Der Rechtsanwalt muß nicht teuer sein!


Ich bin stets bemüht, meinen Mandanten meine Leistungen zu einem vernünftigen Preis anzubieten. Auch wenn Qualität ihren Preis hat, muss gute anwaltliche Beratung nicht unerschwinglich sein.

Die Hinweise zu anfallenden Kosten habe ich im folgenden für Sie zusammengestellt:

1.
Gemäß § 65 GKG (Gerichtskostengesetz) sind die gerichtlichen Gebühren beim Gericht spätestens mit der Einreichung der Klage nachzuweisen. Eine Stundung ist nur in Ausnahmefällen möglich und muss beim Gericht unter Nachweis der besonderen Situation beantragt werden. In den meisten Fällen wird das Gericht einen Kostenvorschuss anfordern. Erst wenn dieser eingezahlt wurde, wird das Gericht die Klage zustellen.

2.
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und darf nur in besonderen Fällen ein Erfolgshonorar vereinbaren. Das Honorar des Rechtsanwalts ist aufgrund eindeutiger gesetzlicher Bestimmungen geregelt.

Hierzu gehört nach § 9 RVG (ehemals § 17 BRAGO, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) der sog. Vorschuss, der im Voraus zu erheben ist. Der Rechtsanwalt ist aufgrund dieser gesetzlichen Vorschrift gehalten, die voraussichtlich entstehenden Gebühren vorschussweise, d. h. mit der Verpflichtung der späteren Abrechnung, zu erheben und zu vereinnahmen. Es besteht also eine gesetzliche Regelung, die der Anwalt einzuhalten hat. Ein verbleibendes Guthaben ist dem Mandanten mit der Beendigung des Mandats auszuzahlen.

Im Falle der verspäteten Zahlung oder der Nichtzahlung der anwaltlichen Gebühren besteht keinerlei Verpflichtung des Gerichts oder des Rechtsanwalts, für Sie tätig zu werden. Vermeiden Sie daher etwaige Nachteile in Ihrem eigenen Interesse!

Da ich mich um die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Mandanten kümmern möchte, ist es sinnvoll, etwaige Zahlungsprobleme rechtzeitig zu besprechen.

Oftmals unverständlich sind die gesetzlichen Wertbestimmungen. Bei vielen Gebühren richtet sich das Honorar nach dem Wert. Es gibt für die Berechnung "Kostentabellen" oder "Gebührentabellen". Die Gebühren und Kosten steigen mit dem Gegenstandswert, obwohl der Arbeitsaufwand der gleiche sein kann. Dieser Unterschied erklärt sich mit der Haftung des Rechtsanwalts im Falle einer falschen Bearbeitung.

3.
Rechtsschutzversicherungen sind wie ein Regenschirm: Wenn man sie braucht, sind sie oftmals nicht vorhanden. Zunehmend grenzen die Rechtsschutzversicherungen ihre Risiken ein und vereinbaren Selbstbeteiligungen.

Hier verweise ich auf das Merkblatt zu Rechtsschutzversicherungen des Deutschen Anwaltsvereins (DAV): Download als PDF-Datei [35 KB]

Für die Herbeiführung der Deckungszusage und das Bestehen der Rechtsschutzversicherung ist der Mandant verantwortlich!

Dies ergibt sich ohne weiteres schon aus den Rechtsschutzversicherungsbedingungen, auch wenn manche Versicherung am Telefon etwas anderes behauptet und versucht, den Versicherten "abzuwimmeln" und an den Rechtsanwalt verweist, der sich dann darum kümmern soll.

Ich bin Ihnen bei einem entsprechenden Auftrag zur Einholung der Deckungszusage aber gern auch dabei behilflich. Für diesen Fall möchte ich Sie darauf hinweisen, daß diese Leistung vergütungspflichtig ist, zumal damit ein zusätzliches Haftungsrisiko ergibt, falls die Versicherung (wie sehr oft) die Bearbeitung verschleppt und etliche Nachfragen geltend macht (siehe Urteil des OLG Hamm vom 14.08.2004, 28 U 37/13).

Der Bundesgerichthof hat auch bereits wiederholt entschieden, dass es die Aufgabe des Versicherungsnehmers ist, die Zusage seiner Versicherung vor der Auslösung von Kosten einzuholen.

4.
Prozeßkostenhilfe für Minderbemittelte gewährt den Mandanten mit geringeren Einkünften eine finanzielle Erleichterung auf Antrag. Ich helfen Ihnen auf Wunsch. Der Rechtsanwalt kann die Gebühren eines Wahlanwalts erhalten und darf die Vorschüsse anfordern. Die endgültige Abrechnung der bewilligten Prozeßkostenhilfe erfolgt jedoch über die Staatskasse. Für die Antragstellung und den Nachweis der Einkünfte u. ä. ist der Mandant verantwortlich. Der Antrag muß vor Beendigung des 1. Gerichtstermins gestellt werden!


Erstberatung und außergerichtliche Beratung


Seit dem 01.07.2006 sind die früher im RVG geregelten Gebührentatbestände für die außergerichtliche Beratung ersatzlos entfallen. Rechtsanwälte sind nunmehr gehalten, für Ihre Beratungstätigkeiten eine Gebührenvereinbarung mit Ihren Auftraggebern zu treffen.

Ich gehe hierbei für ein Erstberatungsgespräch von einem pauschalen Zeithonorar aus, das im Einzelfall auszuhandeln ist.

Mit Honorarforderungen von über 200,- € Brutto (inkl. MwSt.) je Stunde wie in vielen Großkanzleien müssen Sie allerdings nicht rechnen.

