Forderung abgewiesen

Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber der Krankenkasse



Im Falle der Insolvenz einer GmbH sind die gesetzlichen Krankenversicherungen als Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge mitunter bestrebt, die Geschäftsführer zu belangen. Die Kassen beanspruchen dann Schadensersatz wegen „Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung“ und verweisen dazu auf eine Regelung im Strafgesetzbuch. Das Amtsgericht Köpenick hat hierzu mit einem aktuellen rechtskräftigem Urteil vom 28. August 2008 (Geschäftsnummer: 2 C 147/08 [74 KB] ) die Grundlagen definiert. Eine GmbH konnte wegen fehlender Einnahmen ihre Verpflichtungen nicht mehr erfüllen und so blieben u. a. für die letzten Monate vor dem Insolvenzantrag Beiträge zur Sozialversicherung unbezahlt. Das Gericht wies die Klage einer Krankenkasse gegen den ehemaligen Geschäftsführer der GmbH allerdings ab, da Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch u. a. ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Fälligkeit der Arbeitnehmerentgelte hätte zahlen können. Nur dann ist der entsprechende (Unterlassungs-) Straftatbestand verwirklicht. Dies ist von der Krankenkasse so darzulegen, dass sich der ehemalige Geschäftsführer dazu einlassen kann. Die Krankenkasse hat grundsätzlich die zur Begründung ihres Anspruchs maßgeblichen Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer dem Geschehen näher steht und somit eher zu konkretem Vortrag über die finanziellen Verhältnisse des Unternehmens in der Lage wäre. Es ist dem Sozialversicherungsträger weder unzumutbar noch von vornherein unmöglich, den Beweis der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers zu erbringen, denn hierfür genügt bereits der Nachweis irgendeiner Zahlung in nicht unwesentlicher Höhe an einen Dritten. Ein Sachvortrag einer Krankenkasse, der sich jedoch auf die formelhafte Behauptung beschränkt, dass Nettolöhne, Mieten und Stromrechnungen bezahlt worden seien, ohne dies ansatzweise zu konkretisieren, reicht dafür nicht aus. Die Krankenkasse kann auch nicht allein auf die Insolvenzakte verweisen, denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich die maßgeblichen Tatsachen zur Anspruchsbegründung aus anderen Unterlagen usw. zusammen zu suchen. Die Entscheidung zeigt, dass die Krankenkassen nicht in jedem Falle mit einer schematischen Begründung an die ehemaligen Geschäftsführer einer insolventen GmbH herantreten können und dass die Abwehr solcher unberechtigter Forderungen bei Gericht möglich ist.

Hier das Urteil im Volltext zum Download als PDF-Datei [74 KB]