Meldungen und Anekdoten


Rotkäppchen - für Juristen erzählt

Es war einmal eine Minderjährige. Der Überlieferung nach im vorpubertären Alter. Die Eltern des Mädchens hatten ihr in Ausübung des ihnen gesetzlich eingeräumten Namen-Bestimmungsrechts (§ 1627 Abs. 1, 2 BGB) den Rufnamen Rotkäppchen gegeben, unbeanstandet vom Standesamt, das gemäß §§ 16, 17 des Personenstandsgesetzes nach gebundenem Ermessen hätte widersprechen können.

Rotkäppchen wurde trotz ihrer Minderjährigkeit von der Mutter beauftragt (§ 622 BGB), Kuchen und Wein zu der im Walde wohnenden kranken Großmutter zu bringen, ohne dass übermittelt ist, ob es sich dabei um die Großmutter väterlicher- oder mütterlicherseits handelte. Im Rahmen der Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) erfolgte durch die Mutter eine der nach herrschender Meinung ausreichende Belehrung vor den möglichen Gefahren des Weges. In ständiger Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass selbst bei einem 6-jährigen Kind, soweit keine schädlichen Neigungen festgestellt werden, es ausreicht, vor den allgemein üblichen Gefahren einer Weggefährdung zu warnen, um alsdann das Kind unbewacht zu lassen; eine ständige Begleitung durch eine Aufsichtsperson wird nicht gefordert, ein ständiges Eingesperrtsein des Kindes in diesem Alter ist weder geboten noch aus erzieherischen Gründen erwünscht (siehe VersR 1972, Seite 54)!

Entgegen dieser für ausreichend anzusehenden Belehrung ließ sich das Kind von einem der menschlichen Sprache mächtigen Wolf in ein Gespräch verwickeln und gab bei dieser Gelegenheit Informationen preis, die der Wolf arglistig zu seinem Vorteil ausnutzte. Die insoweit erfolgte Einlassung des Kindes hinsichtlich des Gesprächs mit dem Tier ist nicht zu widerlegen, zumal bekanntermaßen auch Loriot im Fernsehen einen sprechenden Hund vorführen konnte.
Die weiteren Angaben des Mädchens anlässlich seiner Vernehmung um die Vorkommnisse im Hause der Großmutter, dass nämlich der Wolf zunächst die Großmutter und alsdann nach einem etwas verfänglichem Gespräch auch Rotkäppchen bei lebendigem Leibe verschlungen habe, wurde indirekt durch die Zeugenaussage des Jägers bestätigt, der durch Aufschneiden des sich im Tiefschlaf befindlichen Wolfs die beiden Personen unverletzt befreite. Als Präjudiz kann auf den Propheten Jonas verwiesen werden, von dem in der Bibel überliefert ist, dass er zunächst von einem Fisch verschlungen und nach 3 Tagen - möglicherweise wegen Unbekömmlichkeit - wieder ausgespuckt wurde (Jonas 2,11).

Das Aufschneiden des Wolfs durch den Jäger ist tatbestandsmäßig als verbotene Vivisektion zu werten. Die mögliche Einlassung des Jägers, eine Tötung des Tieres - etwa durch Kopfschuss - sei wegen der gerade laufenden Schonzeit nicht zumutbar gewesen, wäre eine Schutzbehauptung und darum unbeachtlich. Wegen des vorhandenen Notstandes entfällt jedoch zumindest der Schuldvorwurf, was eine Bestrafung des Jägers wegen dieses Vorwurfs ausschließt (§ 35 StGB).

Dagegen ist der Jäger wegen Tierquälerei nach dem Tierschutzgesetz zu bestrafen, soweit er als Mittäter gemeinschaftlich handelnd (§ 25 Abs. 2 StGB) mit der gleichfalls straffälligen Großmutter und dem noch nicht strafmündigem Rotkäppchen (§ 19 StGB) den aufgeschnittenen Wolf mit schweren Feldsteinen füllte und so den qualvollen Tod des Tieres herbeiführte. Die verwirkte Strafe wäre jedoch mit Rücksicht auf die zuvor erbrachte Hilfeleistung zur Bewährung auszusetzen.

Dem Vernehmen nach soll Rotkäppchen später mit dem Jäger die Ehe eingegangen sein, beide sollen die Großmutter zu sich genommen haben. Und wenn sie nicht gestorben sind, dann lügen sie noch heute.


Stilblüten aus Urteilen und Gerichtsverhandlungen

Aus einer Anklageschrift: "Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, dass er unersetzliche Exponate der Museumssammlungen zerschlagen hat, wie in der Vitrine ausgestellte Bilder, verglaste Gobelins, den Unterkiefer des Nachtwächters usw.."

Der Zeuge: "Seit zehn Jahren wohne ich in München, wo ich in einer Metzgerei als Gehilfe zum Ausweiden, Zerteilen und Bedienen der Kunden tätig bin."

Aus einer Klageerwiderung wegen Hundehalterhaftung: "Der Postzusteller, Herr Herbert Thomas, zwang mich zu der Anzeige wegen Tierquälerei, da er über eine Stunde auf unserem Apfelbaum saß und dadurch unsere unten wartende Dogge aufs äußerste erregte."

In einer Scheidungsverhandlung: "Mein Mann ist sehr heimtückisch, Hohes Gericht, was mehrere Zeugen beschwören können, weil er mir immer dann die Zunge herausstreckte, wenn ich meine Brille putzte."

Polizeiwachtmeister Robert Kunze gibt als Zeuge zu Protokoll: "Bei meinem nächtlichen Rundgang durch die Parkanlagen hörte ich verdächtige, mir bekannte Geräusche. Auf meine manierliche Frage "Bumst hier einer?" erscholl die ungebührliche Antwort: "Nein, du Dussel, zwei", worauf ich zur Verhaftung schritt."


Meldungen:


Buenos Aires, Argentinien - Weder schreiben noch lesen konnte Pablo Munjer, als er eine dreijährige Gefängnisstrafe wegen Diebstahls antrat. Im Rahmen des modernen Strafvollzuges lernte er beides. Zwei Monate nach seiner Entlassung wurde er erneut für fünf Jahre eingeliefert - diesmal wegen Scheck- und Urkundenfälschung.

Mailand, Italien - Vor dem Verkehrsrichter hatte sich der Kaufmann Carlo Orsini dafür zu verantworten, daß er bereits mehrmals beim Parken andere Fahrzeuge beschädigt habe. Auf eine Frage erklärte Orsini dem Richter:
"Wissen Sie, Herr Richter, ich bin etwas kurzsichtig, und da parke ich immer nach Gehör!"

Minot, USA - Theodor Baker wurde wegen Trunkenheit am Steuer verhaftet und dem Schnellrichter vorgeführt. Das Urteil lautete:
1. Der Angeklagte muß 30 Dollar Strafe bezahlen.
2. Er wird aufgefordert, sich sofort einen Führerschein zu besorgen.
3. Dieser Führerschein wird ihm dann auf die Dauer eines Jahres entzogen.