Soll ich darüberhinaus weitere außergerichtliche Beratungstätigkeiten, wie etwa die Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der Rechtslage, für Sie übernehmen, berechne ich das vorher vereinbarte Stundenhonorar ebenfalls. Ihr Vorteil hierbei: Sie erhalten von mir eine genaue Abrechnung, auf der Sie jede meiner Tätigkeiten genau nachvollziehen können.



Weitere Gebühren


In den übrigen Fällen rechne ich meine Gebühren jedoch nach den Gebührentatbeständen des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ab. Die hierbei entstehenden Gebühren sind regelmäßig streitwertabhängig.

Unter Eingabe des Streitwertes können Sie die voraussichtlichen Anwaltskosten hier berechnen lassen.

Rechtsschutzversicherung


Viele Menschen verfügen bereits über eine Rechtsschutzversicherung - einen "Rundumschutz" bietet eine solche Versicherung trotz vieler Werbeversprechen aber nicht.

Bitte informieren Sie sich daher, welche Risiken Sie versichert haben.

Beispiele: Im Familienrecht und Erbrecht werden nur die Kosten der Beratung übernommen.
In sozialrechtlichen Angelegenheiten gibt es Kostendeckung nur für die Klage, nicht jedoch für die Beratung und nicht für das Widerspruchsverfahren.
Gänzlich ausgeschlossen sind u.a. Baustreitigkeiten im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Bauvorhaben, die Abwehr von außervertraglichen Schadenersatzansprüchen, handelsrechtliche Ansprüche, Ansprüche im Zusammenhang mit geistigem Eigentum, Auseinandersetzungen zwischen Lebenspartnern untereinander und auch die Auseinandersetzungen mit der eigenen Rechtsschutzversicherung.
Zunächst muss für die betreffende Angelegenheit eine Deckungszusage bei Ihrer Versicherung eingeholt werden. Sollten Sie lediglich eine Beratung wünschen, so genügt zumeist eine telefonische Anfrage. Lassen Sie sich eine sog. Schadennummer geben.

Sofern Sie eine Vertretung beauftragen wollen, empfehle ich Ihnen als kostengünstige und zügige Variante, eine Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung vorab selbst einzuholen und mich davon in Kenntnis zu setzen.

Die zuweilen von Sachbearbeitern der Versicherungen erteilte Auskunft, der Anwalt müsse sich mit der Deckungsanfrage an die Rechtsschutzversicherung wenden, ist ebenso falsch wie die Behauptung, der Anwalt müsse das auch kostenlos tun. Es handelt sich dabei um Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, wie die Versicherer natürlich genau wissen. Wenn ich das für Sie übernehme, dann auf Grundlage eines extra erteilten und zu vergütenden Auftrages.

Hier finden Sie eine Vereinbarung für diese Maßnahme, die Sie herunterladen, ausdrucken, ausfüllen und unterzeichnen können : DOWNLOAD PDF-Datei [15 KB]

Wenn Sie diese Vereinbarung unterzeichnen, werde ich statt der sonst anfallenden Geschäftsgebühr (die sich nach dem "Streitwert" richtet) nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1,3 lediglich eine Pauschale für den Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung berechnen.

Die Versicherung prüft nach der Anfrage, ob tatsächlich ein schadensauslösendes Ereignis vorliegt, das "von außen" an den Versicherungsnehmer herantritt. Die sogenannte vorsorgliche Beratung (was mache ich, wenn …) wird von vielen Versicherungen nicht übernommen, sei sie auch noch so sinnvoll und notwendig.

Bitte beachten Sie, dass ich nicht für die Rechtsschutzversicherung tätig werde, sondern für Sie. Bei gänzlicher oder teilweiser Verweigerung der Deckungszusage oder Einschränkungen durch Ihre Versicherung muss ich Ihnen daher auch grundsätzlich die Differenz zu den entstandenen Kosten in Rechnung stellen.

Bitte informieren Sie sich auch über eventuelle Selbstbeteiligungskosten, die häufig als Klausel in Rechtsschutzversicherungsverträge aufgenommen werden. Weit verbreitet sind Selbstbeteiligungen von bis zu 150,00 Euro. Das führt jedoch dazu, dass Sie die Kosten einer reinen Beratung fast immer selbst tragen müssen, selbst wenn die Versicherung "großzügig" eintreten würde.

Bitte beachten Sie, dass Deckungszusagen Ihrer Rechtsschutzversicherung nur erfolgen, wenn der Eintritt des Schadensfalles innerhalb der Laufzeit Ihres Versicherungsvertrages liegt.

Darüber hinaus mache ich Sie darauf aufmerksam, dass je nach Versicherungsvertrag Mehrkosten, die durch die Wahrnehmung von Terminen außerhalb von Strausberg entstehen, von der Versicherung nicht getragen werden. Diese Kosten werden Ihnen dann in Rechnung gestellt. Dabei kann es sich gem. RVG um Fahrkosten und Abwesenheitsgelder handeln.

Die Leistungen der Rechtsschutzversicherung sind abhängig von den Vereinbarungen, die Sie in Ihrem Versicherungsvertrag getroffen haben. Bei Familienrechtsschutzversicherungen ist mit diesem Begriff gemeint, dass sämtliche Familienmitglieder versichert sind.


Hier finden Sie Möglichkeiten zur Nutzung von Prozesskostenrechnern:


1. Allianz Rechtsschutzversicherung (externes Angebot): http://rvg.pentos.ag

2. Deutscher Anwaltsverein (externes Angebot): https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/apps/prozesskostenrechner

3. HEREDITAS - Ratgeber Erbengemeinschaft (externes Angebot) https://www.ratgeber-erbengemeinschaft.de/erbrecht/prozesskostenrechner/