Zur Anhörung der Parteien im Kostenfestsetzungsverfahren

(§ 104 Abs. 1 Satz 3 ZPO; § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO; RPflG § 11)

1. Nach dem Inkrafttreten des 3. RPflG-ÄndG hat der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren die erstattungspflichtigen Partei in jedem Einzelfall vor Erlass seines Kostenfestsetzungsbeschlusses anzuhören.

2. Eine nicht erfolgte Anhörung stellt einen Verfahrensfehler dar, der jedoch nicht zu einer Zurückverweisung führt, wenn die erstattungspflichtige Partei nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses zugesteht, dass die festgesetzten Kosten der Höhe nach nicht zu beanstanden sind.

3. Einwendungen gegen Beschluss unter Hinweise auf die mangelnde Zahlungsfähigkeit der erstattungspflichtige Partei können im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden, selbst wenn dieser erstinstanzlich Prozesskostenhilfe gewährt wurde und das Berufungsverfahren noch läuft.

4. Eine Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO kommt nicht in Betracht, weil es mit Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses beendet ist. Diese Vorschrift betrifft nämlich allein die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens.

Landgericht Berlin, Beschluss vom 27.09.2002, Geschäftsnummer: 82 T 720/02 (rechtskräftig)