Amtsgericht aber nicht mehr berechtigt, da mit der teilweise Rücknahme der Klage kein vollständiges „Prozessrechtsverhältnis“ mehr existent war. Ein gleichwohl hierüber erlassenes Urteil ist nichtig und führte zu einer falschen Sreitwertbestimung.


Hier der Beschluss im Volltext zum Download als PDF-Datei [84 KB]