Was ist ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag?


Gerade sind die Verhandlungen über den Tarifvertrag im öffentlichen Dienst abgeschlossen und schon steht in weiteren Branchen das gleiche Thema auf der Tagesordnung. Da fragt sich mancher Arbeitnehmer (aber auch mancher Arbeitgeber!), betrifft mich das überhaupt? Viele meinen, da der Arbeitgeber nicht „tarifgebunden" ist, sei es nicht von Interesse, worüber da verhandelt wird - oftmals ein Irrtum.

Ein Tarifvertrag regelt zunächst die Rechte und Pflichten von Gewerkschaften und Arbeitgebern (Tarifvertragsparteien). Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Tarifvertragsgesetz (TVG). Es gibt vor allem Lohntarifverträge (Regelung der Höhe von Löhnen und Gehältern) und Manteltarifverträge (Regelung der allgemeinen Arbeitsbedingungen, z.B. Lohngruppeneinteilung, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen usw.). Ferner existieren noch Tarifverträge über Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld oder andere Sonderzahlungen).

Normalerweise gelten Regelungen in einem Tarifvertrag nur für die Arbeitsverhältnisse, bei denen die Arbeitnehmer Mitglieder der Gewerkschaft sind und der Arbeitgeber Mitglied im entsprechenden Arbeitgeberverband ist.

Die Anwendung von tarifvertraglichen Regelungen kann aber auch einzeln im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Es ist möglich, nur auf einzelne Regelungen des einschlägigen Tarifvertrages Bezug zu nehmen (z. B. auf die Urlaubsregelung oder die Höhe des Arbeitslohnes). Damit kann eine gleichmäßige Behandlung der Arbeitnehmer des Betriebes erreicht werden. Dies dient vor allem der Wahrung des Betriebsfriedens. Der Arbeitgeber muss außerdem nicht befürchten, dass die gesamte Belegschaft in die Gewerkschaft eintritt, um unter eine Tarifvertrag zu fallen.

Aber in Ausnahmefällen können Tarifverträge auch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten, die nicht Mitglied der Tarifvertragsparteien sind. Auf Antrag einer der beiden Seiten kann ein Tarifvertrag durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung oder durch die oberste Arbeitsbehörde eines Bundeslandes im Einvernehmen mit einem „Tarifausschuss" für allgemeinverbindlich erklärt werden. Die Erklärung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Bestimmungen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich ebenfalls die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das bedeutet, der Tarifvertrag ist auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, die nicht bereits als Mitglieder der den Tarifvertrag abschließenden Verbände bzw. Gewerkschaften tarifgebunden sind.

Dies gilt auch dann, wenn weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber Kenntnis davon haben. Insbesondere Ausschlussklauseln besitzen hier erhebliche Brisanz. Danach kann man seine Ansprüche bereits weit vor Ablauf der Verjährungsfrist verlieren, wenn man diese nicht rechtzeitig geltend macht, notfalls einklagt. Jeder Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollte sich also hier rechtzeitig informieren, nicht erst, wenn der Ärger da ist, z.B. in Form einer Kündigung.

Die allgemeinverbindlichen Tarifverträge sind nach Wirtschaftsgruppen sowie nach ihrem fachlichen und räumlichen Geltungsbereich (zumeist nach Bundesländern) geordnet.

Die tarifgebundenen Arbeitgeber sind ohnehin verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Dieser Verpflichtung unterliegen aber auch Arbeitgeber, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist.

Eine Übersicht über die allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge ist u.a. auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung unter www.bma.de unter dem Suchbegriff „Tarifvertrag" in der dortigen Suchmaschine zu finden.