Prozesskostenhilfe


Wird ein gerichtliches Verfahren notwendig, so kann bei Gericht bei geringem Einkommen und Vermögen Prozesskostenhilfe (sog. "PKH") in Anspruch genommen werden.

Der frühere Begriff dafür lautete "Armenrecht".

Dann werden die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise vom Staat getragen oder verauslagt und ggf. später über mehrere Jahre zurückgefordert. Die betreffende Prozesspartei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist.

Zum Vermögen zählt auch ein zu erwartender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss eines Angehörigen (z. B. Ehepartner) oder ein Anspruch auf Versicherungsschutz. Sofern eine Rechtsschutzversicherung greift und die Kostenzusage gibt, wird PKH nicht bewilligt.

Hier finden Sie die amtlichen Hinweise zum Download als PDF-Datei. Bitte sorgfältig lesen.



Prozesskostenhilfe-Voraussetzungen:
Damit nicht mutwillig und / oder auf Kosten der Allgemeinheit Prozesse angestrebt werden, wird die Prozesskostenhilfe vom Gericht auf Antrag nur gewährt, wenn eine Reihe von bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und
2. Die Prozeßführung darf nicht mutwillig sein und
2. Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen können die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufgebracht werden.

Worin besteht Prozesskostenhilfe?
Die Prozesskostenhilfe übernimmt je nach einzusetzendem Einkommen voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten, die Kosten einer eventuellen Beweisaufnahme bei Gericht und die Kosten des eigenen Anwalts.

Achtung: Wer den Prozess verliert, muss also in jedem Fall - auch, wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wurde - die Kosten des Gegners bezahlen. Dies kann trotz PKH ein erhebliches Kostenrisiko sein. Eine Ausnahme besteht nur in Arbeitsrechtsprozessen der ersten Instanz. Dort bezahlt generell jeder seine Kosten, auch die seines Rechtsanwalts, allein.

Wie erhält man Prozesskostenhilfe?
Man muss beim Gericht einen Antrag stellen, in dem der Streit unter Angabe aller Beweismittel dargestellt wird. Das Gericht prüft dann vorab, ob die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Dem Antrag ist amtliches Formular ("Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse") sowie entsprechende Belege in Kopie beizufügen.

ACHTUNG - Wichtiger Hinweis: Da nicht bei allen Gerichten der sog. "Anwaltszwang" besteht (z. B. kann man bei den Amtsgerichten auch ohne einen Anwalt agieren), empfiehlt es sich, den Antrag VOR der Beauftragung eines Rechtsanwalts zu stellen und sich einen Rechtsanwalt bei Gericht beiordnen zu lassen. Mit dem Beschluss besteht Rechtssicherheit für den Mandanten und auch für den Rechtsanwalt.

Das Formular finden Sie u. a. auf meiner Webseite unter der Rubrik Downloads: DOWNLOAD als PDF-Datei [145 KB]


Wann wird eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt beigeordnet?
Eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt wird auf Antrag vom Gericht durch Beschluss beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist, z.B. in Scheidungssachen und in Verfahren vor dem Landgericht. Zudem erfolgt die Beiordnung, wenn die anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner anwaltlich vertreten ist.

Sind Änderungen des Beschlusses möglich?
Ändern sich die Voraussetzungen später, dann ist das Gericht berechtigt, einen Prozeßkostenhilfebeschluß aufzuheben oder abzuändern.

Was gilt im Strafverfahren?
Zu unterscheiden davon ist die gerichtliche Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers für den Angeklagten im Strafverfahren, wenn die Schwere der angeklagten Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dies erfordern. In solchen Fällen bestellt das Gericht eine Verteidigerin/einen Verteidiger ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten. Die Entscheidung darüber, wer die Gebühren und Auslagen des bestellten Rechtsanwalts zu tragen hat, trifft das Gericht aber erst bei Abschluss des Verfahrens.

Für Nebenkläger im Strafverfahren kann je nach Schwere der angeklagten Tat eine Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen oder auf Antrag PKH bewilligt werden. So können sich z. B. die Hinterbliebenen eines Tötungsopfers im Strafverfahren anwaltlich vertreten lassen.