Anerkennung von Arbeiten als Modernisierung?


Der Bundesgerichtshof hat mit zwei aktuellen Entscheidungen aus dem Dezember 2014 (Urteile vom 17.12.2014 – Az. VIII ZR 86/13 und VIII ZR 88/13) den Maßstab für die Anerkennung von Arbeiten an einem Mietobjekt als Modernisierung und den notwendigen Abzug von Instandhaltungskosten definiert. Hierbei ging es im konkreten Fall um die Fragen des Eintritts von Wohnwertverbesserungen durch den Einbau einer neuen Gegensprechanlage sowie einer neuen Elektrik und schließlich um die Anlage eines eingezäunten und abschließbaren Müllplatzes. Der BGH ging dabei grundsätzlich von einer Verbesserung durch solche Arbeiten aus. Allerdings muss natürlich der Einzelfall geprüft werden. Jeder Vermieter sollte daher bei solchen Baumaßnahmen diese Entscheidungen beachten. Bei Bedarf sollte eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.


(der Artikel ist am 08.08.2015 im BLICKPUNKT Strausberg erschienen)